Strafverteidigertag Rechtspolitik

Ende der Märchenstunde

Weltweit wächst die Einsicht in das Scheitern des War on Drugs.
von Dr. Frank Nobis

 

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»Der weltweite Krieg gegen die Drogen ist gescheitert, mit verheerenden Folgen für die Menschen und Gesellschaften rund um den Globus. 50 Jahre, nachdem die Vereinten Nationen das Einheits-Übereinkommen über die Betäubungsmittel initiiert haben, und 40 Jahre, nachdem die US-Regierung unter Präsident Nixon den Krieg gegen die Drogen ausgerufen hat, besteht in der nationalen und weltweiten Drogenpolitik dringender Bedarf nach grundlegenden Reformen.

Trotz hoher Aufwendungen für die Kriminalisierung und für repressive Maßnahmen gegen Produzenten, Dealer und Konsumenten von illegalen Drogen ist es nicht gelungen, das Angebot und den Konsum wirksam einzuschränken. Scheinbare Erfolge bei der Ausschaltung einer Quelle oder Dealerorganisation werden fast auf der Stelle durch das Aufkommen neuer Quellen und Dealer zunichte gemacht. Die auf die Drogen Konsumierenden ausgerichtete Repression behindert Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, die darauf abzielen, HIV/Aids, tödliche Überdosen und weitere schädliche Folgen des Drogenkonsums einzudämmen. Die staatlichen Aufwendungen für aussichtslose Strategien zur Verringerung des Angebotes und für die Inhaftierung verdrängen kostenwirksame und evidenzbasierte Investitionen in die Verringerung der Nachfrage und die Schadensminderung. […]

Obwohl immer mehr Daten belegen, dass die derzeitige Politik ihr Ziel nicht erreicht, neigen die meisten politischen Organe auf nationaler und internationaler Ebene dazu, einer genauen Prüfung oder einer Diskussion über Alternativen auszuweichen.« Es wird deshalb u.a. gefordert, »der Kriminalisierung, Ausgrenzung und Stigmatisierung von Menschen, die Drogen konsumieren, aber anderen keinen Schaden zufügen, ein Ende zu setzen« sowie »eine Umgestaltung des weltweiten Verbotssystems für Drogen einzuleiten […], da offensichtliche Anomalien wie die Fehleinschätzung von Cannabis, Kokablättern und Ecstasy bestehen.«|1

Dieses Zitat aus dem äußerst lesenswerten, aber leider bislang wenig beachteten Bericht der UN-Global Commission on Drug Policy 2011 zeigt, dass auch der deutsche Weg, der mit dem Betäubungsmittelgesetz von 1972|2 und dessen Folgegesetze zur Bekämpfung des Drogenproblems eingeschlagen wurde, in die Sackgasse führt. Die Erwartung des Gesetzgebers, durch stete Strafschärfungen und höhere Kontrolldichte die organisierte Drogenkriminalität und andere Erscheinungsformen des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln erfolgreich bekämpfen zu können, hat sich als drogenpolitischer Fehlschlag erwiesen.|3 So hat sich die Zahl der registrierten Rauschgiftdelikte in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten 28 Jahren trotz laufend verschärfter Strafgesetze in etwa vervierfacht. Zum weltweiten Drogenkonsum zeigt schon eine Analyse der letzten zehn Jahre, dass ein großer und weiter wachsender Markt besteht.|4

Schätzungen der Vereinten Nationen zum jährlichen Drogenkonsum, 1998-2008:

..................Opiate ................ Kokain .....................Cannabis
1998 .....12,9 Mio kg ........13,4 Mio kg .............147,4 Mio kg
2008 ...17,35 Mio kg ..........17 Mio kg ..............160 Mio kg
Zunahme ..34,5 %............... 27 % ........................ 8,5 %

Registrierte Rauschgiftdelikte in der BRD:

Jahr ............ 1983 .................... 1996 .................... 2011
Delikte ...... 63.762 ............... 187.022 ............... 236.478

Die Verfügbarkeit und der Konsum von Betäubungsmitteln sollen dennoch immer noch durch staatliche Repression statt durch kontrollierte Abgabe eingedämmt werden. Faktisch und realistisch betrachtet muss jedoch festgestellt werden, dass die illegalen Betäubungsmittel trotz stetig steigender Repression und Exekutivhandlungen des Staates nahezu flächendeckend erhältlich sind und durch Millionen von Menschen erworben und konsumiert werden, die durch die Repressionspolitik zugleich gesellschaftlich ausgegrenzt werden.
Trotz dieser Erkenntnisse haben sowohl Gesetzgebung als auch die Exekutiv- und Judikativorgane diesen Umständen bislang kaum oder nur halbherzig Rechnung getragen. Ungeachtet der offenkundigen Disfunktionalität wird der »war on drugs« mit einem - bis auf wenige Ausnahmen - steten »more of the same« fortgeführt.

