Unterbringung nach § 63 StGB
Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zu den Reformüberlegungen des Bundesjustizministeriums zur Unterbringung nach § 63 StGB
Berichterstatter:
Rechtsanwältin Anette Scharfenberg, Lörrach, Rechtsanwalt Jens Janssen, Freiburg
Berlin\Freiburg, November 2013
I. Vorbemerkung:
Die Strafverteidigervereinigungen begrüßen grundsätzlich die Reaktion des Bundesjustizministeriums auf die Diskussion zur Unterbringung psychisch kranker Straftäter im Maßregelvollzug nach § 63 StGB.
Anzumerken ist jedoch, dass die Presseberichterstattung um den »Fall
Mollath« aufgrund eines konkreten Einzelfalles zwar jüngst eine breite öffentliche Diskussion angestoßen hat, das Problem des Maßregelvollzuges aber ist alles andere als neu. Bereits 2009 hat der 33. Strafverteidigertag in Köln einerseits die Maßregeln der Besserung und Sicherung als »Bausteine eines neuen Sicherheitsstrafrechts« charakterisiert und kritisiert hatte|1 und andererseits die dabei bestehenden Aufgaben für eine effektive Verteidigung im Maßregelvollzug des § 63 StGB diskutiert.|2 In der Pressemitteilung des 33. Strafverteidigertages wurde diesbezüglich grundsätzlich hervorgehoben, dass der Vollzug der Maßregeln vielfach zum reinen Verwahrvollzug degeneriert sei, in dem eine erfolgreiche Therapie, die künftige Sicherheit gewährleistet, nicht mehr stattfindet.|3
Die steigende Zahl von Untergebrachten im Maßregelvollzug ist seit Jahren evident. Das Bundesjustizministerium hat bereits 2005 dem »Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt« vorangestellt, dass sich aufgrund des wachsenden Belegungsdrucks der Maßregelvollzug seit einiger Zeit in einer drängenden Situation befindet.|4
Zur Einordnung und Bewertung der derzeitigen vom BMJ genannten Bestandszahlen von 6.750 Personen, die sich im Jahr 2012 in den alten Bundesländern im Maßregelvollzug nach § 63 StGB befanden, ist ein Vergleich mit den Stichzahlen der im Strafvollzug befindlichen Gefangenen aufschlussreich|5:
Demnach ist der Anteil der durch freiheitsentziehende Maßregeln untergebrachten Personen an allen Gefangenen, Verwahrten und Untergebrachten seit der Hälfte der 1980er Jahre stetig gestiegen. Derzeit (Stichtag: 31.03.2012) sind in den alten Bundesländern 10.699 Personen gem. § 63 StGB (N=6.750) oder gem. § 64 StGB (N=3.526) oder gem. § 66 ff. StGB (N=423) untergebracht/verwahrt. Dies sind 18 % aller Gefangenen, Verwahrten und Untergebrachten zu diesem Stichtag. Im Jahr 2000 betrug der Anteil noch 10,7 %, 1985 gar nur 7 %.|6 Die weitaus überwiegende Zahl der Gefangenen weist eine relativ kurze Vollzugsdauer auf. Die voraussichtliche Vollzugsdauer der zu Freiheitsstrafen Verurteilten betrug 2012 bei 36,4 % bis neun Monate, bei 26,7 % mehr als neun Monate bis zwei Jahre, bei 23,8 % zwischen zwei und fünf Jahren und schließlich bei 13,2 % (5823 Gefangene) mehr als 5 Jahre (einschließlich lebenslänglich). Danach sind derzeit im früheren Bundesgebiet im Maßregelvollzug allein gemäß § 63 StGB mehr Probanden (N=6.750) untergebracht als Gefangene mit einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von mehr als fünf Jahren oder mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe.|7 Heinz zieht in der zitierten Publikation aus diesen Zahlen folgenden Schluss: »Die der langen Freiheitsstrafe – neben dem Schuldausgleich angesonnene Sicherungsfunktion – wird zunehmend ersetzt bzw. übernommen durch die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus«.|8
