37. Strafverteidigertag, Freiburg 8. - 10. März 2013
Ein Radiomoderator wird vor eingeschaltetem Mikrophon aus seiner Sendung verhaftet. »Keine böse Absicht«, beteuert die Staatsanwaltschaft später. Einem Strafverteidiger werden im Gerichtssaal Handfesseln angelegt. Die Presse ist informiert und filmt mit. Eine Koinzidenz... In Emden wird ein Jugendlicher fälschlich beschuldigt, ein Kind ermordet zu haben. Bereits kurz nach seiner Festnahme kennt die Presse seinen Namen. Ein »Informationsleck«, heißt es später.
Anders in Bremen. Dort stirbt ein 35 Jahre alter Mann an einem sog. Brechmitteleinsatz. Der verantwortliche Polizeiarzt wird freigesprochen. Zweimal wird der BGH tätig, hebt den Freispruch auf und attestiert dem Landgericht Bremen »haltlose Unterstellungen zugunsten des Angeklagten«. (5 StR 536/11) Ein Strafurteil des Landgerichts Kassel wird ebenfalls vom BGH aufgehoben, mit dem ein Amtsrichter freigesprochen worden war. Der Richter hatte einen nichtgeständigen Angeklagten höchstpersönlich in die Gewahrsamszellen des Amtsgerichts gesperrt, um vorzuführen, »wie Ihre Zukunft aussehen kann«. (2 StR 610/11) In Würzburg wird derweil ein Strafverteidiger wegen »übler Nachrede« verurteilt, weil dieser einen Durchsuchungsbeschluss gerügt hatte, bei dem er keine eigenständige Prüfung erkennen konnte. Auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss hingewiesen erklärt die Richterin salopp, das Bundesverfassungsgericht habe halt »keine Ahnung von der Realität«.
Die nicht enden wollende Liste »bedauerlicher Einzelfälle«, in denen Justiz und Polizei rechtsstaatliche Verfahrensregeln kreativ umgehen, wirft die Frage nach der Akzeptanz des Rechtsstaats in der Justiz auf. Verurteilungsquoten, Erledigungsdruck und die endemische Rede vom Ressourcenmangel stehen in Widerspruch zu den Anforderungen eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens. Dies betrifft aber nicht alleine die Justiz. Auch Strafverteidigung hat sich verändert, spätestens seit der Deal als sog. Verfahrensabsprache verrechtlicht wurde.
Das Programm des 37. Strafverteidigertages als PDF-Download.
Ergebnisse der Arbeitsgruppen
AG 1 : Wer dealt, der sündigt nicht! Die Kultur der Strafverteidigung
Die AG hat sich mit insgesamt fünf Impulsreferaten mit der Frage der Kultur der Strafverteidigung insbesondere im Hinblick auf den Deal beschäftigt. Hervorzuheben ist die lebhafte Diskussion in der AG, in der sich eines zeigte:
Ein Konsens ist unter Verteidigern zu dieser Thematik nicht zu erlangen. Neben den beiden großen Gruppen der Anhänger der reinen Lehre der ausschließlichen Interessenvertretung des Mandanten und dem Traum von der Abschaffung des Deals wurden viele Zwischenpositionen dargestellt, die zur Frage aus dem Vortrag von Frau Friedrichsen führte: »Was bedeutet uns das Recht?«.
Es wurde sowohl die Position vertreten, dass es über dem Interesse des Mandanten noch ein übergeordnetes Interesse, insbesondere am Institut der Strafverteidigung, bestehe, ein Interesse am Rechtsstaat. Die Gegenposition, die vertreten wurde, lautete, dass es nur das Interesse des Mandanten gäbe und der Rechtsstaat nur die Justiz, nicht die Verteidigung verpflichte.
Während Frau Friedrichsen als Außenstehende insbesondere den Entzug der »Öffentlichkeit justizieller Verfahren« durch den Deal beklagte, vertrat RA Schwarzer die Position, dass auch ein vollständig rechtswidriger Deal gerade durch Umgehung des Öffentlichkeitsprinzips aufgrund des Interesse des Mandanten richtig und legitim sein könne. Dr. Bockemühl verlangte in seinem Referat, bei dem Wunsch des Mandanten nach einem falschen Geständnis, das Mandat niederzulegen.
