Strafverteidigertag Rechtspolitik

Grußaugust, Wandervogel

Die Bundesregierung hat am 20. Februar ihren Gesetz-entwurf zur Streichung des § 103 StGB vorgelegt.
In der Presse wird die Norm gerne als »Majestätsbeleidigungsparagraf« bezeichnet, was allerdings nicht ganz stimmt. Die eigentliche Majestätsbeleidigung ist in
§ 90 StGB geregelt und soll nach Überzeugung der
Regierungskoalition erhalten bleiben. Das ist ärgerlich findet (nicht nur) Mandy Schultz.

 

»Die Beleidigung von Staatsoberhäuptern ist und bleibt strafbar – aber eben nicht mehr oder weniger als die eines jeden anderen Menschen auch.« (Heiko Maas)

Majestätsbeleidigung ist Bürgerpflicht. Das versteht sich von selbst – zumindest für jeden, der »Bürger« nicht mit Bürgerlichkeit verwechselt, egal ob damit die Couchgarnitur oder der Familieneinkauf im Bio-Markt gemeint ist. Der Bürger ist nur Souverän, solange es keine Majestäten gibt (die britische Königin ausgenommen) und muss sich daher mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen jeden Anspruch der dank seiner Stimme zu politischer Macht gelangten Repräsentanten wehren, ihr Mandat gegen seinen Willen zu nutzen, es auszubauen oder umzuformen. Spott, Häme, schlechte Witze, Anzüglichkeiten und Zoten gehören dazu, weil der Bürger zwar Souverän aber eben kein Diplomat ist und weil er vom Küchentisch (oder vom Tresen aus) »regiert« und nicht vom Bundeskanzleramt oder Bellevue.

Das dürfte in einem Land, in dem jeder immer alles besser weiß und die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter quasi erste Bürgerpflicht ist, als Common Sense gelten. In Berlin kann man auf der Herrentoilette einer Kneipe auf Bilder des aktuellen US-Präsidenten defäkieren (in Paris sind die Urinale einer Bar sogar als dessen Mund dargestellt). George W. Bush wurde während seiner Amtszeit wahlweise als Affe oder als Neandertaler dargestellt, der (»ha-ha-ha«) zu blöde sei, eine Bretzel zu essen – um von den Witzen, die über Bill Clintons Geschlechtsorgan während der Lewinsky-Affäre verbreitet wurden, ganz zu schweigen. Witze sind halt immer nur so gut, wie die Leute, die sie reißen.
Dass Jan Böhmermann für sein kleines Erdoğan-Gedicht Zuspruch auch von solchen Leuten erfuhr, deren Toleranzschwelle im Allgemeinen dort endet, wo mehr als eine Sprache gesprochen wird, der Hund beim Gassigehen oder das Kind in seiner Hochbegabung von Ausländern und Hungerneidern gestört wird, lag im Zweifelsfalle daran, dass sie den Witz nicht als solchen erkannt haben. Nur: Warum sollte das strafbar sein? Das fragte sich auch Justizminister Heiko Maas und fand: Die Strafbarkeit nach § 103 StGB sei völlig »aus der Zeit gefallen«. Aber vielleicht hat der den Witz auch nicht verstanden.

Denn wenn man annimmt, dass es im Fall des § 103 StGB kein vertretbares Rechtsgut gibt, das nicht bereits durch den Ehrenschutz gem. §§ 185 ff. StGB geschützt wäre (so die Entwurfsbegründung), dann fragt sich zugleich, welches andere Rechtsgut bspw. von der Behauptung bedroht wäre, nicht Erdoğan, sondern der Bundespräsident habe Geschlechtsverkehr mit Ziegen. Dies jedenfalls wäre – die Ermächtigung des Bundespräsidenten vorausgesetzt – weiterhin nach § 90 StGB strafbar. Eben nicht die Beleidigung aller »Staatsoberhäupter« wird künftig behandelt, wie »die eines jeden anderen Menschen auch«, sondern nur diejenige, die sich gegen ausländische Staatsoberhäupter richtet; großzügig zeigt sich der Gesetzgeber jetzt nur, wo andere den Schaden haben.

