Verteidigung im Maßregelvollzug des § 63 StGB
RAin & Notarin Gabriele Steck-Bromme, LL.M.
Beitrag zur AG 6: Die Unerwünschten - Strafverteidigertag Köln - 28.02.2009
I. Einleitung
In den vergangenen Jahren bin ich zunehmend mit Fällen aus der Unterbringung nach § 63 StGB befasst. Die meisten Mandanten sind schon rechtskräftig verurteilt, wenn sie zu mir kommen. Das heißt, das Kind ist schon in den Brunnen gefallen, und ich habe es wenigstens nicht reingeschubst.
In diesem Bereich sind zwei Dinge ganz besonders bemerkenswert:
Erstens: Es dürfte keinen zweiten Bereich in der Justiz geben, in dem dermaßen viel im argen liegt. Ich kenne jedenfalls keinen.
Zweitens: Es gab einmal eine gute alte Zeit, da haben Verteidiger selbst die Begutachtung ihrer Mandanten beantragt. Da hofften sie auf eine Strafmilderung. Da war ein solcher Antrag ein Verteidigungsmittel. Einige unter uns werden sich noch schwach daran erinnern.
Diese Zeit ist lange vorbei. Wer sich heute noch traut, eine mögliche Einschränkung der Schuldfähigkeit auch nur anzudeuten, muss sofort mit der gewaltigen Keule des § 63 rechnen oder, wenn es um Sucht geht, mit der etwas kleineren des § 64. Auf alle Fälle gilt das Motto: Willst du für Deine Tat nicht voll verantwortlich sein, dann wirst Du schon sehen, was du davon hast.
Die Zahl der Unterbringungen nach § 63 StGB steigt ständig und erschreckend. Bis 1995 waren bundesweit nicht mal 3.000 nach § 63 untergebracht. 2006 waren es schon fast doppelt so viele. Und die sitzen gleich reihenweise zu Unrecht. NEDOPIL schätzt, dass bei nicht weniger als 60 % die Prognosen nicht richtig sind. LEYGRAF kam bei einer repräsentativen Untersuchung auf fast 30 %, bei denen sich die Eingangsdiagnose als falsch erwies.
Ich selbst habe mal 45 aufeinanderfolgende Verfahren nach § 67e StGB ausgewertet und bin zu einem ähnlich erschreckenden Ergebnis gekommen:
1. In so gut wie allen Fällen (42 von 45) wollten die Anstalten ihre Patienten behalten.
2. Bei 31 Gutachten von anstaltsfremden Sachverständigen dagegen empfahlen 19 die Fortdauer der Unterbringung und immerhin 12 die Entlassung, die dann auch erfolgte.
3. In nicht weniger als 11 von 45 Fällen, das ist fast ein Viertel, lag eine Fehleinweisung vor. Teilweise saßen Mandanten viele Jahre zu Unrecht in der Psychiatrie.
In einer Vielzahl von Fällen ist darüber hinaus nach meiner Einschätzung eine weniger belastende und weniger kostenintensive Form der Sorge für die kranken Menschen denkbar. Z.B. Betreutes Wohnen, ggf. in Kombination mit ambulanter Nachsorge.
Damals, das war Anfang 2007, waren von den 45 Mandanten
- 14 entlassen, obwohl die Anstalten 13 von ihnen behalten wollten,
- 13 weiterhin in der Unterbringung, obwohl es kostengünstigere und weniger belastende Alternativen gäbe,
- 12 nach meiner Einschätzung zu Unrecht in der Unterbringung und
- nur drei nach meiner Einschätzung derzeit noch zu Recht untergebracht.
Der § 63 StGB - mit seinen ungeheuerlichen Konsequenzen, mit seinem Riesenaufwand und mit den enormen Kosten - dieser § 63 war eindeutig als extreme Ausnahmevorschrift gedacht, und so wurde er auch jahrzehntelang gehandhabt. In den letzten Jahren aber sind die Unterbringungen explosiv angestiegen, ohne dass am § 63 auch nur ein Komma verändert worden wäre.
Das hängt offensichtlich mit einem allgemeinen gesellschaftlichen Paradigmenwechsel zusammen. Früher hieß es, das Leben sei nun einmal gefährlich, das Verbrechen schlafe nicht, ihm zum Opfer zu fallen, sei Teil des Lebensrisikos. Und es hieß: Auch schwere Straftaten seien irgendwann abgebüßt, jeder Straftäter müsse die Chance auf Entlassung haben, jedem stehe es zu, am Ende des Tunnels Licht zu sehen. Das hat sich geändert. Heute akzeptieren viele Menschen überhaupt keine Risiken mehr; und die bösen Buben gehören hinter Gitter, und zwar für immer.
Hätte uns jemand vor zwanzig Jahren prophezeit, es werde in Deutschland eine so groteske, unerträgliche, das Schuldstrafrecht auf den Kopf stellende Sanktion wie die nachträgliche Sicherungsverwahrung geben, wir hätten uns an den Kopf gegriffen. Niemals hätten wir eine solche Entwicklung für möglich gehalten. Inzwischen landen vielfach kerngesunde Menschen im Maßregelvollzug; und auch solche, die lediglich lächerliche Delikte wie Exhibitionismus begangen haben. Das Unfassbare ist normal geworden: Mitten im Deutschland des 21. Jahrhunderts sitzt ein Mandant seit sage und schreibe dreizehn Jahren in der Psychiatrie, der nichts anderes verbrochen hat, als sich unschicklich zu entblößen. Der Mann ist offenkundig völlig harmlos, bekam eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Die Unterbringung hat schon mehr als achtmal solange gedauert!
Das Absurdeste dabei ist: Die absolute Verfolgungsverjährung trat nach zehn Jahren ein. Hätte er sich also seinerzeit abgesetzt, könnte er jetzt gefahrlos unter uns weilen, mit Wissen, Wollen und Billigung der Rechtsordnung. Ein dramatischer Wertungswiderspruch! Offensichtlich stimmt da etwas nicht.
Es hat den Anschein, als seien die Gerichte mit den Gesetzen nicht so recht zufrieden. Sie haben sich an die Spitze der Null-Risiko-Bewegung gestellt. Wir als Strafverteidiger haben da nur eine Chance: Solange sie noch gelten, müssen wir auf die Gesetze pochen. Immer wieder, hartnäckig, lästig und meinetwegen auch gebetsmühlenhaft auf den Wortlaut der Vorschriften insbesondere der §§ 20, 21 und 63 verweisen. Nur der ist maßgebend, nichts anderes.
