Entkriminalisiert die Armen
Vor gut einem Jahr  forderten Kai Guthke und  Lefter Kitlikoglu an  dieser Stelle, die 
      Ersatzfreiheitsstrafe abzuschaffen.|1  Die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe sei  die 
      unausweichliche Folge der unverhältnismäßigen Kriminalisierung von als 
      bagatellhafte Übertretungen (z.B. Leistungserschleichung) zu bezeichnender  Vergehen und deren unfaire verwaltungsmäßige Abarbeitung durch das  Strafbefehlsverfahren. 
    Seitdem ist nichts besser geworden.
Am 16.  Dezember 2015 meldete der Berliner Tagesspiegel einen sprunghaften Anstieg von  Strafanzeigen wegen Schwarzfahrens in Berlin. »Die Zahl der Strafanzeigen wegen  Schwarzfahrens ist bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) drastisch  gestiegen. Von 480 im Jahr 2013 auf 33.723 ein Jahr später. Auch bei der S-Bahn  hat sich die Zahl mit 18.174 fast verdoppelt… Wer drei Mal ohne gültigen  Fahrschein ertappt wird, muss damit rechnen, dass es eine Strafanzeige gibt.  Und wer dann eine verhängte Geldbuße nicht zahlt, wandert in der Regel ins  Gefängnis. In der Justizvollzugsanstalt Plötzensee verbüßen bis zu einem  Drittel der Insassen solche 'Ersatzfreiheitsstrafen'…«|2  
Diese  Meldung wirft nicht nur ein Schlaglicht darauf, wie verlässlich statistische  Daten über die reale Kriminalitätsentwicklung sind, wenn alleine der Wechsel  des für die Fahrscheinkontrollen zuständigen Subunternehmers zu einer  Versiebzigfachung (!) der Strafanzeigen führt; sie sagt einiges aus auch über  den traurigen Zustand strafrechtlicher Kontrolle bei Bagatelldelikten, die in  aller Regel Arme trifft. Wenn wir uns die diskriminierende Rechtspraxis  vergegenwärtigen, dass bei der überwiegenden Anzahl der im Strafbefehl  »ausgeurteilten« Tagessatzhöhen für am Existenzminium lebende Menschen, diese  mindestens um das Vier- bis Fünffache zu hoch angesetzt werden, ist die oft zu  hörende - und auch in dem o.g. Zeitungsartikel zwischen den Zeilen anklingende - Haftdrohung  rechtsstaatlich nicht hinnehmbar. In steter Regelmäßigkeit werden Geldstrafen  ausgesprochen, die für die Betroffenen wegen deren Armut unbezahlbar und daher  für die Staatsanwaltschaften uneinbringlich und nicht vollstreckbar sind.|3 
      
Nicht  zuletzt diese Nachricht von der Berliner Kontrolloffensive  (Leistungserschleichung ist ein reines Kontrolldelikt!), die auch bundesweit  Erwähnung fand|4, ist Anlass, erneut auf das Thema  Ersatzfreiheitsstrafe und hier nun vor allem auf den unmittelbaren Zusammenhang  mit der Kriminalisierung von Bagatelldelikten, insbesondere der  Leistungserschleichung, zurückzukommen. 
      
Alte  – und leider vergessene – Forderungen
      
Entkriminalisierungstendenzen bezüglich des Vergehens  der Leistungserschleichung und anderer Bagatelldelikte sowie eine Reform des  Sanktionensystems sind zurzeit nicht in Sicht -   sie sind eher in weite Ferne gerückt. Zwar wurde auf der Herbstkonferenz  der Justizministerinnen und Justizminister 2014 erörtert, ob Menschen, die nahe  am Existenzminimum leben, durch eine am Nettoeinkommen orientierte Geldstrafe  (Nettoprinzip, § 40 Abs. 2 StGB) systembedingt härter betroffen sind – ein  Silberstreif im rabenschwarzen Horizont? -   und ein entsprechender Prüfauftrag an das Bundesministerium der Justiz  erteilt. Damit allerdings dürfte sich die Sache aller Erfahrung nach aber auch  schon erledigt haben. Als tragendes Beispiel für das Verstauben von  Gesetzesentwürfen zur Entkriminalisierung sei nur an das Gesetz zur Reform des  Sanktionenrechts aus dem Jahr 2004 (Bt-Drs. 15/2725) erinnert, das bis heute in  irgendeiner Schublade des Bundesjustizministeriums vor sich vermodert. 
      
