Strafverteidigertag Rechtspolitik

Entkriminalisiert die Armen

Vor gut einem Jahr forderten Kai Guthke und Lefter Kitlikoglu an dieser Stelle, die Ersatzfreiheitsstrafe abzuschaffen.|1  Die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe sei die unausweichliche Folge der unverhältnismäßigen Kriminalisierung von als bagatellhafte Übertretungen (z.B. Leistungserschleichung) zu bezeichnender Vergehen und deren unfaire verwaltungsmäßige Abarbeitung durch das Strafbefehlsverfahren.
Seitdem ist nichts besser geworden.

 

Am 16. Dezember 2015 meldete der Berliner Tagesspiegel einen sprunghaften Anstieg von Strafanzeigen wegen Schwarzfahrens in Berlin. »Die Zahl der Strafanzeigen wegen Schwarzfahrens ist bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) drastisch gestiegen. Von 480 im Jahr 2013 auf 33.723 ein Jahr später. Auch bei der S-Bahn hat sich die Zahl mit 18.174 fast verdoppelt… Wer drei Mal ohne gültigen Fahrschein ertappt wird, muss damit rechnen, dass es eine Strafanzeige gibt. Und wer dann eine verhängte Geldbuße nicht zahlt, wandert in der Regel ins Gefängnis. In der Justizvollzugsanstalt Plötzensee verbüßen bis zu einem Drittel der Insassen solche 'Ersatzfreiheitsstrafen'…«|2 

Diese Meldung wirft nicht nur ein Schlaglicht darauf, wie verlässlich statistische Daten über die reale Kriminalitätsentwicklung sind, wenn alleine der Wechsel des für die Fahrscheinkontrollen zuständigen Subunternehmers zu einer Versiebzigfachung (!) der Strafanzeigen führt; sie sagt einiges aus auch über den traurigen Zustand strafrechtlicher Kontrolle bei Bagatelldelikten, die in aller Regel Arme trifft. Wenn wir uns die diskriminierende Rechtspraxis vergegenwärtigen, dass bei der überwiegenden Anzahl der im Strafbefehl »ausgeurteilten« Tagessatzhöhen für am Existenzminium lebende Menschen, diese mindestens um das Vier- bis Fünffache zu hoch angesetzt werden, ist die oft zu hörende - und auch in dem o.g. Zeitungsartikel zwischen den Zeilen anklingende - Haftdrohung rechtsstaatlich nicht hinnehmbar. In steter Regelmäßigkeit werden Geldstrafen ausgesprochen, die für die Betroffenen wegen deren Armut unbezahlbar und daher für die Staatsanwaltschaften uneinbringlich und nicht vollstreckbar sind.|3

Nicht zuletzt diese Nachricht von der Berliner Kontrolloffensive (Leistungserschleichung ist ein reines Kontrolldelikt!), die auch bundesweit Erwähnung fand|4, ist Anlass, erneut auf das Thema Ersatzfreiheitsstrafe und hier nun vor allem auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der Kriminalisierung von Bagatelldelikten, insbesondere der Leistungserschleichung, zurückzukommen.

Alte – und leider vergessene – Forderungen

Entkriminalisierungstendenzen bezüglich des Vergehens der Leistungserschleichung und anderer Bagatelldelikte sowie eine Reform des Sanktionensystems sind zurzeit nicht in Sicht -  sie sind eher in weite Ferne gerückt. Zwar wurde auf der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister 2014 erörtert, ob Menschen, die nahe am Existenzminimum leben, durch eine am Nettoeinkommen orientierte Geldstrafe (Nettoprinzip, § 40 Abs. 2 StGB) systembedingt härter betroffen sind – ein Silberstreif im rabenschwarzen Horizont? -  und ein entsprechender Prüfauftrag an das Bundesministerium der Justiz erteilt. Damit allerdings dürfte sich die Sache aller Erfahrung nach aber auch schon erledigt haben. Als tragendes Beispiel für das Verstauben von Gesetzesentwürfen zur Entkriminalisierung sei nur an das Gesetz zur Reform des Sanktionenrechts aus dem Jahr 2004 (Bt-Drs. 15/2725) erinnert, das bis heute in irgendeiner Schublade des Bundesjustizministeriums vor sich vermodert.

Das Interesse von Politik und Justizverwaltung weist in eine deutlich andere Richtung: die Ausweitung und Neukriminalisierung von Verhalten durch Schaffung neuer und durch Erweiterung bestehender Straftatbestände sowie die Erhöhung von Strafandrohungen durch Verschiebung der Strafrahmen nach oben. Nur dann, wenn der ökonomische Preis zu hoch wird und ein Haushaltsproblem auftaucht, kommt etwas Bewegung in die Sache. Hinlänglich bekannte empirische Erkenntnisse, rechtswissenschaftliche Argumente und fundierte Reformforderungen aus der Vergangenheit finden kein Gehör, Politik und Justizverwaltung sind insoweit desinteressiert.