Ich beschränke mich im folgenden auf die Unterbringung nach § 63. § 64 ist aufgrund der zeitlichen Beschränkung längst nicht so dramatisch, die Sicherungsverwahrung nach § 66 eine andere Baustelle.
Wie gerät nun ein Mensch in diese Unterbringung?
Vorab ein unglaubliches Beispiel. Da gerät ein unauffälliger, fleißiger Arbeitnehmer, nicht vorbestraft, keine psychiatrische Vorgeschichte, in einer Beziehungskrise in Verzweiflung, schließt sich in seiner Wohnung ein und kündigt an, das Gas aufzudrehen und anzuzünden.
Als die Polizei die Wohnung stürmt, löst er eine Verpuffung aus. Dafür, dass er ein einziges Mal in seinem Leben durchgedreht ist, erhält er eine mehrjährige Freiheitsstrafe und die Unterbringung in der Psychiatrie. Angeblich liege eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vor. Diese verwandelt sich im Laufe der Unterbringung, u. a. in eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Im Vollstreckungsverfahren beantragt die Verteidigung ein externes Gutachten. Die Strafvollstreckungskammer lehnt ab. Die Verteidigung beauftragt einen Privatgutachter - prompt verbietet die Anstalt jede Untersuchung und jedes Explorationsgespräch. Parallel dazu gelingt mit einiger Mühe die Verlegung des Mandanten in eine andere Anstalt. Dort wird umgehend festgestellt, dass er weder psychisch krank ist noch jemals war und eine eindeutige Fehleinweisung vorlag. Er wird entlassen und setzt bis heute sein Leben als unauffälliger, fleißiger und erfolgreicher Arbeitnehmer fort.
Der Mann hatte nicht nur kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 STGB erfüllt - er hatte überhaupt keinen psychiatrischen Befund. Er hat nie einen gehabt! Und er machte auf jeden, der unvoreingenommen mit ihm sprach, genau diesen Eindruck, den nämlich eines rundherum unauffälligen, kreuznormalen Menschen. Trotzdem war er Jahre seines Lebens in der Psychiatrie weggesperrt. Das gibt zu denken. Wie konnte das passieren?
II. Im Hürdenlauf zum § 63
Eigentlich baut das Gesetz hohe Hürden auf. Eine rechtsfehlerfreie Begründung der Unterbringung ist gar nicht so einfach. Streng genommen ist es ein Hürdenlauf mit dreizehn Hindernissen:
1. Der Beschuldigte muss mindestens eine rechtswidrige Tat begangen haben und im Tatzeitpunkt in einem Zustand gewesen sein, der seinem Wesen nach geeignet ist, seine Einsicht in das Unrecht seines Handelns oder seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, zu beeinträchtigen.
Diese Einsicht in das Unrecht und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, werden üblicherweise als Schuldfähigkeit bezeichnet. Der Begriff ist aber irreführend. Schuldfähigkeit ist keine Eigenschaft, die bei einem Menschen gleichsam beobachtet wird. Sie wird ihm willentlich zugeschrieben. Ersetzt man Schuldfähigkeit durch Vorwerfbarkeit, wird das sofort klar.
2. Es muss ein überdauernder Zustand sein. Ein Affektsturm gehört beispielsweise nicht dazu und kann nie den § 63 rechtfertigen. Überdauernd heißt: Der Zustand muss den Tatzeitpunkt und den Urteilszeitpunkt überdauern und auch in Zukunft zu erwarten sein.
3. Über diesen Zustand muss eine eindeutige medizinische Diagnose vorliegen, die laut BGH möglichst mit einem der gängigen Manuale erfasst und kategorisiert werden soll; zum Beispiel mit dem ICD10 der WHO, das ist die International Classificaton of Diseases, oder mit dem Diagnostischen und Statistischen Manual psychischer Störungen, kurz DSM IV.
4. Die medizinische Diagnose muss auf konkreten Tatsachen und überzeugenden Befunden beruhen.
5. Die der Diagnose zugrunde gelegten Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Das ist eine Frage der Beweiswürdigung.
6. Die Diagnose muss zur Überzeugung des Gerichts richtig sein. Das ist ebenso eine Frage der Beweiswürdigung.
7. Der diagnostizierte Zustand muss sich seinem Wesen nach unter eins der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB einordnen lassen. Auch das gehört noch zur Tatsachenebene. Ist diese Einordnung nicht möglich, kommen die §§ 20, 21 von vornherein nicht in Betracht, also auch nicht § 63.
8. Der diagnostizierte Zustand muss aus medizinischer Sicht den für die Feststellung eines Eingangsmerkmals nach § 20 StGB erforderlichen Schweregrad haben.
Das ist vor allem bei Persönlichkeitsstörungen wichtig. Die werden inflationär diagnostiziert, aber nur ganz selten sind sie wirklich so schwer, dass sie als schwere andere seelische Abartigkeit angesehen werden können. Dass sich eine Störung im Manual findet, sagt das über ihr Ausmaß überhaupt nichts. Die weitaus meisten Persönlichkeitsstörungen berühren die Schuldfähigkeit überhaupt nicht. Das heißt - und das ist ein wichtiger Punkt -, viele Persönlichkeitsstörungen könnten zwar ihrem Wesen nach die sogenannte Schuldfähigkeit beeinträchtigen. Sie sind aber in der konkreten Ausprägung nur ganz selten so schwer.
Die Menschheit besteht eben: Erstens aus einem winzigen Prozentsatz wirklich "normaler" Menschen ohne jede Besonderheit in der seelischen Befindlichkeit und im Verhalten - falls es diese Langweiler überhaupt gibt. Zweitens aus einer riesengroßen Gruppe von Menschen mit akzentuierten Persönlichkeiten, die in diesem oder jenem Bereich anders sind als die anderen. Dazu gehören schon mal alle, die etwas Außergewöhnliches leisten, oder auch die, die sich etwas Außergewöhnliches leisten. Drittens gibt es den kaum definierbaren Grenzbereich zwischen akzentuierter Persönlichkeit und Persönlichkeitsstörung. Erinnern wir uns an das Geltungsbedürfnis und den Durchsetzungswillen von Exkanzler Gerhard Schröder - den könnte man hier einordnen. Viele andere Politiker und Schauspieler sicher auch. Viertens leben unzählige Menschen friedlich mit ihrer Persönlichkeitsstörung, weil die in der Regel nicht zu bedeutenden Funktionsbeeinträchtigungen führt. Und dann gibt es, fünftens, einige wenige, deren Persönlichkeitsstörung so schwer wiegt, dass sie überhaupt in den Kreis der Kandidaten für §§ 20, 21 aufgenommen werden können.