Eine gewichtige Ursache für die Zunahme der Bestandszahlen im Maßregelvollzug nach § 63 ist in der Verschärfung der Entlassungsvoraussetzungen aus dem Straf- und Maßregelvollzug (für alle Straftäter) durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten (SexualdelBekG) vom 26.01.1989 zu sehen|9, das dem seinerzeitigen sicherheitsorientierten kriminalpolitischen Klima geschuldet war. Diese vorwiegend am Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit orientierte Kriminalpolitik hält nahtlos bis heute an. Als weiterer wichtiger Aspekt kommen die Sparmaßnahmen im Gesundheitswesen hinzu. Leygraf stellt hierzu fest, dass
»mit der Auflösung der Langzeitbereiche der psychiatrischen Krankenhäuser und unter zunehmendem Druck sinkender Bettenmessziffern Betreuungsmöglichkeiten für chronisch Kranke, im Sozialverhalten besonders störende Patienten verloren gegangen sind. Verhaltensweisen, die früher auf Langzeitstationen gemanagt und toleriert wurden, führen jetzt zur Kriminalisierung und damit zur Einweisung in den psychiatrischen Maßregelvollzug«.|10
Zudem drängt sich aufgrund der Vielzahl der Stellungnahmen der Maßregelvollzugeinrichtungen, die überwiegend für die Fortdauer der Maßregelunterbringung argumentieren, der Verdacht auf, dass hier auch finanzielle Aspekte eine Rolle spielen. Zusätzlich wird durch die zunehmende Privatisierung im Heim- und Pflegebereich die Unterbringung von Menschen, die eigentlich aus dem Maßregelvollzug entlassen werden könnten, schwieriger, da private Einrichtungen häufig die Aufnahme von problematischen Personen mit einer entsprechenden Vorgeschichte (zum Beispiel eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat) ablehnen, was dazu führt, dass sich mangels Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten außerhalb der psychiatrischen Einrichtungen die Verweildauer in der Unterbringung verlängert.
Solch sachfremde Erwägungen dürfen aber weder auf die Anordnungen nach § 63 StGB, noch auf die Vollstreckung oder den Vollzug der Maßregelunterbringung Einfluss haben.
II. Geplante Änderungen in § 63 StGB:
Als Neuregelung des § 63 StGB ist angedacht, das Tatbestandsmerkmal der »erheblichen rechtwidrigen Taten« durch die Erweiterung »namentlich solche, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird«, zu konkretisieren. Hierdurch soll die Anordnung der Maßregel stärker auf gravierende Fälle beschränkt werden.
Die Strafverteidigervereinigungen stimmen grundsätzlich einer Verschärfung der Anordnungsvoraussetzungen zu, jedoch halten wir die vorgeschlagene Formulierung nicht für ausreichend.
Der Gesetzestext muss klarstellen, dass die Anordnung der Maßregel tatsächlich auf gravierende Fälle beschränkt ist - zumal sich die vorgeschlagene Änderung nur auf die Zukunft bezieht, also eine Prognosefrage ist, deren Beantwortung zwangsläufig Unsicherheiten enthält. Eine Einschränkung, die durch die Formulierung »namentlich solche« vorgenommen wird, lehnen die Strafverteidigervereinigungen daher ab. Eine tatsächliche Beschränkung auf gravierende Fälle wäre nur durch einen konkreten Deliktskatalog sichergestellt, der sich ausschließlich auf schwere Gewalt- und Sexualstraftaten beschränkt. Bei gewaltfreien Vermögensdelikten sollte eine Anwendung des § 63 StGB hingegen grundsätzlich ausscheiden. Hilfsweise könnte dies durch eine Formulierung sichergestellt werden, die lautet: »… dass von ihm in Folge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche Dritten schwerer seelischer oder körperlicher Schaden zugefügt wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist«. Zumal als Anlasstat nach § 63 StGB grundsätzlich jede rechtswidrige Tat in Frage kommt, deren Erheblichkeit nur durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 62 StGB eingeschränkt ist.
