Strafverteidigertag Rechtspolitik

Weg mit der Isolationshaft !

Seit Juli diesen Jahres tagt die vom Bundesjustizminister eingesetzte »Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens«. Ihr Arbeitszettel ist zwar außerordentlich lang, doch die Rücknahme der durch die sog. Terroristengesetze eingeführten Eingriffe in Beschuldigten- und Verteidigungsrechte und vor allem den längst überfälligen Vorschlag, die Isolationshaft und ihre Anwendung durch Gerichte und Haftanstalten eindeutig zu verbieten, enthält sie nicht. Ein Fehler, meint Carl W. Heydenreich.

 

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Leserichterkontrolle und Trennscheibenregelung in den §§ 148 Abs. 2, 148 a StPO richten sich - ebenso wie die Kontaktsperregesetze der §§ 31 ff EGGVG - vor allem gegen die Kommunikation zwischen Beschuldigten mit ihren Verteidiger/innen und damit den freien Verteidigerverkehr - beides essentials rechtsstaatlicher Strafverfolgung und eben deshalb auch von der EU-Richtlinie zum Recht auf Zugang zum Rechtsbeistand geschützt. Ist manches dabei nur lästig und nervig, so behindert anderes die Verteidigung massiv und nachhaltig: Der schriftliche Verteidigerverkehr ist bei Gefangenen, die nicht in der räumlichen Nähe des Verteidigers inhaftiert sind, oft der wichtigste Weg für Information und Austausch. Und er ist oft der einzige Weg, auf dem Schriftstücke, Erklärungen und Ähnliches vorbereitet und übermittelt werden können. Läuft er über den Umweg eines Leserichters, so dauert er, insbesondere wenn es sich um fremdsprachige, gar längere Schriftstücke handelt, oft mehrere Wochen. Dass dies die Verteidigung extrem erschwert, liegt auf der Hand, ganz abgesehen davon, dass sich ganz grundsätzlich die Frage stellt, was den Richter in einem Rechtsstaat die Kommunikation zwischen inhaftierten Beschuldigten mit ihren Verteidigern überhaupt angeht.

Sollte es jemals einen nachvollziehbaren und hinnehmbaren Grund für solche Rechtseingriffe gegeben haben, so ist er heute offensichtlich obsolet. Inländische terroristische Vereinigungen sind praktisch ausgestorben oder werden – im rechtsextremen Bereich – gar nicht erst als solche wahrgenommen. Sieht man einmal von dem NSU-Verfahren ab, in dem die Instrumente Leserichter und Trennscheibe allerdings bezeichnender Weise gar keine Anwendung mehr finden, ist § 129 a StGB ein verstaubtes Relikt aus vergangenen Zeiten und taugt bestenfalls als Blaupause zur Verfolgung ausländischer Vereinigungen als »terroristisch« - nicht selten solchen, die gegen autoritäre staatliche Systeme und für die Befreiung von (quasi-) kolonialer Unterdrückung kämpfen. Ihrer Verfolgung geht eine originär politische Entscheidung voraus, nicht das Vorliegen nachweisbarer Taten im Inland. Personen, die der Unterstützung oder der Mitgliedschaft in einer solchen Organisation - und also des Verstoßes gegen § 129 b StGB - beschuldigt werden, ist in der Regel gemein, dass sie sich im Inland völlig gesetzeskonform verhalten und der Strafbarkeitsgrund dieses rechtsneutralen Verhaltens allein in der Bezogenheit auf »terroristische« Bestrebungen »ihrer« Organisation im Ausland gesehen wird. [siehe Freispruch Nr. 3, S. 9: Stephan Kuhn über § 129 b Verfahren gegen Kurden] Eine Gefährdung der inneren Sicherheit, die behauptete Legitimation der Regelungen, ist jedenfalls nicht vorhanden. Auch der islamistische Verteidiger, der Mudschahed in Robe und Talar, ist bislang nicht gesichtet worden. Also weg mit diesem Teufelszeug!