Bei dem Versuch, sich einer gemeinsamen Grundhaltung aller Strafverteidiger zu nähern, wurde hauptsächlich die Skepsis gegen die Sinnhaftigkeit des Strafrechts genannt. Darüber hinaus ist nahezu alles – wie auch die Diskussion zeigte – eine Frage des persönlichen Verständnisses vom Beruf, der Persönlichkeit des Verteidigers und der Erfahrungen, die er mitbringt. Die Einordnung von Verteidigern in bestimmte Verteidigertypen, wie sie von Jungfer 2005 erfolgte, hilft dabei kaum weiter.
Mit einem Plädoyer aus der Seele des Strafverteidigers legte Prof. Dr. Bernsmann dar, dass es eine kollektive und eine individuelle Seite des Kampfes – was anderes sollte Verteidigung sein? – gebe. Er besorgte eine zurück gegangene Kampflust, die mit einer Tätigkeit von Verteidigern auf dem Gebiet von Nebenklage und Compliance einhergehe, und bezeichnete die mit dem »Angebot« zum Deal häufig verbundene Nötigung als moderne Form der Folter.
Seinen Appell, mehr Mut zur Hauptverhandlung zu haben, unterstützte er mit der Aussage, alle Kampftechniken seien zulässig.
Prof. Fischer betonte, dass Rechtsanwälte auch dem System des Rechts verpflichtet seien, weil sie im bestverstandenen Sinne Teil der Strafrechtspflege sind. Zu deren Funktionstüchtigkeit gehöre auch eine erfolgreiche Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit und z.B. eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
Formstrenge müsse von Verteidigern gegen die Zumutungen aus der Justiz vertreten werden. Eine Informalisierung des Strafrechts des guten Willens sei entgegen zu treten.
Er befürchtete, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Deal zu keinerlei Änderung in der Praxis führen werde, weil nicht erkennbar sei, warum man sich nun nicht mehr über (Richter-)Recht bei Dealpraxis hinwegsetzen sollte.
Als wesentliche Ergebnisse, über die Einigkeit erzielt werden konnte, ist festzuhalten, dass
- Verteidigung nicht der materiellen Wahrheit und dem Strafanspruch verpflichtet sein kann
- Verteidigung das Recht zum Kampf mit allen zulässigen Mitteln hat
- Strafrechtpflege das Ergebnis der Form, nicht der Wohlfahrtpflege sein muss.
AG 2 : Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Das Nähere regelt der Haftrichter.
1. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, den Haftgrund der Fluchtgefahr abzuschaffen. Die gesetzliche Regelung der Fluchtgefahr ist bereits seit ihrer Einführung in die RStPO 1877 der Kritik ausgesetzt, dass sie nicht an konkrete Verhaltensweisen des Beschuldigten, sondern nur allgemeine Kritierien anknüpft, die keine annähernd zuverlässige Prognose tatsächlicher Fluchtgefahr ermöglicht. Das bestehende Recht verhaftet den Beschuldigten regelmäßig nicht deshalb, weil er fliehen will, sondern, damit er nicht fliehen kann. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Fluchtgefahr ist zudem das Einfallstor für apokryphe Haftgründe. Dem Gesetzgeber ist es nicht gelungen, den Haftgrund der Fluchtgefahr so auszugestalten, dass die praktische Handhabung den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Tatsächliche Untersuchungen belegen, dass nur ein geringer Teil jener Beschuldigten, denen Fluchtgefahr unterstellt wird, überhaupt einen Fluchtversuch unternehmen. Die Beibehaltung des Haftgrundes der Fluchtgefahr ist deshalb zur Verfahrenssicherung weder geeignet noch erforderlich.
2. Ungehorsam gegenüber den Strafverfolgungsbehörden rechtfertigt keine Untersuchungshaft.
3. Die Dauer der Untersuchungshaft ist zeitlich auf ein absolutes Höchstmaß zu begrenzen.
4. Die derzeit zu beobachtende Praxis des Erlasses umfassender und pauschaler Beschränkungsbeschlüsse nach § 119 StPO muss aufhören. Beschränkungen müssen unter der Geltung der Unschuldsvermutung die Ausnahme bleiben und dürfen nur nach individueller Prüfung im Einzelfall und bezogen auf den im Haftbefehl angenommenen Haftgrund angeordnet werden.
