Sex-Mob-Bekämpfungsgesetz
Die nächste ‚Reform‘ des Sexualstrafrechts steht ins  Haus: Ein Referentenentwurf des BMJV zur »Verbesserung des Schutzes der  sexuellen Selbstbestimmung« befindet sich im Anhörungsverfahren. Soweit jener  Schutz tatsächlich verbessert werden muss, bedarf es dafür jedenfalls keiner  Verschärfung des Strafrechts, meint Helmut Pollähne – im Gegenteil: Das  Strafjustizsystem handele sich damit erhebliche Probleme ein, kontraproduktive  Effekte seien absehbar. 
  
    Wenn es eine verlässliche Regel gibt in der bundesdeutschen  Rechts- und Kriminalpolitik der letzten zwei Jahrzehnte, dann die, dass kein  Jahr verstreicht, in dem die Öffentlichkeit keine neuen Schutzlücken im  Sexualstrafrecht entdeckt, und keine Legislaturperiode, in der nicht mit  weiteren Verschärfungen des Sexualstrafrechts und/oder der Ausweitung des sog.  Opferschutzes reagiert wird. Das (nach 2004 und 2009) nunmehr dritte  Opferrechtsreformgesetz ist gerade erst verabschiedet worden und – mit Ausnahme  der Regelungen zur »psychosozialen Prozessbegleitung« – am 31.12.2015 in Kraft  getreten, da steht das nächste Gesetz zur Verschärfung des Sexualstrafrechts  bereits ins Haus: Seit dem 14.7.2015 liegt der Referentenentwurf des BMJV für  ein »Gesetz zur Änderung des StGB – Verbesserung des Schutzes der sexuellen  Selbstbestimmung« vor; das Anhörungsverfahren endet am 19. Februar 2016, der  entsprechende Kabinettsbeschluss dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein. 
Der Entwurf geht wesentlich auf sog.  »Fallanalysen« zurück, die vom Bundesverband der Frauenberatungsstellen und  Frauennotrufe (bff) vorgelegt und vom Deutschen Juristinnenbund (djb) sowie vom  Deutschen Institut für Menschenrechte in »Schutzlücken-Analysen« und daran  anknüpfende Forderungen umgesetzt wurden. Diese »Fallanalysen« zeigen zugleich  beispielhaft, wie Strafrechtpolitik in postliberalen Zeiten funktioniert: Die  »Analyse« überprüft keine Arbeitshypothese (bspw. Regelungen im  Sexualstrafrecht führen zu Schutzlücken für von sexueller Gewalt Betroffener),  sondern sucht Beispiele heraus, die das von vornherein feststehende Ergebnis  »untermauern« sollen. Die Forderung nach einer Ausweitung der  Sexualstraftatbestände steht gleichsam am Anfang, die Empirie wird  nachgeliefert: »Der bff hat in einer Analyse von 107 Fällen schwerer sexueller  Übergriffe anhand von Einstellungsbescheiden und Freispruchsbegründungen  Strafverfolgungshindernisse der materiellen Rechtslage bei sexualisierter  Gewalt herausgearbeitet.« (Einleitung der Analyse) 
      
Eine unabhängige wissenschaftliche Untersuchung liegt indessen  nicht vor. Als empirisches Beiwerk für eine Kampagne, die unter der Überschrift  »Was Ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar« behauptet, ein  großer Teil sexueller Gewalttaten seien straffrei, reichen 107 Fälle dennoch  aus, auch, weil eine dem Interesse an Strafverschärfungen entgegenstehende  Lobbygruppe nicht existiert. Wer für weniger Strafe, mehr Aufklärung,  umfangreichere Verfahren der Wahrheitsfindung, Kontrolle der  Untersuchungsmaßnahmen und einen Ausbau von Beschuldigtenrechten eintritt, kann  sich allenfalls auf allgemeine Freiheitswerte berufen und findet – zumal wenn  es um Sexualität geht – wenig politische Unterstützung. Die strafrechtliche Normierung  sexueller Handlungen andererseits findet, von der Debatte um Opferrechte, die  vermeintlichen Schutzlücken im Bereich sexueller Nötigungen bis hin zur  Regulierung und Eindämmung der Prostitution, Zuspruch bei  christlich-konservativen Unionspolitiker*innen gleichermaßen wie bei  sozialdemokratischen Frauenrechtler*innen oder opferorientierten Grünen. Daher  ist auch nicht verwunderlich, dass aus der Kampagne mehr oder weniger ungekürzt  und in kürzester Zeit ein Referentenentwurf wurde. Mit diesem StGB-Änderungs-Entwurf  wird das Ziel erfolgt, »Schutzlücken« zu schließen. Dass damit, also mit einer  weiteren Strafrechtsverschärfung, der »Schutz der sexuellen Selbstbestimmung«  tatsächlich verbessert werden kann, erscheint allerdings mehr als fraglich.
      