Anders verhält es sich mit der Isolationshaft. Der Schaffung einer expliziten gesetzlichen Regelung sah man sich seinerzeit im Hinblick auf die §§ 88 Abs. 2 Nr. 3, 89 StVollzG enthoben. Sie wurde schon immer gegen den eindeutigen Wortlaut des § 89 StVollzG - »die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerläßlich ist« – und ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage praktiziert und wird es bis heute - mit zunehmender Perfektion.
Die Isolationshaft dient dem Ausschluss jedweder unkontrollierter Kommunikation des Gefangenen. Verhindert werden soll aller Informationsfluss, der geeignet ist, den Vereinigungszweck zu fördern. Der tiefere Grund ist jedoch nicht in der Wahrung innerer Sicherheit, klassischer Gefahrenabwehr oder in Haftzwecken zu suchen, sondern liegt in der vollständigen Unterbindung des - politischen - Austausches mit Mitgefangenen. Isolationshaft dient damit letztlich dem Ziel der Zerstörung der politischen Identität des Gefangenen. Nicht von ungefähr ist das deutsche Modell der Isolationshaft zum Exportschlager für autoritäre Regime geworden. So hat es die Türkische Republik organisatorisch und baulich zugleich zum Leitbild ihrer Typ-F-Gefängnisse erkoren.

Isolationshaft in der bis heute i.d.R. vom GBA beantragten klassischen Form bedeutet 24 Stunden täglich Einzelhaft, Einzelzelle, Einzelhofgang, Einzelduschen, Einzeleinkauf und jeglicher Ausschluss von Gemeinschaftsveranstaltungen und Umschluss. Stellungnahmen des GBA hierzu sind oft an Zynismus nicht zu überbieten (u.a.: es bestehe ja Kontakt mit anderen Menschen bei der Essensausgabe und Anstaltsbediensteten gegenüber). Beispielhaft für Isolationshaft steht der Name der JVA Stuttgart-Stammheim. Wo richterliche Anordnungen Lockerungen vorsehen, schafft es die Anstaltsbürokratie regelmäßig, diese trickreich durch die Gestaltung des Haftalltags zu unterlaufen, in die sie sich nicht reinreden lässt. Und wo sich auch Bundesrichter nicht gänzlich am Nasenring über die Weide ziehen lassen, besteht der genehmigte Umschluss mit anderen Gefangenen in dem gelegentlichen gemeinsamen Einschluss und (Einzel-, besser Doppel-) Hofgang zusammen mit einem einzigen ebenso isolierten Mitgefangenen; zur möglichst effektiven Verhinderung jedweder Inkontamination aus einem völlig anderen Deliktsspektrum (»politische« Gefangene bspw. mit solchen aus dem Bereich der Eigentums- oder Gewaltkriminalität).

Völlig unbestritten ist, dass Isolationshaft krank macht, psychische und physische Folge- und Langzeitschäden verursacht. Von namhaften Menschenrechtsorganisationen wird sie aus gutem Grunde als Folter bezeichnet. Folter ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid an Menschen durch andere Menschen. Was ist Isolationshaft anderes? Ihr grundsätzliches Verbot gebietet nicht nur das Folterverbot. Ihr konkretes gesetzliches Verbot gebieten die Achtung der Menschenwürde des Gefangenen und zumal in der konkreten gesellschaftlichen Situation das Fehlen jedweder Notwendigkeit. Der politische Austausch von Unterstützern oder Mitgliedern ausländischer vermeintlich »terroristischer« Vereinigungen, zumal solchen, die sich in Deutschland keinerlei konkreter Gesetzesverstöße verdächtig gemacht haben, berührt keinen einzigen der hier anerkannten Haftzwecke.

Egal ob Isolationshaft in Deutschland auf Grundlage oder jenseits bestehender Gesetze praktiziert wird, ihre regelmäßige Anwendung zeigt die Notwendigkeit, sie eindeutig gesetzlich zu verbieten, durch Gebote, die verbindlich ein bestimmtes Mindestmaß an Kommunikation und sozialer Teilhabe der Gefangenen an Gemeinschaftsveranstaltung gewährleisten. Dies wäre eine Aufgabe für eine Kommission, die sich nicht nur der »effektiveren und praxistauglichen«, sondern zuvörderst der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Strafverfahrens verschrieben hat.

Rechtsanwalt Carl W. Heydenreich arbeitet als Strafverteidiger in Bonn und ist Mitglied im Vorstand der Strafverteidigervereinigung NRW.

Carl W. Heydenreich:
Weg mit der Isolationshaft, in: Freispruch, Heft 5, September 2014

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