Bereits im Jahr 1992 hatte die Hessische Kommission »Kriminalpolitik« zur Reform des Strafrechts, an der angesehene Wissenschaftler und Rechtspraktiker beteiligt waren,|5 vernünftige Vorschläge zur Entkriminalisierung verschiedener Deliktsbereiche formuliert:
- § 142 StGB sei dahingehend zu ergänzen, dass der- oder diejenige, der/die sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall als Unfallbeteiligter zu erkennen gibt, straffrei bleibt (dort S. 15 ff.)
- die fahrlässige Körperverletzung nach § 230 StGB (jetzt § 229 StGB) sollte als reines Antragsdelikt ausgestaltet und durch Verwaltungsanweisungen die Staatsanwaltschaften zur restriktiven Verfahrensweise bei der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB (jetzt § 230 Abs. 1 StGB) angehalten werden (dort S. 13 ff.)
- für den Fall des Ladendiebstahls wurde eine zivilrechtliche Schadensersatzlösung resp. eine strafgesetzliche Rechtsfolgenlösung im Sinne eines Absehens von Strafe angedacht (dort S. 55 ff.)
- für § 265 a StGB wurde vorgeschlagen, den Tatbestand dahingehend auszugestalten, dass zur Tatbestandserfüllung die Täuschung einer Kontrollperson erforderlich sei (dort S. 59 ff.)
- §§ 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) sollte zu einem Antragsdelikt modifiziert werden (dort S. 17 f.)
- § 6 StVG Pflichtversicherungsgesetz (Verstoß gegen Versicherungspflicht) zur Ordnungswidrigkeit herabgestuft werden (dort S. 17 f.).

Für den Fall der Leistungserschleichung führt die Kommission aus (dort S. 59/69):
»Die strafrechtliche Sanktionierung eines Verhaltens, das sich als bloße Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung darstellt, ist dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Seiten des Täters keine Unrechtsfaktoren subjektiver oder objektiver Art (Täuschung, Drohung, Gewalt) hinzutreten. Zum einen ergibt sich dies bereits aus systematischen Gründen, da die Kriminalisierung eines solchen Verhaltens an sich dem Strafrecht fremd ist. Zum anderen kann es mit guten Gründen dem jeweils Berechtigten ('Opfer') überlassen werden, vorausgehend oder nachträglich wirksame Maßnahmen zu treffen, welche die Erfüllung seiner berechtigten Forderungen sichern oder gewährleisten. Es kann nicht Aufgabe des Strafrechts sein, jedermann vor jedem Vermögensschaden, den er durch Teilnahme am Rechtsverkehr erleiden kann, zu behüten. Das primäre Steuerungsinstrument dafür ist das Bürgerliche Recht einschließlich seiner Nebengebiete… Das Strafrecht, als ultima ratio staatlichen Zwangs, hat nur gewichtige Formen schädigenden Sozialverhaltens als Unrechtstatbestände zu typisieren und zu sanktionieren.«

§ 265 a StGB wird von vielen Beförderungsbetreibern und von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bewusst als Instrument betriebswirtschaftlich rationeller Kundenkontrolle eingesetzt (vgl. ebenda, S. 60).
»Die Kommission ist bei ihren Entkriminalisierungsvorschlägen zu dem Ergebnis gelangt, dass die subsidiären Rechtsbereiche des Ordnungswidrigkeiten-, Sozial- und Zivilrechts einen wesentlich effizienteren Rechtsgüterschutz bieten als das steuerungsschwache Strafrecht. Im Bereich des Straßenverkehrsrechts greift das Ordnungswidrigkeitenrecht schneller, besser und sachgerechter, zumal es in dem Hauptanwendungsfeld unbewusster Fahrlässigkeit eine adäquate Antwort auf Fehlverhalten sein dürfte. Im Bereich des Drogenstrafrechts wird der Zugriff des Sozialrechts durch das dominierende Strafrecht sogar behindert, wobei die überwiegende Kriminalisierung der Konsumenten neue erhebliche Gefahren für die Bevölkerung erzeugt (Beschaffungskriminalität). Das Zivilrecht hat im Bereich der vermögens- und eigentumsrechtlichen Bagatellverstöße schon längst eine Vorrangstellung errungen und weist dem Strafrecht problematische Büttelfunktionen zu.«|6

Überzeugende Argumente.