Nur um diese verschwindend kleine Gruppe geht es, wenn von Persönlichkeitsstörungen die Rede ist. Aber weiter im Hürdenlauf:
9. Der diagnostizierte Zustand muss aus medizinischer Sicht im konkreten Tatzeitpunkt entweder die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seines Tuns aufgehoben oder seine Steuerungsfähigkeit wenigstens vermindert haben.
Letzteres muss feststehen. Es reicht nicht, wenn es nur nicht auszuschließen ist. Und das Gericht muss von der Richtigkeit dieses medizinischen Befundes überzeugt sein. Das ist immer noch ein Teil der Beweiswürdigung.
10. Soweit es um eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit geht, muss diese Verminderung aus juristischer Sicht rechtserheblich gewesen sein.
Wenn der Arzt sagt: Für mich ist das eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, dann zeichnet er damit nicht die Entscheidung des Gerichts vor. Er beantwortet lediglich eine Vorfrage. Der Richter darf sich dem nicht einfach anschließen und dem Arzt die Entscheidung zuschieben. Der Arzt betrachtet die Sache nämlich nur aus dem Blickwinkel des Untersuchten. Er beschreibt, was der Angeklagte im Tatzeitpunkt tun oder lassen konnte. Der Richter dagegen vertritt die Gesellschaft. In seine Beurteilung fließen auch normative Erwägungen ein wie die des Verbotenseins des jeweiligen Handelns. Er muss im Gegensatz zum Arzt auch berücksichtigen, was der Angeklagte im Tatzeitpunkt tun oder lassen sollte. Das Gericht hat zu entscheiden, ob die Rechtsordnung eine wissenschaftlich festgestellte Aufhebung oder deutliche Minderung der Schuldfähigkeit trotz des Verbotenseins des Tathandelns als strafmildernd oder strafausschließend anerkennt. Einfach gesagt: Ein Zustand, der eine unschöne, aber nicht strafbare Handlung ohne weiteres entschuldigen würde, zum Beispiel eine grobe Unhöflichkeit, der entschuldigt noch lange keine Straftat.
Der Richter hat also eine gänzlich andere Aufgabe als der Sachverständige. Deshalb geht es grundsätzlich zu weit, wenn sich Sachverständige für oder gegen die Anwendung gesetzlicher Vorschriften aussprechen. Hier hat vielmehr allein die Rechtsordnung das Wort. Die Gesellschaft hat den Richtern und nicht den Psychiatern die Entscheidung übertragen, welche psychischen Störungen bei Straftaten entschuldigend oder schuldmindernd wirken sollen. Was damit gemeint ist, dazu hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 4.11.2003 den Gerichten folgende Kernsätze ins Stammbuch geschrieben:
"Die Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit 'erheblich' i. S. d. § 21 StGB ist, stellt sich als Rechtsfrage dar. Diese hat der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen zu beantworten. Dabei fließen normative Erwägungen mit ein. Die rechtliche Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt auch von den Ansprüchen ab, die die Rechtsordnung an das Verhalten des Einzelnen zu stellen hat. Dies zu bewerten und zu entscheiden ist Sache des Richters. Allein zur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen bedarf er sachverständiger Hilfe, sofern er hierzu nicht aufgrund eigener Sachkunde befinden kann." (Strafverteidiger 2004, S. 263.)
Mit anderen Worten: Der Zustand ist das eine, seine Berücksichtigung bei der Schuldzuweisung das andere. Auch wenn aus medizinischer Sicht bei der Tat eine schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorlag, heißt das noch lange nicht, dass der Richter daraus rechtliche Konsequenzen ziehen muss. Die Rechtsordnung will ein solches Verhalten nicht schuldmindernd anerkennen und tut dies auch nicht. Der Richter darf und soll also bei seiner Entscheidung gerade im Rahmen der §§ 20, 21 auch berücksichtigen, wie verboten das angeklagte Verhalten ist, als wie verwerflich es angesehen wird. Das hat nichts mit Medizin und Psychiatrie zu tun.
Der Sachverständige überschreitet deshalb eindeutig seine Kompetenz, wenn er "die verminderte Schuldfähigkeit bejaht" oder gar die Anordnung oder die Fortdauer einer Maßregel verlangt. Und das tun fast alle Sachverständigen.
Zurück zum Hürdenlauf:
11. Vom Beschuldigten müssen in Zukunft weitere Straftaten zu erwarten sein. Das ist eine allein vom Richter zu treffende Prognose.
Das Gutachten ist nur ein Hilfsmittel zur Entscheidungsfindung. Der Sachverständige soll darlegen, in welchen Situationen der Angeklagte nach seiner Einschätzung welche Art von Straftaten begehen wird und aus welchen konkreten Tatsachen und Befunden sich das ergibt.
12. Diese zu befürchtenden Straftaten müssen erheblich sein. Diese Einordnung steht nicht dem Sachverständigen zu. Sie ist allein Richtersache.
Die zu erwartenden Straftaten müssen einigermaßen konkret benannt werden, und sie müssen mindestens im Bereich mittlerer Kriminalität liegen.
13. Was oft übersehen wird: Genau der Zustand, der bei den Anlasstaten die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Einsicht aufgehoben hat, genau dieser überdauernde Zustand muss in Zukunft Ursache der befürchteten Straftaten sein.
Das Gesetz verlangt aber gerade nicht, dass bei den Zukunftstaten die strafrechtliche Verantwortlichkeit erheblich beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Unterteilt man den § 63 in einen Vergangenheits- und einen Zukunftsteil, dann zeigen sich also zwei wichtige Unterschiede:
Erstens: Die Anlasstaten müssen nicht unbedingt erheblich sein. Das Gesetz verlangt nur, dass sie rechtswidrig waren. (Schutz vor Unterbringung wegen Lappalien soll § 62 StGB bieten, der eine besondere Prüfung der Verhältnismäßigkeit verlangt.) Die Zukunftstaten dagegen müssen erheblich sein, also mindestens der mittleren Kriminalität zuzuordnen.
Zweitens: Der überdauernde Zustand muss - richtet man sich nach dem Gesetzestext - in der Vergangenheit die strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinträchtigt oder aufgehoben haben, aber nicht die Ursache der Anlasstaten gewesen sein. Bei den befürchteten Zukunftstaten ist es genau umgekehrt. Die müssen "infolge" des Zustands geschehen.
Diese Differenzierung ergibt sich aus dem Gesetz. Rechtsprechung und Literatur weichen sie allerdings erheblich auf. Danach muss der Zustand auch schon Ursache der Anlasstat gewesen sein, wenigstens Mitursache. Die Ursache von Straftaten ist allerdings ohnehin selten klar herauszufinden. Die unterschiedliche Darstellung von Vergangenheit und Zukunft in § 63 sei vor allem deshalb erwähnt, weil entsprechende Ausführungen in Gutachten, Urteilen und Beschlüssen oft fehlen.
