Strafverteidigertag Rechtspolitik

Die Welt als Vorfeld

Mit dem § 129b StGB wurde der Anwendungsbereich des deutschen Staatsschutzstrafrechts tendenziell weltweit ausgedehnt - mit schwerwiegenden Folgen für das Verfahren. von Stephan Kuhn

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I.
Staatsschutzstrafrecht|1 ist Vorfeldstrafrecht. Mehr als durch die - meist unbestimmten - Rechtsgüter|2, zeichnet sich das Staatsschutzstrafrecht dadurch aus, dass die Tatbestände diese Rechtsgüter schon weit im Vorfeld drohender Verletzungen mittels hoher Strafrahmen schützen sollen. Das Staatsschutzstrafrecht will ja eben die Verletzung dieser seinem Anspruch nach für die Allgemeinheit unverzichtbaren Rechtsgüter nicht abwarten.|3 Es ist stark präventiv ausgerichtet, weshalb bereits die Gefährdung des Staatsschutzrechtsguts ein Eingreifen rechtfertigt.

Genau hier setzte traditionell die Kritik an: In der BRD richtete sich das Staatsschutzstrafrecht über Jahrzehnte hauptsächlich gegen einen - wirklichen oder imaginierten - politischen Gegner von Links. Zwischen 1950 und 1968 gab es über 100.000 Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (der Tatbestand der terroristischen Vereinigung existierte noch nicht), die sich hauptsächlich gegen Kommunisten und Aufrüstungsgegner richteten und der Ausforschung der Szene dienten. Mehr als 10.000 Menschen wurden verurteilt. Die Vorverlagerung in einen Bereich vor der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen wurde wegen der Suche nach subjektiven Merkmalen als Gesinnungsstrafrecht kritisiert. Noch 2007 löste die Verhaftung eines Berliner Sozialwissenschaftlers wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB auch internationale Proteste aus. Das Ermittlungsverfahren war gegen ihn eröffnet worden, nachdem er den Behörden im Zuge einer Internetrecherche aufgefallen war: Er befasste sich wissenschaftlich mit den Themenbereichen »Gentrifizierung« und »Prekarisierung«, Begriffe, die in Bekennerschreiben der sog. »militanten gruppe« verwendet wurden. Die prominenten Soziologen Richard Sennet und Saskia Sassen verglichen das Vorgehen damals mit »Guantanamo« und erklärten sich in einem offenen Brief »bestürzt über die Grauzonen zwischen fragilen bürgerlichen Freiheiten und den Verwirrungen staatlicher Macht, die sich in diesem Fall offenbaren.«

Diese Wahrnehmung hat sich grundlegend gewandelt. Vor dem Hintergrund der offenkundigen Verschiebung globaler Konfliktlinien und angesichts von islamistischen Anschlägen, ist das Staatsschutzstrafrecht heute weithin akzeptiert, da der Staat als Hüter der Friedensordnung bestehen müsse, um alle anderen (Individual-) Rechtsgüter zu schützen.|4 Die Akzeptanz staatsschutzrechtlicher Regelungen steigt dabei, je weiter die von ihnen betroffene potentielle »Täter«gruppe außerhalb des Alltagsbewusstseins der deutschen Gesellschaft liegt. Infolge des 11. September 2001 weitete der deutsche Gesetzgeber den Anwendungsbereich des deutschen Staatsschutzstrafrechts auf den potentiellen Schutz aller Staaten weltweit aus. Die so bewirkte Globalisierung des deutschen Staatsschutzes führt nicht nur zu einem Export der ihm innewohnenden rechtsstaatlichen Zumutungen. Vielmehr gewinnen diese durch eine der Rechtsanwendung vorgeschaltete politische Steuerung ein derartiges Gewicht, dass seinen Tatbeständen der (Straf-)Rechtscharakter abgesprochen werden muss. Darüber hinaus führt seine Rechtspraxis zu dem Import der Erträge von extralegalen Tötungen, Folter und verdachtsunabhängiger Massenüberwachung.