5. Die derzeitige Praxis, Privatbesuche auf ein bis zwei Stunden pro Monat zu begrenzen, nur ein oder zwei Mal pro Woche duschen zuzulassen und die Anordnung von Isolationshaft, ist menschenunwürdig und abzuschaffen.
AG 3 : Wie (un)kontrolliert ist die Gewalt der Polizei?
Die AG ist sich darüber einig, dass rechtswidrige Übergriffe von Polizeibeamten auch in Deutschland keine Einzelfälle darstellen, sondern zum Polizeialltag gehören. Die
Polizeiwissenschaft kennt seit langem dafür den Begriff des »Widerstandsbeamten«, der durch sein eigenes eskalierendes Verhalten Situationen forciert, die er dann als »Widerstand gegen die Staatsgewalt« anzeigt. Hinzu kommen gruppendynamische Prozesse, die dazu führen, dass Polizeibeamte sich »kriegerisch« gegen eine als feindlich empfundene Umwelt behaupten zu müssen glauben. Unangemessene Gewaltanwendungen werden als legitime Reaktion auf gefühlten Authoritätsverlust und Nichtachtung gerechtfertigt.
Die in der letzten Zeit bekannt gewordenen offenbar exzessiven Gewaltanwendungen von Polizeibeamten vor allem in Bayern stellen nur die Spitze eines Eisbergs von Polizeigewalt im Alltag dar, die normalerweise von der Öffentlichkeit unbemerkt bleibt und von den Betroffenen oft aus Angst vor weiteren Repressionen nicht einmal angezeigt wird. Entschließen sich die Bürger aber zur Anzeige, so gehen diese zu mehr als 98% mit einer Entlastung der Polizei aus.
Es kommt darauf an, durch wirksame Beschwerde- und Kontrollmöglichkeiten die betroffenen Bürger zu schützen, aber auch das Vertrauen in die Polizei zu erhalten oder wiederherzustellen.
Das bisherige System der innerpolizeilichen Kontrolle durch Disziplinarverfahren und der externen Kontrolle durch die Justiz hat versagt. Die Kultur des Schweigens innerhalb der Polizei und der Furcht vor der sozialen Isolation von den Kollegen verhindern eine Aufklärung durch die Justiz, die ihrerseits keine Veranlassung sieht, allzu gründlich gegen die Polizei vorzugehen, auf die sie doch täglich angewiesen ist. Hinzu kommen Identifikationen der Justiz mit der Polizei als Repräsentanten des Staates, dem sie sich verbunden fühlt. Diese Identifikation zeigt sich in Deutschland beispielsweise mit der Entwicklung eines besonderen Rechtmäßigkeitsbegriffes für die Polizei in § 113 Abs. 3 StGB von der Kaiserzeit bis in die Gegenwart, die davon absieht, das Verhalten der Polizei inhaltlich an den Rechtsnormen zu messen und eine formelle Prüfung genügen lässt.
Die AG fordert daher eine von der Polizei unabhängige Kontrolleinrichtung, die professionell besetzt und mit einem ausreichenden Verwaltungsunterbau versehen sein muss. Aufgabe dieser Einrichtung muss es sein, Beschwerden gegen mutmaßliche Polizeiübergriffe zu untersuchen und Vorschläge zu machen, wie erkannte Missstände abzubauen sind. Sie muss in der Lage sein, selbst Ermittlungen anzustellen, Akten einzusehen und Vernehmungen durchzuführen. Ihre Ergebnisse müssen unter Wahrung von Persönlichkeitsrechten der Betroffenen öffentlich gemacht werden. Das positive Beispiel des Menschenrechtsbeirats und der Volksanwaltschaft in Österreich, die allerdings den präventiven strukturellen Aspekt in den Vordergrund stellen, weisen in die richtige Richtung. Ein Kulturwandel ist nicht nur bei der Polizei, sondern auch bei der Justiz erforderlich. Darüber hinaus ist es für eine transparente und kontrollierbare Polizeiarbeit erforderlich, dass die bisher unter Verschluss gehaltenen polizeilichen Dienstvorschriften grundsätzlich öffentlich zugänglich gemacht werden.