Eines sei an dieser Stelle noch kurz angesprochen: Aus dem Gesetz wird nicht ganz klar, was der Gesetzgeber in § 63 mit dem "Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit" meint. Meint er damit so schwere Beeinträchtigungen, dass sie eine Schuldminderung rechtfertigen könnten - also den tatsächlichen Zustand - oder meint er nur solche Fälle, bei denen aus jetziger Sicht eine erheblich verminderte oder aufgehobene Schuld auch wirklich zugebilligt würde?
Der Ausdruck "Zustand der verminderten Schuldfähigkeit" in § 63 StGB ist, streng genommen, mit § 20, 21 StGB nicht kompatibel. Der Betroffene befindet sich in einem bestimmten Zustand, und dieser Zustand kann, muss aber nicht dazu führen, dass der Richter ihm zubilligt, seine Schuld wiege deshalb geringer. Nur: Legt man exakt denselben Fall mit exakt demselben Gutachten zehn Spruchkörpern aus Richtern und Schöffen vor, so werden gewiss nicht alle zehn zum selben Ergebnis zu § 21 kommen. (Erst recht, wenn sich der Sachverständige pflichtgemäß zurückhält und die üblichen unzulässigen und übergriffigen Vorgaben unterlässt.) Denn letztlich geht es um die individuelle Entscheidung des Richters und des Schöffen: "Für mich ist das keine Entschuldigung" - oder: "Für mich ist das eine Entschuldigung". Ein- und dieselbe seelische Störung und Funktionsbeeinträchtigung ist für den einen wie selbstverständlich ein Grund, die Tat in milderem Licht zu sehen, für den anderen nicht mal im Ansatz, denn der Angeklagte hätte sich trotzdem zusammenreißen müssen. So ist die menschliche Natur. Damit die Urteile nicht zu unterschiedlich werden, gibt es Spruchkörper, in denen sich die Unterschiede gegenseitig aufheben sollen - hofft man.
Der "Zustand der verminderten Schuldfähigkeit" ist also kein beobachtbares und objektiv feststellbares Phänomen, sondern eine willentliche Zuschreibung.
Soweit die Theorie. Wie sieht nun die Praxis aus?
An einen vorbildlichen Fall, der alle diese Anforderungen erfüllt, kann ich mich nicht erinnern. Schlechte Beispiele gibt es dafür aber genug. Etwa dieses:
Dieter D, gerade 17 Jahre alt, wird in einer Hauptverhandlung in wenigen Stunden vom Jugendschöffengericht wegen sexueller Handlungen an Jungen zur Unterbringung verurteilt. Die Darstellung des Gutachtens im fünfseitigen Urteil umfasst gerade einmal 19 Zeilen. Danach soll der Betroffene an einer "Störung der Impulskontrolle" leiden, wörtlich an einer "gewissen Dranghaftigkeit, die zu Straftaten führt. Bei ihm liegt eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vor, so daß er sich bei günstigen Gelegenheiten nicht zurückhalten kann. Es handelt sich um eine psychiatrische Störung, die dazu führt, daß der Angeklagte vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB ist."
Ein schriftliches Eingangsgutachten gibt es nicht; es gibt keine nachvollziehbare Diagnose und keine Zuordnung der Diagnose zu einem der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB. Der Strafrichter behauptet selber nicht, dass erhebliche Straftaten zu erwarten seien, auch nicht, dass ein überdauernder Zustand vorliege, der für die befürchteten Zukunftstaten ursächlich sein werde. Das alles zählt nichts, der Angeklagte wird trotzdem untergebracht.
Das ist Lichtjahre von dem entfernt, was das Gesetz den Gerichten aufgibt. Tatsächlich haben erstaunlich viele Gutachten und Urteile schwere Mängel. Man merkt es erst recht, wenn sachkundige externe Gutachter die Akten in ihre bewährten Finger kriegen. Ich zitiere Prof. KRÖBER aus Berlin über das Gutachten eines Kollegen wörtlich:
"Das Gutachten von Herrn B, das den Probanden behandelte, als hätte er seine Taten erst vor wenigen Wochen begangen und als sei nicht zwischenzeitlich eine erörterungswürdige, fast zwei Jahrzehnte lange Entwicklung eingetreten, war in jeder Hinsicht katastrophal. Es leidet an erheblichen Sorgfaltsmängeln, insbesondere was die Faktenkenntnis des Sachverständigen über den Entwicklungsverlauf bei dem Begutachteten anbetrifft.
Des weiteren wird in dem Gutachten, ausgehend von falscher Faktenkenntnis, eine glatte Fehldiagnose einer organischen Persönlichkeitsveränderung und einer sexuellen Deviation gestellt. Dieses unsorgfältige, unbedachte und undifferenzierte Gutachten führte dazu, daß alles, was jahrelang an Fortschritten aufgebaut wurde, schlagartig zerstört wurde."
Der Proband wurde nämlich wieder in den geschlossenen Vollzug zurückgenommen, Wohnung und Arbeitsplatz gingen verloren, die partnerschaftliche Beziehung wurde gestoppt. (Anmerkung: Der so kritisierte Psychiater wird nach wie vor gern und oft von den Gerichten beauftragt.)
Auch die Diagnose der zuständigen Anstalt aus dem Jahr 2007 nimmt Prof. Kröber auseinander:
"Die Behauptung der Dipl.-Psychologin G. von der Klinik M., die dissoziale Persönlichkeitsstörung von Herrn M habe auf jeden Fall den Schweregrad von § 63 StGB, und im Falle einer rechtswidrigen Tat müßten bei ihm erneut die Voraussetzungen des § 63 StGB bejaht werden, wirkt grotesk und läßt den Verdacht aufkommen, daß Frau G mit den Voraussetzungen des § 63 StGB nicht vertraut ist."
In dieser Sache kam KRÖBER zu dem Ergebnis, dass der Mandant schon seit mindestens neun Jahren nicht mehr gefährlich gewesen sei. Er stellte eine gut kompensierte dissoziale Persönlichkeitsstörung fest, die keinem Eingangsmerkmal mehr zugeordnet werden könne. Der Mandant hat also fast zehn Jahre für nichts und wieder nichts in der Psychiatrie gesessen. Natürlich gibt es von Amts wegen kein Wort der Entschuldigung, keine Entschädigung ohne Antrag oder Klage und keine öffentliche Anteilnahme. Wo gehobelt wird, da fallen eben Späne. Das ist kein Einzelfall.