Das nüchterne ökonomische Kosten-Nutzen-Kriminalisierungskalkül trifft die üblichen Verdächtigen: Randgruppen der Gesellschaft, Menschen, die am Existenzminimum mehr schlecht als recht (über-)leben, häufig psychisch und mit großen Mühen belastet sind und versuchen, ihr Leben halbwegs in den Griff zu bekommen, was wiederum mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Ressourcen, sich gegen die übergriffige Sanktionspraxis juristisch zu wehren, haben sie nur in seltenen Ausnahmefällen. In der Regel ist – nicht zu Unrecht – angesichts der oft kaltherzigen und gegenüber eigenen Fehlern uneinsichtigen Justizpraxis an diesem Punkt eine frustrierte Teilnahmslosigkeit das vorherrschende Lebensgefühl.

Lösungsvorschläge

Zum einen: Entkriminalisierung, denn
»…das Strafrecht ist aufgrund seiner rechtsstaatlichen Bindungen sowie seiner stigmatisierenden Folgen nur dazu berufen, auf wesentliche Beeinträchtigungen sozialen Zusammenlebens zu reagieren – es kann allein fundamentale normen öffentlich behaupten und sichern.«|7

Zum anderen: Im Jahr 2013 wurden 51.640 Menschen wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe verurteilt,|8 27.639 Menschen wegen Führens eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots,|9 11.324 Menschen wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz.|10
Zum Stichtag 31. März 2014 befanden sich in den deutschen Justizvollzugsanstalten bei insgesamt 47.660 Inhaftierten 4.460 Menschen zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe – und somit 9,36 Prozent.|11 Der prozentuale Anteil zum Stichtag 31. August 2015 ist nahezu identisch. Zum Stichtag 31. August 2015 waren es 4.135 Menschen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßten, bei insgesamt 44.479 im Vollzug von Freiheitsstrafe befindlichen, somit um 9,3 Prozent.|12 Verlässliche Zahlen über den prozentualen Anteil der Menschen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen im Verhältnis zu der Anzahl verhängter Geldstrafen sind nicht ermittelbar. Seit dem Jahr 2003 werden Zugänge wegen Ersatzfreiheitsstrafe in der Strafvollzugsstatistik nicht mehr erfasst, sondern ausschließlich diejenigen, die sich zu den jeweiligen Stichtagen in Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe befinden. Es existieren jedoch Zahlen aus früheren Jahren. So ist eine Erhöhung des prozentualen Anteils von im Jahr 1976 5,6 Prozent (früheres Bundesgebiet mit Westberlin) bis zum Jahr 2002 auf 9,3 Prozent (früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin).|13 Selbst wenn der Mittelwert zwischen den beiden Eckdaten mit 7,45 Prozent aktuell zutreffend sein sollte, so bedeutet dies konsequenterweise eine erhebliche Zahl von Menschen, die schlussendlich Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müssten, und zwar obwohl das erkennende Gericht gerade nicht auf Freiheitsstrafe als Sanktion erkannt hat.

Schon seit geraumer Zeit befassen sich Professor Johannes Feest und der Verein Strafvollzugsarchiv e.V. (siehe: www.strafvollzugsarchiv.de) mit diesem Thema und haben vor Kurzem eine Petition beim Bundestag eingereicht, die anliegend dokumentiert ist. Die Frist endete am 1. März 2015. Die notwendigen 50.000 Unterzeichner sind nicht zustande gekommen. Dennoch bleibt: Die Ersatzfreiheitsstrafe muss abgeschafft werden – je früher desto besser!

Kai Guthke und Lefter Kitlikoglu sind Strafverteidiger in Frankfurt am Main und Mitglieder des Vorstands der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger.

 

Petition 63094

Geldstrafe - Abschaffung des § 43 Strafgesetzbuch
(Ersatzfreiheitsstrafe
anstelle uneinbringlicher Geldstrafe) vom 09.01.2016