II.
§ 129b StGB erweitert den Anwendungsbereich der Unterstützung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a StGB auch auf Vereinigungen im Ausland. Zur Verfolgung von Taten, die sich auf eine Vereinigungen außerhalb der EU beziehen, bedarf es allerdings eines spezifischen Inlandsbezugs|5 und der Erteilung einer Verfolgungsermächtigung durch das BMJ.|6

Die von den §§ 129a, 129b StGB inkriminierte Tathandlung, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit, ist für sich genommen regelmäßig legal. Sie gewinnt ihre Tatbestandlichkeit und Strafbarkeit erst durch ihren Bezug zu der Vereinigung. § 129a StGB geht als Bestandteil der deutschen Rechtsordnung dabei davon aus, dass er eine legitime rechtsstaatliche Ordnung schütze, deren Verfassung es ermögliche, abweichende politische Vorstellungen auf demokratischem Wege durchzusetzen. Die in § 129a StGB formulierte Vereinigung sowie die auf sie bezogenen Tathandlungen erlangen ihren Unrechtsgehalt erst dadurch, dass sie sich gegen eine solche Ordnung richten. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 129b StGB überträgt das deutsche Strafrecht das Urteil der Legitimität der eigenen Staatsordnung auf jede andere Staatsordnung weltweit, mit dem Ergebnis, dass der Rechtsstaatsbezug der Norm zu einem bloßen Staatsbezug verkommt.|7

Dabei hat der Gesetzgeber durchaus gesehen, dass auf der Welt »Vereinigungen [existieren], die sich mit Verhältnissen auseinandersetzen, die dem Leitbild einer freiheitlich demokratisch verfassten Staatsordnung zuwiderlaufen« und die von diesen verübte Gewalt als »verstehbare Reaktion auf staatliche Willkür erscheinen« kann. Auf »der Ebene von Tatbestand oder Rechtswidrigkeit [können] solche Fälle minderer Strafwürdigkeit bzw. weichenden Strafbedürfnissen nicht mit der gebotenen Bestimmtheit ausgeschieden werden« (BT-Drs. 14/8893, S. 8f.). Daraus spricht die Einsicht, dass sich auf der rein tatbestandlichen Ebene nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen lässt, ob es sich bei einer in einen im Ausland ausgetragenen Konflikt involvierten Organisation um eine Terrorgruppe oder eine Befreiungsbewegung handelt. Hier muss gar nicht erst der oft beschworene Fall Jassir Arafat herangezogen werden, der als Anführer der Fatah für zahlreiche terroristische Anschläge verantwortlich war, als Präsident der palästinensischen Autonomiebehörde aber u.a. den Friedensnobelpreis erhielt. Wer hierzulande bspw. Geld für demokratisch orientierte Selbstverteidigungskomitees sammelte, die sich in Syrien gegen Angriffe des Militärs und islamistischer Milizen zur Wehr setzen, müsste jederzeit befürchten, sich der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung verdächtig zu machen, da auch innerhalb der Freien Syrischen Armee islamistische Milizen agieren. So liefern die USA Waffen und Material an syrische Gruppen, die mit der islamistischen Al-Nusra Front zusammenarbeiten, die wiederum für Geiselnahmen und extralegale Exekutionen verantwortlich gemacht wird. Wie hier die Grenze zwischen Terrorismus und dem berechtigten Einsatz von Gewalt bspw. zum Schutz der Bevölkerung gezogen werden soll, ist fraglich.