Was kann man dagegen in den einzelnen Verfahrensstationen tun? Dazu will ich einige Punkte anreißen, mehr ist in der beschränkten Zeit und der Fülle der Themen leider nicht drin. Ich halte mich dabei an die Chronologie der Ereignisse.
III. Tat und Tatumstände
Nicht selten sprechen die Tatumstände für die eine Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Aber: Heutzutage kämpft der Verteidiger nicht mehr für die verminderte "Schuldfähigkeit", er kämpft in aller Regel dagegen. Selbst wenn es allem Anschein nach nicht um einen überdauernden Zustand gehen kann, sondern nur um einen momentanen Affektsturm, ist immer noch große Vorsicht geboten. Eigentlich kann so ein Affektsturm nur zur Strafmilderung, aber nie zur Unterbringung führen. Aber weiß der Verteidiger vorher, was der Sachverständige am Ende konstatieren wird? Er weiß es nicht.
Zum Beispiel kann der Mandant vor Jahren einen Schlaganfall gehabt haben, erzählt dem Verteidiger davon aber nichts - schon kann es passieren, dass der Sachverständige eine hirnorganisch bedingte Persönlichkeitsveränderung diagnostiziert und so zum ersten Eingangsmerkmal kommt, also der krankhaften seelischen Störung.
Der Verteidiger muss sich eingehend klarmachen, welche Tatumstände für und gegen eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit sprechen. Auch wenn der Mandant eindeutig an einem Zustand nach den §§ 20, 21 leidet, heißt das noch lange nicht, dass er untergebracht werden darf. Drastisch gesprochen: Auch ein nachweislich geisteskranker Straftäter ist nicht automatisch schuldunfähig oder vermindert schuldfähig.
Das glauben aber viele Gerichte. In zahlreichen Urteilen wird die Tat beschrieben, dann die Krankheit, und daraus ergibt sich wie von selbst der § 63. Das stimmt vor allem dann nicht, wenn zwischen Tat und Störung überhaupt kein innerer Zusammenhang besteht. Zum Beispiel wenn ein Betrüger an einem sexuellen Sadismus leidet. Für den Betrug ist er trotzdem in aller Regel voll schuldfähig. Für ein Verkehrsdelikt natürlich auch.
Er kann aber auch voll schuldfähig eine Vergewaltigung begehen. Das gibt es durchaus, denn auch der sexuelle Sadist weiß, dass er niemanden vergewaltigen darf. Die Einsicht fehlt ihm in den seltensten Fällen. Und ob seine Steuerungsfähigkeit wirklich rechtserheblich beeinträchtigt war, dazu können die Tatumstände einiges sagen. Je geplanter eine Tat erscheint, je länger sie sich hinzieht und je kontrollierter der Täter sich verhält, desto weniger spricht für eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit.
Denn wie sagt der BGH so treffend:
"Für einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, kann die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stets nur unter engen Voraussetzungen und nur dann genügen, wenn feststeht, daß der Täter aufgrund dieser Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen." (BGH, Beschluß vom 26.1.2007, 2 StR 582/06, StV 2007, 411)
So eine krankhafte seelische Störung wäre z.B. eine Schizophrenie. Für das Strafrecht ist sie aber nur von Bedeutung, wenn sie sich im Alltag bemerkbar macht, also zu Beeinträchtigungen im Beruf oder im Sozialverhalten führt. KRÖBER drückt es im SPIEGEL auf seine ganz spezielle Art aus: "Wenn sich einer sonst normal verhält, ist er voll schuldfähig. Da kann er meinetwegen auch gar kein Gehirn haben."
Zu bedenken ist demnach:
Eine Verminderung der Einsichtsfähigkeit ist für sich genommen bedeutungslos, wenn sie nicht zum völligen Wegfall der Einsicht führt, und die ist außerordentlich selten.
Die Steuerungsfähigkeit muss wirklich schwerwiegend beeinträchtigt sein, und zwar auf den konkreten Fall bezogen.
So gut wie niemand ist dauerhaft für alles, was er tut, strafrechtlich nicht oder vermindert verantwortlich. Das sind höchstens schwerstbehinderte oder schwerstkranke Menschen, die in der Regel ohnehin in einer Anstalt leben. Persönlichkeitsgestörte gehören in den allermeisten Fällen nicht dazu.
Jemand kann geistig oder seelisch schwer krank und kriminalprognostisch brandgefährlich sein - trotzdem darf er nur untergebracht werden, wenn sich sein Zustand gerade in der Tatsituation und da gerade auf die Einsicht oder auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Und das muss konkret festgestellt werden.
Natürlich sollte ein Beschuldigter, bei dem an § 63 zu denken ist, von Anfang an verteidigt sein. Aber auch mit Verteidiger läuft manches schief. Zum Beispiel wird der Begutachtung durch einen Sachverständigen zugestimmt, der bekanntermaßen völlig unqualifiziert oder geradezu bösartig ist. Oder dem Mandanten wird geraten, sich vor Akteneinsicht vernehmen zu lassen. Oder der Verteidiger erklärt dem Mandanten, es sei besser, für ein bis zwei Jahre ins Krankenhaus zu gehen als für längere Zeit ins Gefängnis. So stellen sich zahlreiche Kollegen immer noch den § 63 vor.
Und sie verzichten noch dazu auf Rechtsmittel. Erstaunlich oft sitzen so Menschen aufgrund eines abgekürzten Urteils in der Unterbringung. So auch der schon erwähnte Dieter D. Die so Verteidigten trifft man dann nach 10, 20, 25 Jahren immer noch in der Unterbringung.
IV. Was kann die Verteidigung konkret tun?
1 Ermittlung & Begutachtung
An den Ermittlungen ist die Verteidigung eher selten beteiligt; wenn doch, ist von Anfang an zu bedenken:
Soll man etwas zur Sache sagen? Wenn ja, soll sich der Mandant selbst äußern oder ist eine schriftliche Einlassung sinnvoll? Ist der Mandant nach dem eigenen Eindruck, der durchaus von Bedeutung ist, seelisch krank oder nicht? Ist es zu verantworten, die Büchse der Pandora einer Begutachtung zu öffnen?
Bei der Begutachtung dabei zu sein, ist für den Verteidiger sehr zeitaufwendig und meist nicht bezahlbar. Dabei lehnen das durchaus nicht alle Gutachter ab. Und es kommt weniger leicht zu Meinungsverschiedenheiten darüber, was bei der Exploration gesagt wurde und was nicht. Verhindern kann die Verteidigung eine Begutachtung normalerweise nicht. Sie hat nur ein einziges Mittel - der Mandant stellt sich dem Gutachter nicht, lässt sich nicht vorführen, nicht untersuchen und nicht explorieren. Er kann nicht dazu gezwungen werden. Wenn er nicht will, muss er nicht.