Das Interesse von Politik und Justizverwaltung weist  in eine deutlich andere Richtung: die Ausweitung und Neukriminalisierung von  Verhalten durch Schaffung neuer und durch Erweiterung bestehender  Straftatbestände sowie die Erhöhung von Strafandrohungen durch Verschiebung der  Strafrahmen nach oben. Nur dann, wenn der ökonomische Preis zu hoch wird und  ein Haushaltsproblem auftaucht, kommt etwas Bewegung in die Sache. Hinlänglich  bekannte empirische Erkenntnisse, rechtswissenschaftliche Argumente und  fundierte Reformforderungen aus der Vergangenheit finden kein Gehör, Politik  und Justizverwaltung sind insoweit desinteressiert.
      
Bereits  im Jahr 1992 hatte die Hessische Kommission »Kriminalpolitik« zur Reform des  Strafrechts, an der angesehene Wissenschaftler und Rechtspraktiker beteiligt  waren,|5 vernünftige Vorschläge zur Entkriminalisierung  verschiedener Deliktsbereiche formuliert:
      - § 142  StGB sei dahingehend zu ergänzen, dass der- oder diejenige, der/die sich  innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall als Unfallbeteiligter zu erkennen  gibt, straffrei bleibt (dort S. 15 ff.) 
      - die fahrlässige  Körperverletzung nach § 230 StGB (jetzt § 229 StGB) sollte als reines  Antragsdelikt ausgestaltet und durch Verwaltungsanweisungen die  Staatsanwaltschaften zur restriktiven Verfahrensweise bei der Bejahung des besonderen  öffentlichen Interesses im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB (jetzt § 230 Abs. 1  StGB) angehalten werden (dort S. 13 ff.)
      - für den Fall des  Ladendiebstahls wurde eine zivilrechtliche Schadensersatzlösung resp. eine  strafgesetzliche Rechtsfolgenlösung im Sinne eines Absehens von Strafe  angedacht (dort S. 55 ff.)
      - für § 265 a StGB wurde  vorgeschlagen, den Tatbestand dahingehend auszugestalten, dass zur  Tatbestandserfüllung die Täuschung einer Kontrollperson erforderlich sei (dort  S. 59 ff.)
      - §§ 21 StVG (Fahren ohne  Fahrerlaubnis) sollte zu einem Antragsdelikt modifiziert werden (dort S. 17 f.)
      - § 6 StVG  Pflichtversicherungsgesetz (Verstoß gegen Versicherungspflicht) zur  Ordnungswidrigkeit herabgestuft werden (dort S. 17 f.).
      
Für  den Fall der Leistungserschleichung führt die Kommission aus (dort S. 59/69): 
      »Die  strafrechtliche Sanktionierung eines Verhaltens, das sich als bloße  Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung darstellt, ist dann nicht  gerechtfertigt, wenn auf Seiten des Täters keine Unrechtsfaktoren subjektiver  oder objektiver Art (Täuschung, Drohung, Gewalt) hinzutreten. Zum einen ergibt  sich dies bereits aus systematischen Gründen, da die Kriminalisierung eines  solchen Verhaltens an sich dem Strafrecht fremd ist. Zum anderen kann es mit  guten Gründen dem jeweils Berechtigten ('Opfer') überlassen werden,  vorausgehend oder nachträglich wirksame Maßnahmen zu treffen, welche die  Erfüllung seiner berechtigten Forderungen sichern oder gewährleisten. Es kann  nicht Aufgabe des Strafrechts sein, jedermann vor jedem Vermögensschaden, den  er durch Teilnahme am Rechtsverkehr erleiden kann, zu behüten. Das primäre  Steuerungsinstrument dafür ist das Bürgerliche Recht einschließlich seiner  Nebengebiete… Das Strafrecht, als ultima ratio staatlichen Zwangs, hat nur  gewichtige Formen schädigenden Sozialverhaltens als Unrechtstatbestände zu  typisieren und zu sanktionieren.«
      