Das wiederum hat den Strafgesetzgeber nicht dazu bewogen, außereuropäische Vereinigungen aus dem Tatbestand herauszunehmen. Stattdessen hat er durch das Erfordernis einer ministeriellen Ermächtigung zur Verfolgung von außereuropäischen Vereinigungen (§ 129b Abs. 1 S. 3 StGB) den Straftatbestand in ein Instrument der Außenpolitik verwandelt. Es geht »darum, der Bundesrepublik Deutschland den notwendigen Spielraum zu geben, um ihre kriminalitätsbekämpfungs-strategischen oder außenpolitischen Interessen durch Verfolgung oder Nichtverfolgung der Beteiligung an ausländischen Vereinigungen steuern oder unterstützen zu können.«|8 Anders formuliert richtet sich die Verfolgung oder Nichtverfolgung nach politischer Opportunität.
Weltweit existieren Vereinigungen, denen gegenüber ein hinreichender Verdacht der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der §§ 129a, b StGB anzunehmen ist; eine Vielzahl von ihnen erhält Unterstützung aus dem Einwanderungsland BRD. Die Unterstützung welcher Vereinigung nun bestraft wird, richtet sich nicht mehr nach einer am Legalitätsprinzip ausgerichteten Prüfung des Tatbestandes, sondern folgt einer politischen Entscheidung. Die strafrechtliche Verfolgung bspw. der Unterstützung der türkisch-kurdischen PKK einerseits, andererseits die Nichtverfolgung der Unterstützung der syrisch-kurdischen PYD mag nachvollziehbare außenpolitische Gründe haben; rechtlich - insbesondere tatbestandsimmanent - begründbar ist sie nicht.|9 Ist die Bestimmung von strafrechtlich relevantem Verhalten aber nicht mehr anhand der Unrechtstypisierung durch den Tatbestand zu leisten, sondern nur mehr durch Rückgriff auf ministerielle Entscheidungen, so wird in doppelter Hinsicht gegen das Gewaltenteilungsprinzip verstoßen: Einerseits, indem es der Gesetzgeber der Exekutive überlässt, strafbares|10 Verhalten zu bestimmen, andererseits indem es Gerichte zu Erfüllungsgehilfen politischer Entscheidungen degradiert.

Ganz ähnliche Probleme stellen sich bei dem Tatbestand der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat nach § 89a StGB. Strafbar ist die Vorbereitung einer schweren Gewalttat dann, wenn sie nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines beliebigen Staates zu beeinträchtigen. Die innere Sicherheit eines Staates ist nach der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich herangezogenen Definition der Eggesin-Entscheidung des BGH|11 bereits dann beeinträchtigt,
»wenn die vorbereitete Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, nach den Umständen geeignet wäre, das innere Gefüge eines Staates zu beeinträchtigen. Dabei reicht es jedoch aus, wenn durch die Tat zwar nicht die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen in Mitleidenschaft gezogen wird, aber die Tat durch den ihr innewohnenden Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze ihren besonderen Charakter gewinnt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Vertrauen der Bevölkerung erschüttert wird, vor gewaltsamen Einwirkungen in ihrem Staat geschützt zu sein.«|12

Auch hier begegnet der Gesetzgeber der unermesslichen Weite des Tatbestandes mit der Erforderlichkeit einer ministeriellen Ermächtigung und eines Inlandsbezugs|13 zur Verfolgung von Taten, die außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorbereitet werden. Auch § 89a StGB verkommt so zu einem Instrument der Außenpolitik im Gesetzeskleid.