Das ist zumindest erklärungsbedürftig, denn in beiden Fällen handelt es sich um kollektive Rechtsgüter und in beiden Fällen wird angenommen, dass die Beleidigung sich nicht gegen die Person, sondern gegen die durch sein Amt vertretene staatliche Ordnung richtet. Rechtsgut ist nicht vorrangig der persönliche Ehrenschutz, sondern der Erhalt staatlicher Ordnung und Handlungsfähigkeit im weitesten Sinne, im einen Fall durch die Gewährleistung diplomatischer Beziehungen (weshalb § 103 StGB nur für Staatsoberhäupter solcher Staaten gilt, zu denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält), im anderen Falle durch... Ja, durch was eigentlich?

Die Frage stellte sich bereits Theodor Heuss, dem ersten Bundespräsidenten, der darum Hilfe beim Experten suchte und den damaligen Bundesjustizminister Dehler schriftlich um Auskunft bat, »wann es staatspolitisch notwendig ist, daß ich mich beleidigt fühle«. Das konnte auch der Minister nicht so genau sagen, nannte aber einige »Aspekte«, die sonst eher im Rahmen der Strafzumessung bedeutsam werden: die Persönlichkeit des Täters, seine Absicht oder die Wiederholungsgefahr.|1 Das wiederum ist symptomatisch, denn wie, wann und ob eine Verunglimpfung der Person des Bundespräsidenten als »staatspolitisch« strafwürdig (i.S.d. § 90 StGB) angesehen wird, hing und hängt vor allem von der Person des Präsidenten und dem zeitgeschichtlichen Bedürfnis nach Verfolgung ab (kurz: von »Aspekten«). Der Bundespräsident des mehr oder weniger behaglichen zweiten Biedermeiers Theodor Heuss nahm die meisten derben Witze und Verunglimpfungen seiner Person eher gelassen hin. Weithin bekannt wurde seine Anweisung an das Präsidialamt, grundsätzlich von Strafanträgen gegen Betrunkene abzusehen und stattdessen die Empfehlung zu versenden, einige Zeit auf Alkohol zu verzichten.

Bereits Heinrich Lübke aber sah die Sache bekanntlich weniger entspannt. Der BGH befasste sich erstmals 1963 mit einer Verunglimpfung des Präsidenten, damals mit der Behauptung, Lübke sei gewählt worden, wie »der Vorsitzende eines Kaninchenzüchtervereins« (BGHSt 18, 338). Je mehr Anlass zum Spott Lübke gab, desto unduldsamer reagierte das Präsidialamt. Nach satirischen Beiträgen wurden das ZDF, die Münchener Lach- und Schießgesellschaft sowie der Hessische Rundfunk »ermahnt«, sich zurückzuhalten. Gegen die Satirezeitschrift Simplicissimus|2 ging Lübke gerichtlich vor, weil die sich mit einer Karikatur über eine Verwechslung Heinrich Lübkes mit Walter Ulbricht bei einem Staatsbesuch in Liberia lustig gemacht hatte. Die Harmlosigkeit der inkriminierten Karikatur und des dahinter stehenden Vorfalls sagt dabei einiges aus über das Wesen der Majestätsbeleidigung im deutschen Strafrecht: Heinrich Lübke war von einem liberischen Minister mit Walter Ulbricht verwechselt und mit der Frage begrüßt worden, warum er denn seinen typischen Spitzbart abrasiert habe. Die Karikatur dann zeigte Lübkes Konterfei auf einer 20-Pfennig-Briefmarke mit Spitzbart – mehr nicht.

Einerseits hätte der Simplicissimus natürlich wissen müssen, dass Witze über die Bärte (oder gefärbten Haare) von Präsidenten wie Propheten zu keiner Zeit geduldet werden. Andererseits hatte das Blatt bereits historische Erfahrungen mit der Majestätsbeleidigung gesammelt und während der Kaiserzeit den eigentlichen Sinn der Regelung zu spüren bekommen: die Bekämpfung kritischer Presse.
Der Majestätsbeleidigungsparagraf steht historisch im Zusammenhang der Sozialistengesetze und diente wie diese dem juristischen Kampf gegen die organisierte Arbeiterschaft und ihre Blätter. »Der Tatbestand der Majestätsbeleidigung sollte den Kaiser oder die Landesfürsten vor jeglichen polemischen Angriffen, seien sie noch so wahr oder gerechtfertigt, schützen, um die ‚körperlichen Vertreter des Reichs- und Staatsgedankens, die Personifikation des Reiches und des Staates ... gegen Anfechtungen‘ zu bewahren.«|3 Ein »Kautschukparagraf«,|4 mehr bestimmt von »Aspekten« als von klaren Tatbeständen.