Die heute geltenden Strafvorschriften beruhen im Wesentlichen auf den OrgKG 1992|5 und der weiteren Verschärfung durch das sog. VerbrechensbekämpfungsG von 1994|6. Mit dem OrgKG 1992 wurden neben der Einführung von heimlichen Ermittlungsmaßnahmen (§§ 110a ff., 100c ff. StPO), der Vermögensstrafe (§ 43a StGB), dem erweiterten Fall (§ 73d StGB) und dem Geldwäschetatbestand (§ 261 StGB) eine Serie neuer Verbrechenstatbestände in das BtMG eingeführt und die Höchststrafdrohung für den Grundtatbestand des § 29 BtMG von vier auf fünf Jahre angehoben. § 29a BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und § 30a BtMG mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren wurden als neue Verbrechenstatbestände eingeführt sowie mit den §§ 30b, 30c, 33 BtMG die Verfolgung auswärtiger Organisationen und die Gewinnabschöpfung erweitert.
Durch das VerbrechensbekämpfungsG 1994 erfuhr das BtMG eine weitere Verschärfung, in dem neue Verbrechenstatbestände mit einer Mindeststrafandrohung von fünf Jahren in den § 30a StGB aufgenommen wurden.

Heute ist insgesamt zu konstatieren, dass das BtMG zwar mit der Einführung der §§ 35-38 BtMG für betäubungsmittelabhängige Straftäter und den Opportunitätsvorschriften der §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG für Erst- und Gelegenheitskonsumenten - zumindest formal - nicht mehr ausschließlich repressiven Charakter hat, sich die Justiz und Politik gleichwohl aber nach wie vor der Erkenntnis verschließt, dass die Einführung neuer Ermittlungsmethoden, neuer Straftatbestände, steter Strafschärfungen und der Aufnahme vieler neuer Substanzen in die Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG nicht geeignet sind, das Ausmaß des Rauschgiftkonsums und der Rauschgiftkriminalität zu beseitigen oder auch nur wesentlich zu verringern.

Im Gegenteil: Erst kürzlich beantwortete die Bundesregierung die aufgrund des eindrücklichen Berichtes der UN-Kommission gestellte Kleine Anfrage einiger Abgeordneter, ob die Bundesregierung den Empfehlungen der UN-Kommission entsprechend beabsichtige, Cannabis und/oder andere illegale Drogen zu entkriminalisieren schlicht und ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Satz: »Wie bereits … ausgeführt, hält die Bundesregierung an der grundsätzlichen Strafbarkeit nach § 29 ff. BtMG in Bezug auf Cannabis und andere illegale Substanzen fest.«|7

Nahezu zeitgleich wurden mit der 26. BtMÄndVO vom Juli 2012 28 neue Substanzen dem BtMG unterstellt|8 mit der Folge, dass immer neue psychotrope Substanzen auf den Markt kommen, die nicht dem BtMG unterstellt sind und deshalb straflos erworben und konsumiert werden können, deren gesundheitliche Gefahren aber weitgehend unerforscht und schwer einschätzbar sind. Ebenso zeitnah wurde mit Wirkung vom 26.10.2012 das BtMG erneut um die Strafvorschrift des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a BtMG erweitert.|9

Gleichzeitig erweisen sich die mit der Einführung der §§ 31a, 35ff BtMG propagierten weiteren Säulen der Drogenpolitik »Hilfe vor Strafe« und »Therapie statt Strafe« immer mehr als Augenwischerei.
War es vor zehn Jahren noch möglich, dass ein inhaftierter Drogenabhängiger
innerhalb weniger Tage mit einem Drogenberater zur Vorbereitung einer Therapie nach §§ 35ff. BtMG sprechen konnte, so sind heute Wartezeiten von bis zu sechs Monaten angesichts erheblicher Einsparungen im sozialen Bereich keine Seltenheit. Und im Bereich der Erst- und Gelegenheitskonsumenten ist es auch 18 Jahre nach dem berühmten »Haschisch-Beschluss« des BVerfG|10 trotz entsprechender Initiativen bislang weder gelungen, § 31a BtMG als Sollvorschrift auszugestalten|11 noch ist es den Ländern gelungen eine einheitliche Auslegung der Richtlinien zum Begriff der »geringen Menge« zu vereinbaren. Erst ganz aktuell hatte die Justizministerkonferenz am 15.11.2012 eine Vereinheitlichung diskutiert, aber abermals keine Einigung erzielen können.|12 Besserer Erkenntnis zum Trotz wird somit insgesamt nach wie vor an dem eingeschlagenen repressiven Weg festgehalten.