III.
Da die Bezugstaten des § 129b StGB - und zumeist auch die geplanten Taten im Sinne des § 89a StGB - im Ausland meist in politisch umkämpften Krisenregionen stattfinden bzw. stattfinden sollen, stammen die diesbezüglichen Beweismittel regelmäßig von einer dortigen Konfliktpartei bzw. ihren Verbündeten. Dass die türkische Regierung im Kampf gegen die PKK, die Regierung Sri Lankas im Bürgerkrieg gegen die Liberation Tigers of Tamil Eelam oder Pakistan in der Auseinandersetzung mit den Taliban sich nicht allein auf Methoden der Informationsgewinnung beschränkt, die dem Gedanken der Wahrheitsfindung der StPO zur Ehre gereichen, ist zwar allgemeinkundig, führt aber in den seltensten Fällen zu dem Verzicht auf Beweiserhebungen in deutschen Staatsschutzstrafverfahren. Methodisch erklärt sich dies so, dass Verstöße gegen das in § 136a StPO postulierte Verwertungsverbot für Aussagen, die unter Zwang gewonnen wurden, zur Überzeugung des Gerichtes feststehen müssen.|14 Nun geben Geheimdienste oder andere Sicherheitsbehörden in der Regel weder ihre Erkenntnisquellen noch deren Behandlung preis, diesbezügliche Auslandszeugen werden von den Gerichten dank der Regelung des § 244 Abs. 5 StPO nur in den seltensten Fällen geladen, sodass es der Verteidigung regelmäßig nicht gelingt, die Voraussetzungen eines Verwertungsverbots nachzuweisen. Zudem kennt das deutsche Strafprozessrecht grundsätzlich keine Fernwirkung von Beweisverboten,|15 d.h. Dokumente, die aus unter Folter preisgegebenen Verstecken sichergestellt wurden, sind in hiesigen Gerichtsprozessen verwertbar. Ebenso verhält es sich mit Ergebnissen aus den verdachtsunabhängigen Überwachungen, wie sie NSA und das britische Pendant GCHQ praktizieren. Derart gewonnene Informationen, die deutschen Geheimdiensten ohne Nennung der Quelle und der Art der Beweisgewinnung mitgeteilt werden, sowie deren Folgeerkenntnisse werden in deutschen Staatsschutzverfahren zumindest mittelbar verwertet.

Was dies praktisch bedeutet, lässt sich anhand des jüngst vor dem OLG Düsseldorf verhandelten Verfahrens gegen vier Al Kaida Mitglieder und Unterstützer (Az.: III – 6 StS 1/12) illustrieren, die wegen Verstoßes gegen §§ 89a, 129b StGB zu Haftstrafen von viereinhalb bis zu neun Jahren verurteilt wurden.|16 Wesentliches Beweismittel war der Brief eines hochrangigen Al Kaida-Funktionärs an Osama bin Laden, der von dem amerikanischen Erschießungskommando nach der Tötung Bin Ladens in dessen Haus in Pakistan aufgefunden wurde. Die Aktion des amerikanischen Militärkommandos war mit der pakistanischen Regierung nicht abgesprochen, diese protestierte nach dem Bekanntwerden derselben scharf.|17 Das OLG Düsseldorf war der Meinung, es könne dahinstehen, inwieweit ein Eingriff in die Souveränitätsrechte Pakistans bei der Sicherstellung des Briefes vorlag, da ein solcher jedenfalls nicht durch deutsche Behörden oder in deren Auftrag erfolgt sei. Auch die Tötung Bin Ladens spiele keine prozessuale Rolle, denn es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass dieser getötet worden sei, um die Beweismittel zu erlangen. Bei dem Brief handele es sich vielmehr um einen Zufallsfund, der anlässlich des (Tötungs-)Einsatzes gewonnen worden sei. Jährlich finden tausende gezielter Tötungen durch die CIA bzw. das amerikanische Militär statt, alles was bei den Getöteten gefunden wird, ist nach diesen Maßstäben in deutschen Prozessen verwertbar.

Hinzu kommt, dass die Verteidigung mit guten Gründen vortrug, das Verfahren wäre überhaupt erst aufgrund von Erkenntnissen aus dem sogenannten Prism-Programm der NSA eingeleitet worden. Sowohl der Präsident des Bundesverfassungsschutzes als auch der damalige Innenminister Hans-Peter Friedrich hatten zuvor verkündet, dass der verfahrensgegenständliche Anschlag der Düsseldorfer Zelle durch Informationen des NSA verhindert worden sei.|18 Dass sich in den Akten hierzu nichts fand, hinderte die Verurteilung nicht. Es steht zu vermuten, dass das zur Zeit noch nicht vorliegende schriftliche Urteil – wenn überhaupt – auf den diesbezüglichen Vortrag der Verteidigung nur insoweit eingehen wird, als es feststellt, dass der deutsche Strafprozess keine Fernwirkung von Beweisverboten kenne und es deshalb irrelevant sei, worauf sich der Anfangsverdacht gegen die Angeklagten stützte.