III. Richterliche Kontrolle der Ausgestaltung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Therapieplanerfordernis, Rechtsschutz, Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungs- und Vollzugsverfahren
Die Überlegungen zu den Änderungen der §§ 63 ff. StGB lassen eine ausreichende richterliche Kontrolle der Ausgestaltung der Unterbringung vermissen.
Die herrschende Praxis ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass
- in den regelmäßigen Überprüfungsverfahren der Fortdauer der Maßregelunterbringung nach § 63 in den meisten Fällen lediglich Stellungnahmen der behandelnden psychiatrischen Anstalten eingeholt werden, auf welche dann die Fortdauer der Maßregel gestützt wird,
- die unterschiedliche Behandlungspraxis in den unterschiedlichen Bundesländern zum Teil auf stark voneinander abweichende landesrechtliche Regelungen gestützt wird,
- die meisten langjährig nach § 63 StGB Untergebrachten nicht über die finanziellen Mittel oder die persönlichen Fähigkeiten verfügen, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zu stellen, um Einfluss auf die Ausgestaltung der Therapie zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund liegt auch insoweit gesetzgeberischer Handlungsbedarf vor.
Der Gesetzgeber hat durch das »Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung«|11 die Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die richterliche Überprüfbarkeit der Ausgestaltung der Unterbringung, eine obligatorische Pflichtverteidigerbestellung im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeit der Untergebrachten für den Bereich der Sicherungsverwahrung geregelt.
Ähnliche Standards müssen auch für die Unterbringung nach § 63 StGB gelten.
Auch für die Unterbringung nach § 63 StGB muss, ähnlich wie in § 66 c StGB für die Sicherungsverwahrung gesetzlich geregelt, d.h. sichergestellt sein, dass dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Therapieplans eine Therapie angeboten wird, die zum Ziel hat, die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Zur Erreichung dieses Zieles sind vollzugsöffnende Maßnahmen zu gewähren sowie Entlassvorbereitungen zu treffen und auch den nach §§ 63 und 64 StGB Untergebrachten muss – ähnlich wie für die Sicherungsverwahrung in § 463 Abs. 8 StPO geregelt – ein Pflichtverteidiger für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen vor jeder Entscheidung bestellt werden.
Der Gesetzgeber hat für die Sicherungsverwahrung durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots zum Recht der Sicherungsverwahrung im neuen § 109 Abs. 3 StVollzG für die Anträge auf gerichtliche Entscheidung für die Verfahren, die die Umsetzung des § 66 c StGB betreffen, die Beiordnung eines Rechtsanwalts bestimmt. Eine ähnlich gelagerte Regelung ist gleichfalls für die in den Maßregelvollzugeinrichtungen nach §§ 63, 64 StGB Untergebrachten zu fordern, wobei Voraussetzung hierfür die beschriebene gesetzliche Regelung der Ausgestaltung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein muss. Um eine solche Neuregelung wirksam werden zu lassen, sollte zugleich die Gebührenregelung nach RVG angepasst werden.
Eine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass die Maßregelvollzugseinrichtungen einen Therapieplan vorzulegen haben, welcher der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und durch die Strafvollstreckungskammern mitgestaltet werden kann, würde zum einen dazu führen, dass die Abläufe in der Maßregelvollzugseinrichtung im Hinblick auf das Ziel der Resozialisierung besser überprüft und sachfremde Interessen besser ausgeschlossen werden können. Zum anderen kann durch ein gesetzlich vorgeschriebenes Therapieplanerfordernis auch die Begutachtung durch externe Gutachter effektiver gestaltet werden, da eine externe Überprüfung von Sinn und Unsinn der Therapieplanung möglich wird und der externe Gutachter ebenfalls Vorschläge zur weiteren Therapieplanung unterbreiten kann.
IV. Änderung des § 67 d Abs. 6 StGB: Begrenzung der Dauer der Unterbringung/besondere Voraussetzungen nach langem Vollzug
Die Strafverteidigervereinigungen begrüßen grundsätzlich eine Begrenzung der Dauer der
Unterbringung.