Die folgende Situation sollte dabei unbedingt vermieden werden:
Es gibt einen Sachverständigen, von dem zwei Dinge bekannt sind. Seine Qualifikation ist bescheiden, und die Ergebnisse seiner Gutachten fallen so aus, wie er glaubt, dass sie bei Gericht und Staatsanwaltschaft gern gesehen werden. Natürlich wehrt sich die Verteidigerin nach Kräften dagegen, dass er beauftragt wird. Das geschieht aber trotzdem. Die Verteidigerin empfiehlt dem Mandanten, nicht mit dem Sachverständigen zu sprechen, sich nicht untersuchen und explorieren zu lassen.
Der Sachverständige kreuzt im Gefängnis auf. Der Mandant wird ihm vorgeführt und erklärt kurz und bündig, seine Anwältin habe ihm geraten, nicht mit ihm zu sprechen. Dann verlässt er den Raum.
Aus diesen zwei Minuten und aus der Akte bastelt sich der Sachverständige ein umfangreiches Gutachten zusammen. Auf vielen vom Steuerzahler teuer bezahlten Seiten verbreitet er sich über den Unmenschen, den er aufgesucht hat. Er zieht sogar Schlüsse, natürlich negative, aus dessen Verhalten bei jener kurzen Begegnung. Wäre es ihm gelungen, den Mandanten gegen dessen Willen auch noch in ein längeres Gespräch zu verwickeln, umso gefährlicher. Ergebnis: Lebenslang.
In der Revision wird das Urteil aufgehoben. In der neuen Hauptverhandlung mit anderen, qualifizierteren Sachverständigen ergibt sich ein völlig anderes, weit positiveres Bild. Ergebnis: Statt lebenslang fünfeinhalb Jahre.
Dem Aufsuchen des Mandanten kann vorgebeugt werden. Der Sachverständige wird mit einem höflichen, aber bestimmten Brief aufgefordert, den Mandanten nicht aufzusuchen, da weder dieser noch die Verteidigung mit der Untersuchung einverstanden sei. Kopie des Schreibens an das Gericht.
Auf gar keinen Fall darf das passieren, was sich im Flow-Tex-Verfahren ereignet hat. Da verweigerte der Angeklagte jede Kooperation mit einem der Sachverständigen. Daraufhin schlug dieser Sachverständige von sich aus eine längerfristige Beobachtung des Angeklagten nach § 81 StPO in der Psychiatrie vor. Da könne man sein Verhalten genauestens beobachten, sein Verhalten werde dokumentiert. Das sei für den Sachverständigen von erheblichem Informationswert. Er wollte die Berichte aus der Rund-um-die-Uhr-Beobachtung des Angeklagten haben. Das psychiatrische Krankenhaus sollte gewissermaßen Big Brother für ihn spielen.
Umgehend kam ein entsprechender Gerichtsbeschluss, abgesegnet vom OLG. Das Verfassungsgericht dagegen konstatierte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Totalbeobachtung komme einer verbotenen Vernehmungsmethode gleich. Sie sei offenbar einzig von der Absicht getragen, das der Kammer nicht genehme Gutachten des anderen Sachverständigen zu widerlegen (2 BvR 1523/01 = StV 2001, 657; die spätere Revisionsentscheidung 1 StR 169/02 vom 10.9.2002 findet sich im StV 2002, 581).
Jeder Beschuldigte hat das Recht, zu schweigen und seine Ärzte nicht von der Schweigepflicht zu entbinden. Dieses Recht darf niemals durch Missbrauch einer Beobachtung nach § 81 StO unterlaufen werden.
Überhaupt nicht mit dem Sachverständigen zu sprechen, kann aber auch wieder die falsche Entscheidung sein. Wenn der Mandant eine psychiatrische Vorgeschichte hat oder wenn die Tatumstände in diese Richtung gehen, kann ein Gutachten nach Aktenlage noch verheerender ausfallen als ein richtiges. Es gibt da keinen Königsweg. In jedem Einzelfall muss genau abgewogen und zwischen zwei Übeln entschieden werden.
Die Begutachtung kann in der Regel nicht verhindert werden. Die Richtlinien für das Strafverfahren sehen aber ausdrücklich vor, dass der Verteidiger an der Auswahl des Sachverständigen beteiligt wird, Nr. 70 Abs. 1 RiStBV. Darauf muss er offensiv bestehen.
Nur ist es damit nicht getan. Die Auswahl ist vielmehr ein Riesenproblem. Es gibt nicht nur zu wenige qualifizierte Strafverteidiger, auch Sachverständige, die diesen Namen verdienen, kann man mit der Lupe suchen. Staatsanwalt und Gericht scheint das wenig zu bekümmern. Da werden durch nichts ausgewiesene Berufsträger mit der Begutachtung in schwersten Fällen beauftragt, sowohl im Ermittlungsverfahren als auch später bei der Überprüfung. Das sind teilweise Leute, die in keinem Zivilprozess, beispielsweise in einer Bausache oder bei einer Verkehrsunfallrekonstruktion, einen Fuß auf den Boden kriegen würden. Kein Zivilrichter und kein Zivilanwalt würde solche Sachverständige und Gutachten solcher Qualität akzeptieren.
In der Psychiatrie gibt es keine öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Es gibt zwar Zertifizierungen, aber das hält keinen Richter und Staatsanwalt davon ab, einen ihm vertrauten Psychiater oder Psychologen zu beauftragen, auch wenn der nicht zertifiziert ist. Ganz offen und unverblümt findet sich in zahlreichen Entscheidungen die seltsame Begründung, der psychiatrische Sachverständige sei besonders qualifiziert, weil er schon so viele Gutachten gemacht habe. Ob die gut oder schlecht, richtig oder falsch waren, scheint dabei nur eine untergeordnete Rolle zu spielen. Oder gar keine. Der Verteidiger jedenfalls muss alles daransetzen, einen möglichst qualifizierten Sachverständigen durchzusetzen. Das hört sich im ersten Moment überraschend an, denn der könnte ja den Mandanten vielleicht eher "durchschauen".
Die Erfahrung zeigt aber: Je qualifizierter ein psychiatrischer Sachverständiger ist, desto sorgfältiger differenziert er zwischen dem festgestellten Zustand des Probanden und dem Einfluss dieses Zustands auf die Einsicht und auf die Steuerungsfähigkeit bei der Tat. Je unqualifizierter der Sachverständige, desto größer ist die Gefahr, dass er seinem Gutachten die einfache Gleichung "psychisch krank gleich grundsätzlich vermindert schuldfähig" zugrundelegt.