Instanbul-Konvention  als legislativer Nötigungstatbestand? 
      
Zur Begründung des Entwurfs wird von  Befürworter*innen gerne zusätzlich auf die sog. Istanbul-Konvention verwiesen.  Das geplante Gesetz diene der Umsetzung der Konvention des Europarates vom  11.5.2011 »zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher  Gewalt« und sei insofern alternativlos. In der Tat nehmen die Gesetze zur  Änderung des materiellen und formellen Strafrechts zu, die der Umsetzung von  EU-Rahmenbeschlüssen oder Europarats-Konventionen dienen und vom Bundestag  nicht selten ‚durchgewunken‘ werden. Aber abgesehen davon, dass nicht wenige  dieser – mal mehr, mal weniger verbindlichen – europäischen Vorgaben gerade  auch auf entsprechende Bestrebungen Deutschlands zurückgehen, werden die  verbleibenden Gestaltungsspielräume durch die nationalen Gesetzgeber oft nicht  ausgeschöpft. 
      
Im vorliegenden Fall ist die o.g.  Istanbul-Konvention im Titel des Gesetzentwurfs bezeichnenderweise nicht  enthalten - und auch in der Begründung heißt es insoweit nur, das Gesetz diene  dazu, der Istanbul-Konvention »noch besser gerecht zu werden«. Diese  Europarats-Konvention (die in Deutschland übrigens noch gar nicht ratifiziert  wurde)|1 nötigt mit anderen Worten keineswegs dazu, die geplante  Verschärfung des Sexualstrafrechts auf den Weg zu bringen. 
      
Wer versucht, aus dem Konventionswortlaut  (Art. 36) vermeintliche »Schutzlücken« im deutschen Strafrecht auszumachen,|2  übergeht geflissentlich, dass das Europarats-Vorhaben der Verhütung und  Bekämpfung von »Gewalt« gegen Frauen dient. Auch wenn in dem (offiziellen  deutschen) Konventionstext von »allen Formen von Gewalt« die Rede ist, so  findet sich dort auch eine ebenso offizielle Legaldefinition: Gemeint sind  damit »alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen,  sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen  führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der  Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen  oder privaten Leben« (Art. 3 lit. a). 
      
Die Vertragsstaaten sind gemäß Art. 36  »Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung« aufgefordert, ggf. ihr  materielles Strafrecht zu ändern, um sicherzustellen, dass »folgendes vorsätzliches  Verhalten unter Strafe gestellt wird: …. b) sonstige nicht einverständliche  sexuell bestimmte Handlungen mit einer anderen Person«, wobei klargestellt  wird, dass das »Einverständnis … freiwillig als Ergebnis des freien Willens der  Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird,  erteilt werden« muss (Abs. 1 lit. b und Abs. 2).
      
Es darf aber nicht in Vergessenheit  geraten, dass es auch dabei um sexuelle »Gewalt« geht. Im offiziellen  Begründungstext, der zum Teil ausdrücklich auf einschlägige EGMR-Rechtsprechung  Bezug nimmt,|3 heißt es einerseits, die Forderung eines  vorsätzlichen Verhaltens beziehe sich »auf alle Bestandteile der Straftat«,  andererseits ist von sexuellen Handlungen die Rede, die einem Dritten ohne  dessen freiwillige Zustimmung »vorsätzlich aufgezwungen« werden (S. 79). Auch  wenn der EGMR davor warnte, dass eine Rechtsprechung den wirksamen Schutz der  sexuellen Selbstbestimmung gefährden könnte, die zur »Straffreiheit der Täter  bestimmter Arten von Vergewaltigung« führe, weil »in allen Fällen [der] Beweis  für physischen Widerstand« gefordert werde, so merkte er ebenfalls an, in  einigen Ländern werde die Strafverfolgung bei nicht einvernehmlichen sexuellen  Handlungen – unabhängig von den jeweiligen Umständen – in der Praxis durch die  Auslegung der relevanten Bezeichnungen im Gesetz (u.a. ‚Zwang‘, ‚Gewalt‘,  ‚Erzwingung‘, ‚Bedrohung‘ …) ermöglicht (S. 79/80). Bei der Umsetzung des Art.  36 seien die Vertragsstaaten, so die Begründung weiter, zwar »dazu angehalten,  in ihrem Strafrecht den Begriff der fehlenden freien Zustimmungen zu den  verschiedenen in den Unterabsätzen a bis c aufgeführten sexuellen Handlungen  aufzunehmen«, es bleibe ihnen jedoch überlassen, über die genaue Formulierung  »sowie über die Faktoren zu entscheiden, die eine freie Zustimmung  ausschließen« (S. 80). Dass die geltende deutsche Rechtslage konventionswidrig  wäre, würde die Konvention ratifiziert, erschließt sich nach alledem nicht.|4 
      