§  265 a StGB wird von vielen Beförderungsbetreibern und von der Rechtsprechung  der Oberlandesgerichte bewusst als Instrument betriebswirtschaftlich  rationeller Kundenkontrolle eingesetzt (vgl. ebenda, S. 60). 
      »Die Kommission ist bei ihren  Entkriminalisierungsvorschlägen zu dem Ergebnis gelangt, dass die subsidiären  Rechtsbereiche des Ordnungswidrigkeiten-, Sozial- und Zivilrechts einen  wesentlich effizienteren Rechtsgüterschutz bieten als das steuerungsschwache  Strafrecht. Im Bereich des Straßenverkehrsrechts greift das  Ordnungswidrigkeitenrecht schneller, besser und sachgerechter, zumal es in dem  Hauptanwendungsfeld unbewusster Fahrlässigkeit eine adäquate Antwort auf  Fehlverhalten sein dürfte. Im Bereich des Drogenstrafrechts wird der Zugriff  des Sozialrechts durch das dominierende Strafrecht sogar behindert, wobei die  überwiegende Kriminalisierung der Konsumenten neue erhebliche Gefahren für die  Bevölkerung erzeugt (Beschaffungskriminalität). Das Zivilrecht hat im Bereich  der vermögens- und eigentumsrechtlichen Bagatellverstöße schon längst eine  Vorrangstellung errungen und weist dem Strafrecht problematische  Büttelfunktionen zu.«|6 
      
Überzeugende Argumente.
      
Das  nüchterne ökonomische Kosten-Nutzen-Kriminalisierungskalkül  trifft die üblichen Verdächtigen: Randgruppen der Gesellschaft, Menschen, die  am Existenzminimum mehr schlecht als recht (über-)leben, häufig psychisch und  mit großen Mühen belastet sind und versuchen, ihr Leben halbwegs in den Griff  zu bekommen, was wiederum mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.  Ressourcen, sich gegen die übergriffige Sanktionspraxis juristisch zu wehren,  haben sie nur in seltenen Ausnahmefällen. In der Regel ist – nicht zu Unrecht –  angesichts der oft kaltherzigen und gegenüber eigenen Fehlern uneinsichtigen  Justizpraxis an diesem Punkt eine frustrierte Teilnahmslosigkeit das  vorherrschende Lebensgefühl.
      
Lösungsvorschläge 
      
Zum  einen: Entkriminalisierung, denn 
      »…das Strafrecht ist aufgrund seiner  rechtsstaatlichen Bindungen sowie seiner stigmatisierenden Folgen nur dazu  berufen, auf wesentliche Beeinträchtigungen sozialen Zusammenlebens zu  reagieren – es kann allein fundamentale normen öffentlich behaupten und  sichern.«|7
      