Zu einer rechtsstaatlichen Polizei gehört auch, dass der Bürger erkennt, mit wem er es zu tun hat. Die AG fordert daher auch eine Kennzeichnungspflicht der Polizeibeamtinnen und -beamten im Einsatz.
Sowohl unabhängige Polizeikommissionen als auch Beamte/-innen mit Namen oder wieder- erkennbaren Nummern sind in zahlreichen Rechtsstaaten in- und außerhalb Europas längst Standard und werden seit Jahren von den Menschenrechtskommittees der UNO und des Europarats gefordert. In Deutschland haben bisher eine starke Polizeilobby und unkritische Innenpolitiker jeden Fortschritt verhindert. Es wird Zeit, dass Deutschland auf diesem wichtigen rechtsstaatlichen Terrain zu dem Niveau seiner Nachbarn aufschließt und eine wirksamere Kontrolle seiner Polizei gewährleistet.
AG 4 : Erhebung und Verwertung digitaler Daten im Strafverfahren
1. Aufgrund der Fehleranfälligkeit und der vielfältigen technischen Manipulationsmöglichkeiten bestehen grundsätzliche Zweifel an der Aussagekraft strafprozessual erhobener digitaler Daten. Elektronisch gespeicherte Daten müssen vor der forensischen Auswertung verlässlich vor Veränderung geschützt werden, sonst hat das Ergebnis der späteren Auswertung nur einen sehr eingeschränkten Beweiswert. Wichtig ist die Entwicklung von auch für technische Laien anwendbarer Best-Practice-Codes für forensische Auswertungen. Absolutes Mindesterfordernis ist dabei die vollständige Dokumentation aller forensischen Auswertungsschritte durch die Strafverfolgungsbehörden.
2. Die Einführung digitaler Daten in die Hauptverhandlung im Wege des Augenscheinbeweises ist so lange besonders problematisch, wie der Vorgang ihrer Perpetuierung dem Inbegriff der Hauptverhandlung entzogen bleibt. Im Hinblick auf die Revisibilität von Entscheidungen, die wesentlich auf digitalen Daten beruhen, sind Beweisanträge zu Anknüpfungstatsachen für entsprechende Fehler auf Erhebungsebene von besonderer Wichtigkeit. Verteidigung und Rechtsentwicklung könnten insoweit von der Rechtsprechungsentwicklung zum Zeugenbeweis und zu etablierten technischen Messmethoden (z.B. zu Geschwindigkeitsmessung) profitieren. Gerichte verfügen im Regelfall nicht über die erforderliche Sachkunde in diesem Bereich. Aufgabe der Verteidigung ist es, sie zu zwingen, sich über Beweisanträge - meist wohl über den Sachverständigenbeweis- die erforderliche Sachkunde zu verschaffen.
3. Ermittlungsmaßnahmen, mit denen digitale Daten erhoben werden, haben in vielen Fällen eine größere Eingriffstiefe als Ermittlungsmaßnahmen im herkömmlichen Bereich. Dies insbesondere deshalb, weil sie häufig heimlich, also ohne Kenntnis des Beschuldigten angewandt werden und oft in Rechte Dritter eingreifen. Gerade bei solchen Maßnahmen muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderer Art und Weise gewahrt bleiben.
4. Jenseits der bisher in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zumindest dem Grunde nach anerkannten Beweisverwertungsverboten bei schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen erfordert die hohe Eingriffstiefe moderner Ermittlungsmaßnahmen in der digitalen Welt eine effektivere Absicherung der betroffenen Grundrechte. Rechtsverstöße sind daher grundsätzlich - und nicht nur im Ausnahmefall - durch Beweisverwertungsverbote zu sanktionieren.
AG 5 : Bedeutungslosigkeit der Schuldunfähigkeit bzw. der erheblich verminderten Schuldfähigkeit
1. Die Arbeitsgruppe befasste sich mit der Fragestellung, ob es eine Entwicklung in der Strafjustiz gibt, die als »neue Lust am Strafen« qualifiziert werden kann und ob in diesem Kontext De- und Exkulpationen nach den §§ 20,21 StGB als Korrektive durch psychiatrische Gutachten versagen oder zumindest an Einfluss abnehmen.