Scharf zurückzuweisen sind jedenfalls Versuche, die Beweislast  umzukehren und damit »sexuellen Handlungen« per se das Etikett der Strafbarkeit  anzuhaften: Wer »notwendige Bedingung[en] für die Straflosigkeit einer  sexuellen Handlung« formuliert,|5 stellt die verfassungsrechtlichen  Grundlagen des Strafrechts auf den Kopf. Wenn die Bundesregierung der  Konvention mit dem vorgelegten Entwurf »noch besser gerecht« werden will, so  ist das eine ‚freiwillige‘ politische Entscheidung, die auch als solche zu  würdigen ist.
      
Schutzlücken-Politik 
      
Das Vorhaben wurde bereits 2013 im  Koalitionsvertrag – wenn auch vage – angekündigt (S. 101): »Wir schließen …  inakzeptable Schutzlücken und beseitigen Wertungswidersprüche im  Sexualstrafrecht«. Einer Instrumentalisierung des Kölner ‚Sex-Mobs‘ hätte es also  gar nicht bedurft (s.u.). Zwei Punkte dieser schlichten koalitionären  Regierungsprogrammatik springen ins Auge - und sind zugleich symptomatisch für  die fortschreitende Kriminal(isierungs)politik: Reale oder vermeintliche  Schutzlücken und Wertungswidersprüche werden durch materielle  Strafrechtsausweitungen gefüllt bzw. aufgehoben! Der politische Traum von der  Lückenlosigkeit und Widerspruchsfreiheit des Strafrechts ist rechtsstaatlich  ein Albtraum.
      Nach den Vorgängen  in der Kölner Neujahrsnacht, die in einschlägigen Medien schnell als ‚Sex-Mob‘  firmierten, von denen aber längst nicht aufgeklärt ist, was sich – sowohl  quantitativ als auch qualitativ – tatsächlich ereignet hat, wurde quer durch  alle (!) Parteien schnell der Ruf nach einem schärferen Sexualstrafrecht laut.  Dieser medial-politischen Standard-Reflex muss hier nicht weiter kommentiert  werden.|6 Bemerkenswert ist aber, dass einerseits von massenhaften  Sexualdelikten die Rede war, zum Teil gar von Vergewaltigungen, andererseits  aber beklagt wurde, die meisten der geschilderten Vorfälle seien nach geltendem  Recht wohl gar keine Straftaten (oder doch jedenfalls keine Sexualstraftaten)  gewesen. Das gälte es alsbald zu ändern, so auch der Bundesjustizminister,  womit implizit das Rückwirkungsverbot bedauert wird. 
      Wie dem auch sei: Nach Köln ist das  Gesetzesvorhaben sicher nicht mehr aufzuhalten, eher noch ist zu befürchten,  dass es im Zuge der parlamentarischen Debatten zu weiteren Verschärfungen  kommt, jedenfalls solange der Kölner ‚Sex-Mob‘-Narrativ aufrechterhalten werden  kann.
      
Was bringt der  strafwürdige Entwurf? 
      
Das angestrebte Ziel des Gesetzentwurfs  wird wiefolgt auf den Punkt gebracht: In der Praxis habe sich die Ausgestaltung  des § 177 StGB als »zu eng« erwiesen, weshalb »nicht alle strafwürdigen  Handlungen, mit denen die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzt wird«,  erfasst würden. Es gebe »Situationen, die … in strafwürdiger Weise für sexuelle  Handlungen ausgenutzt werden«. Als Beispiele werden genannt: überraschende  Handlungen des Täters, die keinen Widerstand zulassen, oder das Absehen von  Widerstand aus Furcht. Entscheidendes Kriterium des kriminalpolitischen  Vorhabens ist das der Strafwürdigkeit: Das freilich ist keine rechtliche  Kategorie, sondern eine rechtspolitische Setzung!
      
Was gesetztechnisch etwas verwirrend  daherkommt (Abspaltung einiger Tathandlungen aus dem § 177 StGB in einen neu  gefassten § 179 StGB, nachdem der ehem. § 178 StGB erst 1997 in § 177 StGB  aufgegangen war; Herausnahme der sexuellen Nötigung aus § 240 Abs. 4 StGB, die  dort erst 1998 eingeführt worden war), ist unter dem Strich zweierlei:
      