Ein solches Instrument wiederum, das persönliche Eitelkeit mit politischer Mission verbindet, war auch der Bundesrepublik im Kampf gegen die »kommunistische Bedrohung« sehr willkommen. Dass es sich in der Praxis dann nicht ohne weiteres auch einsetzen ließ, lag zu allererst am geschützten Amtsträger selbst. Als Zeitungen der DDR Dokumente über Lübkes Tätigkeit für ein Architekturbüro veröffentlichten, das Barracken für NS-Konzentrationslager geplant hatte (Baugruppe Schlempp), wollte der Präsident selbst zwar sehr wohl gegen die offiziell als »sowjetnationale Verleumdungskampagne« etikettierten Veröffentlichungen vorgehen. Auf Anraten seines Bundespräsidialamtes sah er schließlich dennoch von der gerichtlichen Verfolgung entsprechender Behauptungen ab, was als Vorwegnahme dessen interpretiert werden kann, was heute als Streisand-Effekt bekannt ist: Ein Verfahren hätte Details über die Vergangenheit des Bundespräsidenten ans Licht der Öffentlichkeit bringen können, die mehr als jede Verunglimpfung geeignet gewesen wären, das Ansehen von Amt und Person nachhaltig zu schädigen.

Der Fall Lübke wiederum führt zu der eingehenden Frage zurück: Werden Erhalt und Handlungsfähigkeit der staatlichen Ordnung durch die Verunglimpfung des Bundespräsidenten gefährdet? Lässt sich eine – wenigstens abstrakte – Gefährdung staatlicher Ordnung und freiheitlicher Verfassung bspw. darin erkennen, dass ein Satiremagazin den Bundespräsidenten mit Verweis auf die BSE-Krise als »hochinfektiösen Prionenklumpen« bezeichnet?|5
Das wäre nicht einmal dann ernsthaft der Fall, wenn man die wilhelminische Auffassung vom »körperlichen Vertreter des Reichs- und Staatsgedankens« zugrunde legte.

Tatsächlich wurde das Amt des Bundespräsidenten aus gutem Grunde weitgehend ohne eigene Machtbefugnisse ausgestattet. Damit sollte verhindert werden, dass sich die Republik zu einem Präsidialsystem entwickelt. In den Beratungen zur Verfassung wurde daher sogar erwogen, das Amt ganz zu streichen und durch einen Ausschuss zu ersetzen. Der Bundespräsident ist nach dem Willen seiner Schöpfer also genau das, was Bundespräsidenten neuerdings auf keinen Fall mehr sein wollen: ein Wandervogel und Grußaugust. In gewissem Sinne überschreitet bereits die von Roman Herzog eingeführte und bei Joachim Gauck manierierte Unsitte, der Nation und der Welt mit schleppenden Worten ins Gewissen zu predigen, die repräsentative Funktion des Staatsoberhauptes. Um solche Reden ertragen zu können, braucht es wenigstens Humor; wer nicht instinktiv zu Axt oder Alkohol greift, wenn Joachim Gauck auf dem Bildschirm erscheint, dem hilft auch die freiheitlichste Verfassung nicht weiter.
Majestätsbeleidigung ist auch von daher kein Staatsschutzdelikt, eher schon Notwehr.

Mandy Schultz ist Gleichstellungsbeauftragte beim Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen. In Heft 9/2016 schrieb sie über Rechtspolitik in Zeiten des Wahlkampfs.

Anmerkungen:

1 : vgl. Andrea Hartmann: Majestätsbeleidigung und Verunglimpfung des Staatsoberhauptes (§§ 94 ff. RStGB, 90 StGB), Berlin 2006, 253
2 : Gemeint ist der von Olaf Iversen herausgegebene Nachfolger des historischen Simplicissimus, der zwischen 1954 und 1967 erschien.
3 : Krutzki, KJ 1980, 295
4 : so Hartmann, Fn. 1
5 : Titanic, Heft 1/2001

Mandy Schultz: Grußaugust, Wandervogel, Die Beleidigung des Bundespräsidenten, in: Freispruch, Heft 10, März 2017

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