In den Reformüberlegungen wird zunächst eine Höchstfrist von vier Jahren vorgeschlagen, nach deren Ablauf die Unterbringung für erledigt zu erklären ist, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustands außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Nach Vollzug von acht Jahren der Unterbringung soll die Maßregel für erledigt erklärt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustands außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Bei der Vollziehung der Unterbringung über eine vom Gesetzgeber festzulegende Höchstfrist hinaus - der Vorschlag in den Reformüberlegungen lautet Höchstfrist von vier Jahren - müssen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sehr enge Grenzen gezogen werden. Die Reformüberlegungen gehen hier nicht weit genug. Setzt der Gesetzgeber eine Höchstfrist für den Maßregelvollzug nach § 63 StGB fest, dann darf diese Höchstfrist nur unter sehr engen Voraussetzungen verlängert werden. Auch diesbezüglich müssen Vermögensschäden ausgenommen werden. Jedoch ist die weitere Vollstreckung der Maßregel über eine gesetzliche Höchstfrist hinaus sowohl im Hinblick auf die Gefahrprognose als auch die erheblichen Schäden dergestalt zu konkretisieren, dass eine hochgradige Gefahr bestehen muss, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustands außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer schweren seelischen oder körperlichen Schaden erleiden werden. Eine ähnliche Regelung hat der Gesetzgeber in Art. 316 f - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in sogenannten »Altfällen« – getroffen, wobei hierbei darauf abgestellt wird, dass eine hochgradige Gefahr für die Begehung schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten bestehen muss. Gleichlautende Anforderungen sind auch an die Vollziehung der Unterbringung nach § 63 StGB über eine gesetzlich festgelegte Höchstdauer zu stellen.
Ergänzend regen wir die Einführung einer absoluten und bedingungslosen Höchstfrist (8 Jahre) an.
V. Änderung des § 67 e Abs. 2 StGB: Verkürzung der Überprüfungsfristen der weiteren Vollstreckung
Die Strafverteidigervereinigungen stimmen den vorgeschlagenen Änderungen zu.
Insbesondere die erstmalige Überprüfung nach vier Monaten Vollzug der Unterbringung stellt sicher, dass frühzeitig Fehleinschätzungen bei der Anordnung der Maßregel korrigiert werden oder therapeutische Erfolge, die durch Medikamenteneinnahme der Betroffenen erzielt werden, dazu führen können, dass nach relativ kurzer Unterbringungsdauer die Vollziehung der Maßregel nicht mehr erforderlich ist, da die Untergebrachten sich in einem Zustand befinden, in welchem sie in ein ambulantes Betreuungsangebot entlassen werden können.
VI. Neufassung des § 463 Abs. 4 StPO: Zwingende Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der Entscheidung nach § 67 e StGB sowie Anforderungen an den Gutachter/Doppelbegutachtung
Die Strafverteidigervereinigungen befürworten die vorgeschlagene Regelung, dass das Gericht zwingend bei der Überprüfung nach § 67 e StGB ein Sachverständigengutachten einzuholen hat.
Es stellt sich jedoch schon in den Anordnungsverfahren in der Praxis häufig die Problematik, dass Gutachter hinzugezogen werden, die dann zukünftig für die Vollziehung der Unterbringung als Ärzte zuständig sein werden, insbesondere Angehörige der psychiatrischen Krankenhäuser, die für den Maßregelvollzug nach § 63 nach der Vollstreckungsordnung zuständig sind. In solchen Fällen besteht immer die Gefahr, dass sachfremde Erwägungen wie Über- oder Unterbelegung, äußerst anstrengende und schwierige Betroffene, Personalmangel in den Einrichtungen etc. das Ergebnis des Gutachtens beeinflussen. Insoweit muss zwingend im Rahmen der vorgeschlagenen gesetzlichen Neuregelung auch schon für das Anordnungsverfahren festgelegt werden, dass mit der Begutachtung jeweils qualifizierte externe Gutachter zu beauftragen sind. Als Mindestanforderungen an die Qualifikation der Gutachter sind zu nennen: Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie mit Erfahrung in der forensischen Psychiatrie und Erfahrung bei der Erstellung von Prognosegutachten.