Zum  anderen: Im Jahr 2013 wurden 51.640 Menschen wegen Erschleichens von Leistungen  zu einer Geldstrafe verurteilt,|8 27.639 Menschen wegen Führens  eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots,|9 11.324  Menschen wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz.|10
      Zum Stichtag 31. März 2014  befanden sich in den deutschen Justizvollzugsanstalten bei insgesamt 47.660  Inhaftierten 4.460 Menschen zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe – und  somit 9,36 Prozent.|11 Der prozentuale Anteil zum Stichtag 31.  August 2015 ist nahezu identisch. Zum Stichtag 31. August 2015 waren es 4.135  Menschen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßten, bei insgesamt 44.479 im  Vollzug von Freiheitsstrafe befindlichen, somit um 9,3 Prozent.|12  Verlässliche Zahlen über den prozentualen Anteil der Menschen, die  Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen im Verhältnis zu der Anzahl verhängter  Geldstrafen sind nicht ermittelbar. Seit dem Jahr 2003 werden Zugänge wegen  Ersatzfreiheitsstrafe in der Strafvollzugsstatistik nicht mehr erfasst, sondern  ausschließlich diejenigen, die sich zu den jeweiligen Stichtagen in  Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe befinden. Es existieren jedoch Zahlen  aus früheren Jahren. So ist eine Erhöhung des prozentualen Anteils von im Jahr  1976 5,6 Prozent (früheres Bundesgebiet mit Westberlin) bis zum Jahr 2002 auf  9,3 Prozent (früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin).|13 Selbst wenn  der Mittelwert zwischen den beiden Eckdaten mit 7,45 Prozent aktuell zutreffend  sein sollte, so bedeutet dies konsequenterweise eine erhebliche Zahl von  Menschen, die schlussendlich Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müssten, und zwar  obwohl das erkennende Gericht gerade nicht auf Freiheitsstrafe als Sanktion  erkannt hat. 
      