Führt man sich die Maß- und Regellosigkeit des Krieges gegen den Terrorismus unter Berücksichtigung der weltweiten Überwachung durch die NSA und die in dem jüngsten Senatsbericht eingestandenen Folterpraktiken der USA bei der Terrorismusbekämpfung vor Augen, bleibt festzuhalten, dass jegliches Verfahren nach den §§ 89a, 129b StGB mit Bezug zum Islamismus unter dem begründeten Verdacht steht, von extralegalen Tötungen, Folter oder grundrechtswidriger Massenüberwachung zu profitieren.
Da sich solche Prozesse unter Verzicht auf jegliche geheimdienstlichen Erkenntnisquellen gerade wegen ihres Auslandsbezuges kaum führen lassen, muss ein Rechtsstaat solche Verfahren unterlassen. Will man wegen dahingehender europarechtlicher Vorgaben die §§ 129b, 89a, 89b nicht ganz streichen,|19 dann muss ihr Anwendungsbereich auf das Gebiet der EU beschränkt werden. In der Folge würde der Rechtsstaatsbezug der Normen wiederhergestellt|20 und das Erfordernis der ministeriellen Verfolgungsermächtigung entfallen.

Stephan Kuhn arbeitet als Strafverteidiger in Frankfurt/Main und ist Mitglied der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger.

Anmerkungen:

1 : Unter Staatsschutzstrafrecht werden hier die Tatbestände verstanden, die die Sonderzuständigkeiten der Staatsschutzkammern bzw. Oberlandesgerichte nach den §§ 74a, 120, 142a GVG begründen.
2 : Das klassische Staatsschutzstrafrecht der BRD kennt drei Rechtsgüter (§ 92 StGB): den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, deren äußere und innere Sicherheit sowie den Schutz ihrer Verfassungsgrundsätze.
3 : Ein Erfolgsstaatsschutzstrafrecht stünde vor dem Problem sich einerseits regelmäßig mit untauglichen Versuchen auseinandersetzen zu müssen, andererseits im Falle einer erfolgreichen Tat im Extremfall keine Geltung mehr zu haben bzw. nicht mehr durchsetzbar zu sein.
4 : Nur am Rande sei angemerkt, dass diese Argumentation methodisch wohl auf einem Sein/Sollen-Fehlschluss beruht und nichts darüber besagt, dass der Staat gerade mit den Mitteln des Strafrechts geschützt werden kann und darf.
5 : § 129b Abs. 1 S. 2 StGB lautet: „Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet.“
6 : Das Ministerium soll bei der Entscheidung über die Ermächtigung gemäß § 129b Abs. 1 S. 5 StGB in Betracht ziehen, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen. Da die Entscheidung jedoch nicht begründet werden muss und nicht justiziabel ist (BT-Drs. 14/8893, S. 9), ist dieser Satz nicht mehr als ein rechtsstaatliches Lippenbekenntnis.
7 : Staatliche Sicherheitsbehörden fallen nicht unter den Begriff der Vereinigung, sodass diese keine terroristischen Vereinígungen darstellen können.
8 : Mark A. Zöller, Terrorismusstrafrecht. Ein Handbuch, Heidelberg 2009, S. 544
9 : Die unübersichtliche politische Situation, die durch das globalisierte Staatsschutzstrafrecht zum Gegenstand deutscher Strafgerichtsbarkeit wird, lässt sich an einem heutigen Artikel im Handelsblatt veranschaulichen (http://www.handelsblatt.com/politik/international/kurden-feiern-erfolge-terrormiliz-is-droht-ein-schleichender-niedergang/11151220.html): Im Nordirak steht die seit Monaten vom IS gehaltene Stadt Sindschar vor der Rückeroberung durch kurdische Peschmerga-Einheiten aus dem Irak, die von PKK- und PYD-Truppen unterstützt werden. PKK-Angehörige und IS-Unterstützer werden beide in der BRD nach § 129b StGB verfolgt. Die Türkei, die sich lange Zeit in einem blutigen Bürgerkrieg mit der PKK befand, hat den IS maßgeblich unterstützt. Der IS wiederum hat sich aus dem Widerstand gegen das syrische Assad-Regime entwickelt, mit welchem Deutschland zunächst noch ein Rückführungsübereinkommen für abgelehnte Asylbewerber schloss, das jetzt jedoch als Unrechtsregime bezeichnet wird. Irakische Peschmerga werden von der Bundesregierung mit Waffen beliefert. Ende des Jahres 2012 standen die kurdischen Peschmerga im Irak kurz vor einer militärischen Auseinandersetzung mit der vom Westen unterstützten irakischen Armee. Zur gleichen Zeit erwog die Türkei mittels eines vorgetäuschten Grenzzwischenfalls Syrien anzugreifen.
10 : Formal bestimmt die Exekutive nur welche Taten verfolgbar sind. Angesichts der Weite des § 129b StGB, nach der die Unterstützung nahezu jeder oppositionellen Vereinigung im außereuropäischen Ausland tatbestandlich ist, bestimmt faktisch die Exekutive, welches Verhalten strafbar ist.
11 : BGHSt 46, 238ff.
12 : BT-Drs. 14/8893, S. 14. In der Sache handelt es sich um die Wiedergabe der zitierten Entscheidung BGHSt 46, 238ff, bei der einem extrem gewalttätigen Angriff von Nazis auf Migranten die Qualität der Beeinträchtigung der inneren Sicherheit attestiert wurde.
13 : § 89a Abs. 3 StGB: »Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.«
14 : BGHSt 16, 164, 166; dagegen EGMR, Urteil vom 25.09.2012 (649/08), ausreichend ist das reale Risiko, dass Aussagen durch Folter erlangt wurden.
15 : BGHSt 34, 362.
16 : Für den Informationsaustausch hierzu danke ich Herrn Rechtsanwalt Pausch herzlich.
17 : Ein Arzt, der im Auftrag des CIA durch eine vorgetäuschte Impfkampagne gegen Kinderlähmung mithalf, Bin Laden zu suchen, wurde deshalb in Pakistan zu 33 Jahren Haft wegen Hochverrats verurteilt.
18 : http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/prozess-gegen-duesseldorfer-zelle-fahndungserfolg-dank-der-nsa-12306985.html
19 : Aber auch dann bedürfen die Tatbestände dringend einer Überarbeitung, die den jeweiligen Anwendungsbereichs erheblich einschränkt.
20 : Es ist jedoch insoweit daran zu erinnern, dass in innenpolitisch spannungsreicheren Zeiten Großbritannien in der Auseinandersetzung mit der IRA und Spanien im Kampf gegen die ETA folterten und extralegal töteten. Auch die BRD setzte zum Zweck der Bekämpfung linksextremistischer Gewalt rechtsstaatliche Grundprinzipien außer Kraft. Richtigerweise wäre aus diesen Erfahrungen die Konsequenz zu ziehen, ein erhöhtes Maß an rechtlichen Sicherungen in Fällen zu gewährleisten, in denen der Staat in eigener Sache tätig wird, anstatt diese im Rahmen des Staatsschutzes aufzuweichen. Dies erfordert die Abschaffung auch des inländischen Staatsschutzsonderstrafrechts.

Stephan Kuhn: Die Welt als Vorfeld, in: Freispruch, Heft 6, Februar 2015

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