Ferner, ob die Diagnose der Persönlichkeitsstörung – insbesondere die der Dissozialität – als schuldminderndes Element fehlerhaft behandelt, in der forensischen Dimension verkannt und die unter ihr leidenden Menschen justiziell falsch beurteilt werden.
Der im Materialheft des Strafverteidigertages abgedruckte Beitrag von Streng untersucht die Entwicklungen in der Strafpraxis der Gerichte und gelangt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass sich bei Kapitaldelikten eine signifikante Entwicklung zu höheren Strafen abzeichnet. Bei Totschlag habe der Anteil von bis zu 10 Jahren und bis zu 15 Jahren erheblich zugenommen. Als eine wesentliche Ursache dieser Entwicklung sei die durch das 6. StRRG 1998 (sog. Schmidt-Jortzig-Reform) erfolgte Anhebung der Obergrenze des Strafrahmens für minder schwere Fälle des Totschlags (§ 213 StGB) von 5 auf 10 Jahre zu berücksichtigen. Prägend für diese Entwicklung sei weiter eine Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH aus März 2003 (unter Vorsitz Tolksdorf) gewesen, die den Grundgedanken des § 323 a StGB herangezogen habe, um bei selbst verantworteter verminderter Schuldfähigkeit einen Strafrahmenmilderung (hier in einem Vergewaltigungsfall) zu verneinen. Obwohl die anderen Strafsenate dieser Entscheidung nicht gefolgt seien und der Entscheidung in der rechtswissenschaftlichen Literatur entschieden widersprochen worden sei, sei das höchstrichterliche Signal von den Tatrichtern sehr wohl empfangen worden, es bestehe eine generell reduzierte Bereitschaft zur Dekulpation. Bei vollendetem Mord sei die Quote der lebenslangen Freiheitsstrafe von um die 50 % Ende der 90iger Jahre auf gut 70 % angestiegen.
Der Sitz des Problems wird damit durchaus richtig bezeichnet: Es sind die Schwurgerichtsverfahren, die unser besonderes Augenmerk beanspruchen müssen.
Eine – ebenfalls aktuelle – Analyse der Rechtspflegedaten durch Heinz in der NK 2011, 14 ff. befasst sich mit dem Thema »Neue Straflust der Strafjustiz – Realität oder Mythos?«
Heinz kommt nach Auswertung der Daten zu dem Schluss, dass die Annahme, in der Bundesrepublik werde eine »neue Lust am Strafen« in der Justiz ausgelebt, ein Mythos sei, die Rechtsprechung sei konservativer und stabiler (in einem guten Sinne) als ihr Ruf. Die Analyse ist eindeutig und nicht anzweifelbar, allerdings konstatiert sie ein zunehmende Punitivität bei vorsätzlichen Tötungsdelikten und gefährlichen Körperverletzungen (a.a.O. S. 27) gegenüber einer abnehmenden Punitivität bei Eigentums- und Vermögensdelikten.
Deutliche Spuren hätten indes die Änderungen im Bereich der freiheitsentziehenden Maßregeln hinterlassen. Die Zahl der Unterbringungsanordnungen, namentlich die der nach § 63 StGB sei deutlich gestiegen. Die Sicherung vor gefährlichen Tätern finde überwiegend durch Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus statt. 2008 seien 15 Mal mehr Personen nach § 63 untergebracht worden als nach § 66 StGB. Der Anstieg bei den Gefangenenzahlen beruhe zu 85 % auf einer reinen Zunahme der Verurteiltenzahlen.
Die Tendenz zu erhöhter Punitivität beschränke sich also im Wesentlichen auf die Gruppe der als besonders »gefährlich« eingestuften Täter sowie um Täter der Gewaltkriminalität.
2. Es stellt sich die Frage, inwieweit die Gutachten psychiatrischer Sachverständiger Einfluss auf diese Entwicklungen genommen haben, ob es eine »Mitverantwortung« gibt, oder ob sich – alternativ – andere Mechanismen als tragend und prägend erweisen, die nach anderen Antworten rufen.
Besonders bemerkenswert in diesem Kontext ist, dass die Zahl der abgeurteilten Taten, die die Vernichtung eines Lebens zum Gegenstand haben, absolut rückläufig sind. Wir befinden uns – historisch – wieder auf dem Niveau der 60iger Jahre.