Schon seit geraumer Zeit befassen sich Professor Johannes Feest und der Verein Strafvollzugsarchiv e.V. (siehe: www.strafvollzugsarchiv.de) mit diesem Thema und haben vor Kurzem eine Petition beim Bundestag eingereicht, die anliegend dokumentiert ist. Die Frist endete am 1. März 2015. Die notwendigen 50.000 Unterzeichner sind nicht zustande gekommen. Dennoch bleibt: Die Ersatzfreiheitsstrafe muss abgeschafft werden – je früher desto besser!
Kai Guthke und Lefter Kitlikoglu sind Strafverteidiger in Frankfurt am Main und Mitglieder des Vorstands der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger.
Petition 63094
Geldstrafe  - Abschaffung des § 43 Strafgesetzbuch 
      (Ersatzfreiheitsstrafe 
      anstelle uneinbringlicher Geldstrafe) vom 09.01.2016
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
      §  43 StGB (Ersatzfreiheitsstrafe anstelle uneinbringlicher Geldstrafe) wird  abgeschafft.
  Begründung 
      I. Das Ersetzen einer richterlich angeordneten  Geldstrafe durch eine Freiheitsstrafe ist illegitim
      Die  Freiheitsstrafe ist gegenüber der Geldstrafe die eindeutig schärfere Sanktion.  Sie greift stärker in das Leben der Betroffenen ein und stigmatisiert diese  nachhaltiger. Dennoch genügt nach § 43 StGB die bloße Feststellung durch den  Rechtspfleger, dass die Geldstrafe »uneinbringlich« ist. Das ist auch  verfassungsrechtlich problematisch, weil eine Freiheitsentziehung nur durch  einen Richter angeordnet werden darf (Art. 104 Abs.2 GG).
      II.  Die Praxis der EFS ist darüber hinaus sozial ungerecht
      Empirische  Untersuchungen zeigen, dass die EFS in der Praxis überwiegend wegen  Bagatelldelikten (Schwarzfahren, einfacher Diebstahl u.ä.) gegen mittellose,  arbeitslose bzw. mehrfach (durch Abhängigkeit, psychische Probleme,  Wohnungslosigkeit etc.) belastete Personen angeordnet wird. Diese  “Bankrotterklärung des Geldstrafensystems« ist eines Sozialstaates unwürdig.
      III.  Die zunehmende Belastung des Strafvollzugs durch die EFS ist kontraproduktiv
      Der  Anteil der EFSer an der Gesamtzahl der verhängten Geldstrafen hat sich seit  Einführung des § 43 StGB (1969) verdreifacht. Er nimmt heute 9,3 Prozent der  Kapazität des Strafvollzuges in Anspruch. Der Strafvollzug wird daher zunehmend  durch kriminalpolitisch unerwünschte kurze Freiheitsstrafen belastet. Die  Belastung des Vollzuges geht noch über diese Zahlen hinaus, da durch die Kürze  der Inhaftierung eine größere Zahl von EFSern durch die Anstalten zirkuliert  und verwaltet werden muss, wobei von Vollzugsplanung oder gar Resozialisierung  keine Rede sein kann.
      IV.  Alle Versuche die EFS zurückzudrängen sind gescheitert
      Seit  mehr als 40 Jahren wird versucht, die Vollstreckung von EFS durch Leistung  gemeinnütziger Arbeit abzuwenden. Diese Programme sind finanziell und personell  aufwendig, haben aber nicht zu einer Abnahme der EFS geführt. Hauptgrund ist  die hohe Zahl der »uneinbringlichen« Geldstrafen. Diese beruht darauf, dass  nicht streng zwischen zahlungsunwilligen und zahlungsunfähigen Schuldnern  unterschieden wird.
V.  Die Behauptung der Unverzichtbarkeit der EFS ist unhaltbar
      Die  Behauptung, dass die EFS »das Rückgrat der Geldstrafe« sei, ist eine ungeprüfte  Alltagstheorie. Sie könnte nur durch Abschaffung experimentell geprüft werden,  wie dies schon vor Jahren gefordert wurde. Andere Länder kommen bereits seit  langem ohne diese Institution aus (Frankreich) oder haben sie in den letzten  Jahren faktisch abgeschafft (Dänemark, Schweden).
VI.  Die Abschaffung der EFS hätte eine Reihe wünschenswerter Folgen
      Sie  würde die Rechtspfleger dazu veranlassen, ihr zivilrechtliches Instrumentarium  zur Beitreibung angeblich »uneinbringlicher« Geldstrafen besser zu nutzen. Sie  würde die Strafanstalten erheblich entlasten, was zu bedeutenden Einsparungen  führen würde. Die verbleibende kleine Zahl wirklich uneinbringlicher  Geldstrafen verweist auf soziale Probleme, die mit anderen Mitteln bewältigt  werden müssen.
1 : »Die Ersatzfreiheitsstrafe  muss weg!« Freispruch Heft 6, Februar 2015
      2 :  http//www.tagesspiegel.de/berlin/bvg-und-s-bahn-berlin-strafanzeigen-wegen-schwarzfahrens-nehmen-drastisch-zu/12733452.html
      3 : vgl. Wilde, Die Geldstrafe –  ein unsoziales Rechtsinstitut? in: MSchKrim 2015, S. 348 ff; ders. Armut und  Strafe (2016)
      4 Nowotny, Die Moral bewegt sich  doch, Freitag, Ausgabe 5, 2016
      5 vgl. Albrecht/ Hassemer/Voß  (Hrsg.), Rechtsgüterschutz durch Entkriminalisierung, 1992; siehe auch Albrecht  u.a., Strafrecht – ultima ratio – Empfehlungen der Niedersächsischen Kommission  zur Reform des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts, 1992
      6 Albrecht/Hassemer/Voss, a. a.  O., S. 8
      8 Statistisches Bundesamt  Strafverfolgungsstatistik Fachserie 10, Reihe 3 für das Jahr 2013, S. 104
      9 ebd., S. 114
      10 ebd., S. 120
      11 Statistisches Bundesamt,  Rechtspflege, »Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen  Justizvollzugsanstalten …«, Stichtag 31. August 2015, Seite 26
      12 ebd., Seite 6
      13 Wolfgang Heinz: Das  strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland,  1882 bis 2010, Version: 1/2012  www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanktionierungspraxis-in-deutschland-stand-2010.pdf,  S. 71
 
    
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