Warum erst nach Dauer der Unterbringung von sechs Jahren das Gutachten von zwei externen Sachverständigen eingeholt werden soll, ist inhaltlich nicht nachvollziehbar. Maßgeblich für die Einholung zweier externer Sachverständigengutachten (sollte sich dieser Vorschlag aufgrund der bisher nicht ausreichenden Anzahl von qualifizierten Gutachtern überhaupt realisieren lassen) muss doch die zu bestimmende Höchstfrist der Dauer der Unterbringung sein. Deshalb ist hier nach dem jetzigen Vorschlag eine Unterbringungsdauer von vier Jahren maßgeblich.
VII. Änderung des § 67 Abs. 4 StGB: Anrechnung der Unterbringung im Maßregelvollzug
Die Strafverteidigervereinigungen schlagen eine Änderung der Anrechnungsregelung des § 67 Abs. 4 StGB vor.
Derzeit wird nach § 67 Abs.4 StGB die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf eine Freiheitsstrafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die gesetzliche Regelung wird der Tatsache, dass eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht abgebrochen werden kann, nicht gerecht. Die Anrechnungsregelung trifft nur die Untergebrachten, bei denen im Anordnungsverfahren nur die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB festgestellt wurde und die deshalb auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Vor dem Hintergrund der derzeit außer jedem Verhältnis stehenden jahrelangen Unterbringungszeiten, können in diesen Fällen absurde Konstellationen entstehen, wenn beispielsweise über viele Jahre im Maßregelvollzug nach § 63 StGB Untergebrachte, die wegen geringer Anlasstaten, welche im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen wurden, zu einer lediglich geringen Freiheitsstrafe verurteilt worden waren. Zum Zeitpunkt, an dem die Unterbringung für erledigt erklärt wird, stehen nach derzeitiger Gesetzeslage diese Betroffenen trotz jahrelangem Freiheitsentzug dann noch wegen der Restfreiheitsstrafe, die unter Umständen nur wenige Monaten beträgt, unter Bewährung, die gegebenenfalls widerrufen werden kann. Für diese Fälle hat die derzeitige Anrechnungsregelung völlig unverhältnismäßige Folgen.
Es besteht zudem noch nicht einmal die Notwendigkeit für eine Bewährungsüberwachung, da mit Aussetzung der Maßregel zur Bewährung oder wenn die Maßregel für erledigt erklärt wird, nach § 67 d StGB in jedem Falle Führungsaufsicht eintritt.
Deshalb muss die Zeit der Vollziehung der Maßregel nach § 63 StGB ganz auf die Strafe angerechnet werden.
Anmerkungen:
1 Jasch, Maßregeln der Besserung und Sicherung als Bausteine eines neuen Sicherheitsstrafrechts:
http://www.strafverteidigervereinigungen.org/Strafverteidigertage/Material%
20Strafverteidigertage/Jasch33StVT.pdf
2 Steck-Bromme, Verteidigung im Maßregelvollzug des § 63 StGB:
http://www.strafverteidigervereinigungen.org/Strafverteidigertage/Material%20
Strafverteidigertage/Steck_Bromme33StVT.pdf
3 http://www.strafverteidigervereinigungen.org/Strafverteidigertage/
strafverteidigertag2009.htm
4 Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt, Stand 09.05.2005
5 Heinz, Wolfgang: Entwicklung und Stand der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Werkstattbericht aufgrund der Strafrechtspflegestatistiken (Berichtsstand 2011/2012, Version 1/2013), S. 16
6 Heinz, Wolfgang a.a.O., S.16
7 Heinz, Wolfgang a.a.O., S. 17
8 Heinz, Wolfgang a.a.O., S. 17
9 SexualdelBekG BGBl. I S. 160
10 Leygraf: Psychisch kranke Rechtsbrecher im Maßregelvollzug, in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass (Hrsg.) Handbuch der forensischen
Psychiatrie, Band 3 Psychiatrische Kriminalprognose und Kriminaltherapie, Darmstadt 2006, S. 259
11 Gesetz zu bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung, Bundesgesetzblatt 2012 Teil I Nr. 57
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