Die Diskrepanz zwischen der sich weltweit durchsetzenden Erkenntnis der Disfunktionalität des Betäubungsmittelstrafrechtes einerseits und dem gleichwohl stur fortgeführten Glaubenskrieg des »war on drugs« drogenpolitischer Hardliner andererseits scheint auch in der BRD nicht aufbrechbar. Zutreffend stellt auch hierzu der bereits eingangs zitierte UN-Bericht fest:

»In einigen Regionen der Welt gibt es Anzeichen für eine gewisse Trägheit in der Diskussion über die Drogenpolitik. Drogenpolitische Handlungskonzepte und Strategien, die auf Ideologien und dem Schielen auf politische Vorteile beruhen, müssen durch fiskalisch verantwortungsvolle politische Handlungskonzepte und Strategien ersetzt werden, die den wissenschaftlichen Erkenntnissen, der Gesundheit, der Sicherheit und den Menschenrechten Rechnung tragen. Es ist sicherzustellen, dass die internationalen Übereinkommen so ausgelegt und/oder revidiert werden, dass fundierte Versuche im Bereich Schadensminderung, Entkriminalisierung und gesetzlicher Reglementierung möglich sind. Das Tabu bezüglich der Diskussionen um Reformen muss gebrochen werden. Nun muss gehandelt werden!«

Der Autor ist Mitglied im Vorstand der Strafverteidigervereinigung NRW e.V..

Anmerkungen:

1 : Bericht der Weltkommission für Drogenpolitik, »Krieg gegen die Drogen«, Juni 2011, S. 2, 4, abrufbar unter: www.globalcommissionondrugs.org. Mitglieder dieser Kommission sind u.a. namenhafte Personen wie Kofi Annan (ehemaliger Generalsekretär der Vereinten Nationen), Marion Caspers-Merk (ehemalige Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit und Drogenbeauftragte des BMG), George Papandreou (ehemaliger Ministerpräsident von Griechenland), George P. Shultz (ehemaliger Außenminister der Vereinigten Staaten) und Javier Solana (ehemaliger Generalsekretär für Außen- und Sicherheitspolitik der EU).
2 : Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln, BGBl. 1972, 1.
3 : Vgl. zur Komplexität des Drogenproblems: Kreuzer, NJW 1989, 1505 ff.; zur Legalisierungsdiskussion: Thesen der Arbeitsgemeinschaft 1 des 17. Strafverteidigertages, StV 1993, 390.
4 : Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (2010), Annual report of the state of the drugs problem in europe, www.emcdda.europa.eu; für eine detaillierte Analyse der illegalen Drogenmärkte in diesem Jahrzehnt siehe: Reuter/Trautmann, Report on global illicit drug markets 1998-2007, Europäische Kommission 2009, www.exundhopp.at; UNODC, 2008 world drug report, Wien: Vereinte Nationen, www.unodc.org.
5 : Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität, BGBl. I, 1302 ff.
6 : Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) 1994, BGBl. I, 3186 ff.
7 : Bt-Drucks. 17/6635, S. 2.
8 : 26. BtMÄndVO v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1639.
9 : BGBl. I, S. 2192.
10 : BVerG NJW 1994, 1577ff.
11 : Siehe dazu: Körner BtMG § 31a, Rn. 4.
http://www.hmdj.hessen.de/irj/HMdJ_Internet?cid=8fc1a82e00b3916584a41930968653e2.
12 : Bericht der Weltkommission für Drogenpolitik, »Krieg gegen die Drogen«, Juni 2011, S. 3, 17, abrufbar unter: www.globalcommissionondrugs.org

Dr. Frank Nobis:
Ende der Märchenstunde. Weltweit wächst die Einsicht in das Scheitern des War on Drugs, in: Freispruch, Heft 2, Januar 2013

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