Trotz des ungebrochenen Interesses an Tötungsdelikten in der Öffentlichkeit kann seit 1996 ein starker Rückgang der Tötungsdelikte in Deutschland beobachtet werden. Konnten nach Polizeilicher Kriminalstatistik (PSK) 1995 noch 48,4 Fälle von versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten pro 10 Millionen Einwohnern festgestellt werden, so waren es 2006 nur noch 30; das ist der gleiche Stand wie zuletzt 1968. Zählt man nur die vollendeten Tötungsdelikte, so waren es 2005 sogar nur 9,8. Das sind gut 0,01% der Gesamtkriminalität. Im gleichen Jahr lag die Quote in den USA bei 56,1. Aber auch im europäischen Vergleich steht Deutschland gut da. In Frankreich lag die Quote bei 16,3, in England und Wales bei 15,9, in Spanien bei 13,4 und in Italien bei 11,3. Der Blick gen Osten offenbart gar Quoten von 111 vollendeten Tötungen pro 10 Millionen Einwohner in Litauen und 86,5 in Estland. Am besten schneiden Österreich mit 6,7 und Luxemburg mit 6,6 ab. Auch die Aufklärungsquote liegt in Deutschland bei Tötungsdelikten sehr hoch, bei ca. 95 %. (Zum Ganzen: Laue in FPPK, 2008, 76 ff.)
3. Ob psychiatrische Gutachten als Ursache für erhöhte Punitivität ausgemacht werden können, erscheint vor diesem Hintergrund fraglich. Allerdings hat der Referent Lorenz Böllinger Kritik an der forensischen Praxis psychiatrischer Gutachter formuliert, die sich vor allem auf die Frage konzentriert, wie als dissozial eingestufte Täter in foro behandelt werden. Zusammengefasst hat er seine Position formuliert:
Ausgehend von einem auf Sicherheitsdenken und Kriminalitätsfurcht basierenden kriminalpolitischen Wandel zu mehr Punitivität wird dem Befund nachgegangen, dass die Exkulpationsbereitschaft der Justiz bei Sexual- und Kapitaldelikten anscheinend abgenommen hat. Zurückgeführt wird die Tendenz, bei dissozial-persönlichkeitsgestörten Tätern Schuldfähigkeit fast uneingeschränkt zu bejahen auf subsystemische informelle Gesetzmäßigkeiten im alltäglichen Interaktionsprozess der Rechtspraxis und auf eine Renaissance der biologistischen Auffassung der weitgehenden Anlagebedingtheit der Dissozialen Persönlichkeitsstörung als »Psychopathie«.
Untersucht werden verschiedene Parameter dieses Interaktionsprozesses: Die Rolle von staatlicher und justizieller Kriminalpolitik im gesellschaftlichen Kontext; Die Rolle der Forensischen Psychiatrie als aufgeklärte interdisziplinäre Wissenschaft einerseits, als mit der Strafjustiz unreflektiert abgestimmtes gesellschaftliches Subsystem andererseits. Kritisiert wird das Fehlen methodologischer Selbstreflexion und therapeutischer Erfahrung.
Vertreten wird demgegenüber die interdisziplinäre Sichtweise von der psychosozialen Prozesshaftigkeit von Krankheit und Kriminalität, und zwar sowohl der Definitionen wie der Entstehung. Gegen die Anlagetheorie werden die Erkenntnisse moderner Neurobiologie angeführt. Es wird für eine Round-Table-Justiz plädiert, welche auf die umwelt-induzierte Pathologie mit adäquat komplexen Modellen der Sozialtherapie reagiert.