Erstens wird der Tatbestand der sexuellen  Nötigung erweitert, wenn auch außerhalb des § 177 StGB (dessen Abs. 1 Nr. 3  gestrichen wird), nämlich einem neu gefassten § 179 Abs. 1 StGB, der zugleich  den bisher in § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB erfassten besonders schweren Fall  der Nötigung »zu einer sexuellen Handlung« aufnimmt. Dies führt zu einer –  beabsichtigten (s.o.) – Ausweitung der Strafbarkeit über die bisher von §§ 177,  240 StGB erfassten Fälle hinaus. Als »sexueller Missbrauch« würde demnach  zukünftig auch bestraft die Vornahme sexueller Handlungen unter »Ausnutzung  einer Lage, in der eine Person … 2. aufgrund der überraschenden Begehung der  Tat zum Widerstand unfähig ist oder 3. im Fall ihres Widerstandes ein  empfindliches Übel befürchtet«. Ersteres wird massive Probleme der  Nachweisbarkeit insbesondere auf der Vorsatzebene mit sich bringen (wobei die  Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB verstärkt in den Blick geraten wird).  Letzteres begründet eine Art umgekehrtes bedingtes Wahndelikt: Es soll  ausreichen, dass die andere Person für den »Fall ihres Widerstands« gegen eine  sexuelle Handlung ein empfindliches Übel »befürchtet« – behaupten ließe sich  das leichthin, wie ein dahingehender Vorsatz des ‚Täters‘ jedoch nachgewiesen  werden soll, bleibt schleierhaft. Da werden auch Glaubhaftigkeitsgutachten  nicht mehr weiterhelfen.
      
Zweitens wird der bestehende Strafrahmen  für ‚einfache‘ sexuelle Nötigungen (bisher § 240 Abs. 4 StGB) in § 179 Abs. 1  StGB angehoben auf »sechs Monate bis zu zehn Jahren« und für den besonders  schweren Fall werden Regelbeispiele eingeführt. Immerhin wird aber auch der  bisherige § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Regelbeispiel des besonders schweren  Falles des § 179 StGB und damit vom Verbrechen zum Vergehen herabgestuft (ob  das intendiert war, wird sich zeigen).
      
Ob der/die ministerialen Gesetzgeber*-innen hinreichend bedacht haben, was sie mit solchen Tatbeständen anrichten, insbesondere in zukünftigen Strafverfahren, steht dahin. Einerseits taugen die neuen Tatbestände allemal dazu, ohne großen Aufwand Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen: Spuren braucht es nicht mehr, es genügt die Behauptung, man/frau sei überrascht worden und/oder habe im Falle des Widerstandes Übles befürchtet. Andererseits sind gravierende Beweisprobleme vorprogrammiert: Das notorische (freilich die Unschuldsvermutung negierende) Lamento darüber, dass zu wenige ‚Sexualstraftäter‘ verurteilt werden, kriegt neue Nahrung. Das wiederum dürfte absehbar dazu führen, das nächste Gesetz zur Verschärfung des Sexualstrafrechts und/oder Opferschutzes auf den Weg zu bringen. Eine rationale und besonnene Rechts- und Kriminalpolitik sieht anders aus.
Dr. iur. habil. Helmut Pollähne arbeitet als Strafverteidiger in Bremen, ist Mitglied im Vorstand der Vereinigung niedersächsischer und Bremischer Strafverteidiger sowie des Komitee für Grundrechte und Demokratie und Redakteur des »Strafverteidiger«.
1 : ER-Übereinkommen Nr. 210  http://www.aoef.at/images/03_gesetze/3-5_istanbulkonvention/istanbulkonvention_uebereinkommen_u_berichte.pdf 
      2 : Exempl. Blume/Wegner HRRS 2014, 357-363 mwN,  ähnlich Isfen ZIS 2015, 217-233 (bezogen auf die Auslegung des geltenden Rechts  durch den BGH), vgl. auch Hörnle ZIS 2015, 206-216.
      3 : Insb. das Urteil M.C. ./. Bulgarien vom 4.12.2003  (39272/98). 
      4 : Ebenso – jedenfalls im Ergebnis – auch: Herzog  KritV 2015, 18-32, Frommel NK 2015, 292-300 und in: FS-Ostendorf 2015, 321-338  sowie Fischer ZIS 2015, 312-319.
      4 : Blume/Wegner HRRS 2014, 358; soweit diese ebd.  anmerken, die Vertragsstaaten hätten einen »Ausgestaltungspielraum« bei der  Frage, welche Umstände es »ausschließen, dass ein erteiltes Einverständnis als  unfreiwillig angesehen werden kann«, verkehren sie auch die Konventionsbegründung  in ihr Gegenteil, wonach sich der Spielraum darauf bezieht, über die »Faktoren  zu entscheiden, die eine freie Zustimmung ausschließen« (s.o.). 
      6 : Vgl. dazu den Kommentar des Verf. auf der  homepage des Grundrechtekomitees (mwN): http://www.grundrechtekomitee.de/node/734
 
    
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