Das findet sich dann in vielen Urteilen wieder. Befasst sich später ein qualifizierter Sachverständiger damit, stellt der fest, dass die Diagnose vielleicht richtig war, die Störung aber auf die Einsicht oder auf die Steuerungsfähigkeit überhaupt keinen Einfluss hatte. Aber dann hat der Mandant vielleicht schon 15 Jahre zu Unrecht in der Unterbringung gesessen.
Ein psychiatrischer Sachverständiger sollte zumindest folgende Anforderungen erfüllen:
- Er muss überhaupt Facharzt für Psychiatrie sein und auch als solcher arbeiten. Assistenzärzte haben in aller Regel die unabdingbare besondere Sachkunde und forensische Erfahrung nicht.
- Er darf nicht erst seit gestern Facharzt für Psychiatrie sein. Zehn Jahre Berufserfahrung sehe ich als Minimum an. In dieser Zeit sollte er ausreichende Erfahrung in einer forensischen Psychiatrie gesammelt haben.
- Er darf aber auf keinen Fall in der Anstalt tätig sein, in der der Mandant nach § 126a StPO vorläufig untergebracht ist. Er muss von der Anstalt unabhängig sein.
- Als Gerichtssachverständiger muss seine Sachkunde deutlich über die der durchschnittlichen Berufsträger hinausragen.
Das kann er beispielsweise durch anerkannte Publikationen belegen, durch Habilitation oder Professorenstellung, aber auch durch seine bisherige Arbeit, wenn die wirklich gut ist. Immerhin geht es um die Verhängung einer der schwersten Sanktionen unseres Rechtssystems, in die man noch dazu ohne jede Voraussetzung und Vorgeschichte geraten kann. Für die lebenslange Freiheitsstrafe muss man in der Regel einen Mord begehen. Für die Sicherungsverwahrung sind strenge Voraussetzungen vorgeschrieben. In den "63" dagegen kommen sogar harmlose Exhibitionisten. Und einmal im § 63 gefangen, kann die Freiheit für 20, 30 oder noch mehr Jahre oder für wirklich das ganze Leben verloren sein. Da ist es nicht zuviel verlangt, wenn nur die besten Psychiater dafür die Grundlage schaffen dürfen. Davon gibt es leider nur wenige. Trotzdem: Lieber warten, als sich einem der beliebten Vielgutachter ausliefern. (Die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, erarbeitet von einer hochkarätigen interdisziplinären Arbeitsgruppe, finden sich in der NStZ 2005, S. 57ff., die für Prognosegutachten in der NStZ 2007, S. 537 ff.)
2 Anklage
Irgendwann sind die Ermittlungen abgeschlossen, die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie meint, dass es reicht.
Erwartet sie Schuldunfähigkeit, leitet sie ein Sicherungsverfahren ein. Damit ist das Ergebnis allerdings vorgezeichnet. Dass ein Gericht entgegen der Meinung des Sachverständigen und des Staatsanwalts an der Schuldunfähigkeit zweifelt und deshalb in das normale Strafverfahren übergeht, ist so selten wie eine Palme am Nordpol. Ohnehin ist ja erstaunlich, wie unkritisch Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Gutachten umgehen. Nur wenn die Verteidigung ein Gutachten vorliegt, dann sieht das ganz anders aus. Kritik eines Staatsanwalts an dem von ihm eingeholten Gutachten? Grundsätzlich Fehlanzeige. Selbst eingeholte Gutachten können anscheinend noch so unqualifiziert sein, immer finden Staatsanwälte und Richter sie überzeugend. Warum, ist mir ein Rätsel. Es kann nicht an dem Wortteil Gut... liegen. Denn wenn die Verteidigung es wagt, mit einem von ihr eingeholten Gutachten anzukommen oder wenn die Verteidigung gar von ihrem Recht Gebrauch macht, den Sachverständigen zur Hauptverhandlung zu laden - da kann man plötzlich sehen, wie kritisch Staatsanwälte und Richter auf einmal mit Gutachten umgehen können und wie sie selbst an hoch renommierten Sachverständigen kein gutes Haar lassen - sobald die von der Verteidigung gestellt werden. Der Verteidigung hilft es nichts, das Gutachten draufsteht.
3 Hauptverhandlung
Ein zentrales Problem bei der Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen und seinem Gutachten ist einfach zu benennen: Der Richter ist kein Psychiater. Und er weiß, dass der Verteidiger auch kein Psychiater ist. Wenn der Verteidiger also fachlich gegen das Gutachten argumentiert, geht das normalerweise beim Richter zu einem Ohr rein und zum andern wieder raus, weil der Richter ja weiß, dass der Verteidiger kein Psychiater ist und demzufolge keine Ahnung hat. Was kann der Verteidiger da tun?
Jetzt hat er das Gutachten nach allen Regeln der Kunst auseinandergenommen - und niemand hört ihm zu. Deshalb gelingt es ihm nicht, einen weiteren Gutachter durchzusetzen. Weder wegen Mängeln des vorliegenden Gutachtens noch wegen überragender Sachkunde des von ihm benannten neuen Sachverständigen.
Eine Möglichkeit gibt es aber doch: Der Verteidiger kann ein sogenanntes methodenkritisches Gutachten vorlegen. Also ein Gutachten über das vom Gericht eingeholte Gutachten. Nicht über den Mandanten, sondern über das von Staatsanwaltschaft und Gericht so vehement verteidigte Meisterwerk des unfähigen Sachverständigen.
Nur: Wo kriegt er das her?
Er kann seine Einholung durch das Gericht beantragen. Das wird natürlich abgelehnt: "Kein Bedarf". Die Ablehnung kann dann erst mit der Revision angefochten werden, und dann ist es normalerweise zu spät. Wenn der Mandant oder seine Familie etwas Geld aufbringen können, kann der Verteidiger einen erfahrenen und sachkundigen Sachverständigen um ein solches Gutachten bitten. Solche Sachverständige lehnen Privatgutachten über die Mandanten allerdings fast durchweg ab, weil sie nicht als Gefälligkeitsgutachter gelten wollen und auch künftig gern Aufträge von der Justiz übernehmen würden. Ein methodenkritisches Gutachten ist etwas anderes. Dafür braucht der Sachverständige auch nicht zum Probanden zu reisen. Er kann es am heimischen Schreibtisch verfassen.