4. Der Referent Hans-Ludwig Kröber hat seine Position dagegengestellt:
Ein Rückgang der Zuschreibung von verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit bei Sexual- und Gewaltdelikten sei der Strafverfolgungsstatistik nicht zu entnehmen. Allerdings sei der Maßregelvollzug nach § 63 überbelegt. Die Aussage des Sachverständigen im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit stoße auf weniger Interesse als die nach einer überdauernden Gefährlichkeit des Täters. Das Wegschließen für immer in der psychiatrischen Klinik (Sabine Rückert: Landesversicherungsanstalt) drohe auch dem »kleinen Pädophilen«. Hier liege die »Kampflinie«; Strafverteidigung, die das nicht hinreichend in den Blick nehme, erweise sich als anachronistisch. Auf die – pointierte – Polemik des Referenten in FPPK 2013 S. 62 f. sei besonders hingewiesen. Der Referent weist auf folgendes hin: »Es verblüfft, dass also manche Strafverteidiger sich heroische Debatten um die Schuldfähigkeit zurückwünschen, statt den seit Langem stattfindenden Klimawechsel im Gerichtssaal zu thematisieren, dass es bei der Beauftragung des Gutachters ganz wesentlich darum geht, Gefährlichkeit abzuklären und eine Grundlage für unbefristete Masßregeln zu schaffen und dass die eingeschränkte Schuldfähigkeit realiter nicht mehr zur Verkürzung, sondern zur Entfristung und drastischen Verlängerung der Freiheitsentziehung führt.«
5. Der Referent Kaiser-Klan hat besonders darauf hingewiesen, dass es eine weit verbreitete Praxis bei der Strafverteidigung sei, Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeitsfrage zu unterlassen. Man warte zu, verspreche sich möglicherweise nicht viel von solchen Anträgen ober habe Sorge vor nachfolgenden Risiken, die man nicht überschauen könnte.
6. Es wird deutlich, dass es entscheidend darauf ankommt, welchen Teil der forensischen Praxis man in den Blick nimmt. Sind es die Kapitalstrafverfahren, liegt die Frage der Gegensteuerung gegen erhöhte Punitivität wohl eher in einem anderen Verantwortungsbereich als dem der psychiatrischen Begutachtung.
7. Befassen wir uns mit Gewalt- und Sexualdelikten steht offensichtlich die Gefährlichkeitsfrage und das verstärkte Sicherheitsdenken im Vordergrund. Dies wirft zugleich die Frage nach der Einbindung des Gesichtspunktes der Prävention in das Strafverfahren auf, der – im Grundsatz – mit der Unschuldsvermutung konfligiert und deshalb zur Überlegung führen muss, ein zweigeteiltes Verfahren (Schuldinterlokut) zu führen und im Verfahren über die Rechtsfolge jenes »Round-Table-Szenario« zu installieren, das der Referent Böllinger vorschlägt.
Resolution des 37. Strafverteidigertages zur Verhaftung von
Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern in der Türkei
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des 37.Strafverteidigertages haben mit Empörung auf die andauernde Verfolgung der Kolleginnen und Kollegen in der Türkei reagiert.
Zuletzt wurden am 18. Januar 2013 in der Türkei 15 Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger inhaftiert, von denen sich weiterhin 9 in Haft befinden.
Die verhafteten Anwälte sind bekannt dafür, dass sie sich gegen Menschenrechtsverletzungen, insbesondere begangen in Polizeihaft, eingesetzt haben. Ihnen wird nun vorgeworfen, dass sie Personen verteidigt haben, die der verbotenen Organisation DHKP/C angehören. Das reicht den türkischen Ermittlungsbehörden die Kollegen als Unterstützer einer terroristischen Vereinigung anzusehen.
Die Vorgehensweise der türkischen Strafverfolgungsbehörden ist nicht neu. Seit dem Jahr 2009 gibt es zahlreiche Ermittlungsverfahren, Verhaftungen und Verurteilungen von Anwältinnen und Anwälten aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit.
Im November 2011 wurden 46 Anwälte inhaftiert, von denen sich weiterhin 26 Kolleginnen und Kollegen in Untersuchungshaft befinden. Das Verfahren gegen sie läuft nunmehr seit Juli 2012, wobei es nur 5 Hauptverhandlungstermine gab. Sämtliche Anklagepunkte betreffen legales Verteidigerverhalten.
Bereits aus dem politischen Kontext dieser Massenverfahren und Massen-
verhaftungen lässt sich erkennen, dass es nicht um konkrete Vorwürfe geht, sondern um die Ausschaltung unbequemer Anwältinnen und Anwälte und die
Einschüchterung der gesamten türkischen Anwaltschaft.
Gemeinsam mit den türkischen Anwaltskammern fordern wir die sofortige Freilassung unserer Kolleginnen und Kollegen und die Gewährleistung der ungehinderten Ausübung ihrer Verteidigertätigkeit.