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
§ 43 StGB (Ersatzfreiheitsstrafe anstelle uneinbringlicher Geldstrafe) wird abgeschafft.
Begründung
I. Das Ersetzen einer richterlich angeordneten Geldstrafe durch eine Freiheitsstrafe ist illegitim
Die Freiheitsstrafe ist gegenüber der Geldstrafe die eindeutig schärfere Sanktion. Sie greift stärker in das Leben der Betroffenen ein und stigmatisiert diese nachhaltiger. Dennoch genügt nach § 43 StGB die bloße Feststellung durch den Rechtspfleger, dass die Geldstrafe »uneinbringlich« ist. Das ist auch verfassungsrechtlich problematisch, weil eine Freiheitsentziehung nur durch einen Richter angeordnet werden darf (Art. 104 Abs.2 GG).
II. Die Praxis der EFS ist darüber hinaus sozial ungerecht
Empirische Untersuchungen zeigen, dass die EFS in der Praxis überwiegend wegen Bagatelldelikten (Schwarzfahren, einfacher Diebstahl u.ä.) gegen mittellose, arbeitslose bzw. mehrfach (durch Abhängigkeit, psychische Probleme, Wohnungslosigkeit etc.) belastete Personen angeordnet wird. Diese “Bankrotterklärung des Geldstrafensystems« ist eines Sozialstaates unwürdig.
III. Die zunehmende Belastung des Strafvollzugs durch die EFS ist kontraproduktiv
Der Anteil der EFSer an der Gesamtzahl der verhängten Geldstrafen hat sich seit Einführung des § 43 StGB (1969) verdreifacht. Er nimmt heute 9,3 Prozent der Kapazität des Strafvollzuges in Anspruch. Der Strafvollzug wird daher zunehmend durch kriminalpolitisch unerwünschte kurze Freiheitsstrafen belastet. Die Belastung des Vollzuges geht noch über diese Zahlen hinaus, da durch die Kürze der Inhaftierung eine größere Zahl von EFSern durch die Anstalten zirkuliert und verwaltet werden muss, wobei von Vollzugsplanung oder gar Resozialisierung keine Rede sein kann.
IV. Alle Versuche die EFS zurückzudrängen sind gescheitert
Seit mehr als 40 Jahren wird versucht, die Vollstreckung von EFS durch Leistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden. Diese Programme sind finanziell und personell aufwendig, haben aber nicht zu einer Abnahme der EFS geführt. Hauptgrund ist die hohe Zahl der »uneinbringlichen« Geldstrafen. Diese beruht darauf, dass nicht streng zwischen zahlungsunwilligen und zahlungsunfähigen Schuldnern unterschieden wird.

V. Die Behauptung der Unverzichtbarkeit der EFS ist unhaltbar
Die Behauptung, dass die EFS »das Rückgrat der Geldstrafe« sei, ist eine ungeprüfte Alltagstheorie. Sie könnte nur durch Abschaffung experimentell geprüft werden, wie dies schon vor Jahren gefordert wurde. Andere Länder kommen bereits seit langem ohne diese Institution aus (Frankreich) oder haben sie in den letzten Jahren faktisch abgeschafft (Dänemark, Schweden).

VI. Die Abschaffung der EFS hätte eine Reihe wünschenswerter Folgen
Sie würde die Rechtspfleger dazu veranlassen, ihr zivilrechtliches Instrumentarium zur Beitreibung angeblich »uneinbringlicher« Geldstrafen besser zu nutzen. Sie würde die Strafanstalten erheblich entlasten, was zu bedeutenden Einsparungen führen würde. Die verbleibende kleine Zahl wirklich uneinbringlicher Geldstrafen verweist auf soziale Probleme, die mit anderen Mitteln bewältigt werden müssen.

1 : »Die Ersatzfreiheitsstrafe muss weg!« Freispruch Heft 6, Februar 2015
2 : http//www.tagesspiegel.de/berlin/bvg-und-s-bahn-berlin-strafanzeigen-wegen-schwarzfahrens-nehmen-drastisch-zu/12733452.html
3 : vgl. Wilde, Die Geldstrafe – ein unsoziales Rechtsinstitut? in: MSchKrim 2015, S. 348 ff; ders. Armut und Strafe (2016)
4 Nowotny, Die Moral bewegt sich doch, Freitag, Ausgabe 5, 2016
5 vgl. Albrecht/ Hassemer/Voß (Hrsg.), Rechtsgüterschutz durch Entkriminalisierung, 1992; siehe auch Albrecht u.a., Strafrecht – ultima ratio – Empfehlungen der Niedersächsischen Kommission zur Reform des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts, 1992
6 Albrecht/Hassemer/Voss, a. a. O., S. 8
8 Statistisches Bundesamt Strafverfolgungsstatistik Fachserie 10, Reihe 3 für das Jahr 2013, S. 104
9 ebd., S. 114
10 ebd., S. 120
11 Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, »Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten …«, Stichtag 31. August 2015, Seite 26
12 ebd., Seite 6
13 Wolfgang Heinz: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland, 1882 bis 2010, Version: 1/2012 www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanktionierungspraxis-in-deutschland-stand-2010.pdf, S. 71

 

Kai Guthke/Lefter Kitlikoglu: Entkriminalisiert die Armen, in: Freispruch, Heft 8, Frühjahr 2016

Alle Rechte am Text liegen beim Autor - Nachdruck und Weiterverbreitung nur mit Zustimmung des Autoren.