Nun hat aber längst nicht jeder Mandant finanzielle Mittel. Hat er kein Geld, dann wird der Verteidiger in der Regel beigeordnet. Als Pflichtverteidiger kann er dann nach § 46 Abs. II RVG, früher § 126 BRAGO, für alle Auslagen die vorherige Feststellung ihrer Erforderlichkeit durch das Gericht beantragen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, muss die Staatskasse die Kosten ersetzen. Im Streitfall muss die Staatskasse beweisen, dass die fraglichen Auslagen nicht erforderlich waren, nicht etwa der Anwalt die Erforderlichkeit. Darlegen muss er sie aber schon. Meistens geht es dabei um Reisekosten. Aber selbstverständlich kann der Pflichtverteidiger auch beantragen, festzustellen, dass die Kosten der Einholung eines methodenkritischen Gutachtens notwendig sind. Der Vorteil daran ist, dass es jetzt nicht mehr darum geht, ob das Gericht das methodenkritische Gutachten für erforderlich hält, sondern ob dessen Einholung vertretbares Verteidigerhandeln ist. Der Maßstab ist also ein anderer.
Der Verteidiger muss ja viele Dinge tun, die das Gericht von Amts wegen nicht unbedingt getan hätte. Deshalb darf es sein Aufklärungsermessen nicht an die Stelle der Interessen und der Strategie der Verteidigung setzen. Ein solcher Antrag ist deshalb schwieriger rechtsfehlerfrei abzulehnen als der Antrag, das Gericht solle das methodenkritische Gutachten einholen. Außerdem setzt sich das Gericht mit der Ablehnung natürlich auch der Gefahr der Behinderung der Verteidigung aus.
Allerdings gibt es ein kleines Problem. Eigentlich ist das Schöne an dem methodenkritischen Gutachten, dass der Verteidiger es dem Gericht nicht vorlegen muss, wenn ihm das Ergebnis nicht gefällt. Es könnte ja sein, dass der renommierte Sachverständige das begutachtete Gutachten, das dem Verteidiger so obskur erschien, wider Erwarten über den grünen Klee lobt. Hat die Staatskasse allerdings das methodenkritische Gutachten bezahlt, wird sich der Verteidiger schwer damit tun, es für sich zu behalten. Ob er verpflichtet ist, es vorzulegen, ist schwer zu sagen, eine Entscheidung über einen solchen Fall ist mir noch nicht unter die Augen gekommen.
Gegen eine Ablehnung der Notwendigkeitsfeststellung gibt es zwar kein Rechtsmittel, aber sie ist für das Festsetzungsverfahren nicht bindend. Der Verteidiger kann die Kosten auf eigenes Risiko verauslagen und die Erstattung beantragen, wenn ihm weitere, überzeugende Gründe für die Notwendigkeit eingefallen sind. Die ergeben sich oft erst hinterher.
Dass der Verteidiger einen eigenen Sachverständigen zur Hauptverhandlung laden kann und der dann auch gehört werden muss, dürfte allgemein bekannt sein. Wie das Gericht dann an seinen Lippen hängt, bleibt abzuwarten.
4 Schriftliches Urteil
Zum schriftlichen Urteil, dem Kernstück des Verfahrens:
Da kommt es auf jedes Wort an. Von einzelnen Formulierungen können Jahrzehnte der Unterbringung abhängen.
Unter allen Umständen muss gegen die Anordnung der Maßregel Revision eingelegt werden, auch wenn man an sich damit einverstanden ist. Was höchst selten der Fall ist. Nur so ist gewährleistet, ein wenigstens halbwegs nachvollziehbar begründetes Urteil zu erhalten.
Gerade bei der Anordnung des § 63 liegt in den Urteilsgründen vieles im Argen. Eigentlich müsste es sich mindestens zu diesen Punkten verhalten:
- Was hat der Sachverständige bekundet?
- Zu welcher Diagnose und Prognose ist er gelangt?
- Welche konkreten Tatsachen lagen dem zugrunde?
- Warum ist das Gericht davon überzeugt, daß diese Tatsachen wahr sind?
- Warum ist das Gericht davon überzeugt, daß die Diagnose zutreffend ist?
- Gibt es überhaupt eine erkennbare eigene Prognose des Gerichts?
Das sind nur einige elementare Anforderungen, zahlreiche weitere ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelfall. Wenige Urteile werden dem gerecht. Hin und wieder ergibt sich der Eindruck, als habe sich das Gericht die Konsequenzen einer Anordnung nach § 63 nicht wirklich klargemacht. Dabei haben die es in sich: Mit dem Urteil wird ein Mensch nicht nur auf unabsehbare Zeit eingesperrt; er wird auch den Mitarbeitern des psychiatrischen Krankenhauses ausgeliefert. Er weiß, dass deren Stellungnahmen Jahr für Jahr über sein eigenes Schicksal entscheiden. Ärgert er sich über irgendetwas (wozu von morgens bis abends Anlass genug besteht), dann heißt es, er sei "angespannt". Passt er sich an, bescheinigt man ihm "fassadenhaftes Verhalten". Oder "er verhält sich vordergründig angepaßt und freundlich". Schließt er sich der Meinung anderer an, ist er "nicht authentisch". Versucht er, nicht anzuecken, wird ihm "floskelhaftes Auftreten" attestiert. Macht er von seinem ureigensten Menschenrecht Gebrauch, seine Gedanken für sich zu behalten, ist er "nicht transparent". Und natürlich "nicht einschätzbar", auch ein beliebter Begriff. Beschäftigt er sich mit Eingaben und sonstigen Schreiben, ist er ein Querulant oder paranoid, ganz egal, wie überzeugend und wie berechtigt seine Eingaben sein mögen.
Man fasst es oft nicht, aber ein Mandant sollte mit Medikamenten traktiert werden, nur weil er Anliegen und Beschwerden verfasste. Einem anderen wurde ein solches Verhalten in den Prognosegutachten schwer verübelt, obwohl zahlreiche seiner Eingaben berechtigt und erfolgreich waren.
So geht das dann jahrein, jahraus, immer in der Hoffnung, bei der nächsten Anhörung könnte sich vielleicht doch noch etwas bewegen, dann wieder von Hoffnungslosigkeit gepackt und überzeugt, nie mehr in Freiheit zu kommen. Immer in der Angst, anzuecken und sich eine schlechte Stellungnahme einzufangen. Das alles wird überwölbt von einem undurchsichtigen System von Lockerungsstufen und, vor allem, deren willkürlicher Rücknahme als Strafe für unbotmäßiges Benehmen. Lockerungen werden wie Belohnungen angesehen, obwohl sie notwendige Therapieschritte sind.
Das alles wird Menschen angetan, die nach Ansicht der Verantwortlichen schwer krank sind und die sich in den meisten Fällen überhaupt nicht angemessen zur Wehr setzen und behaupten können. Das wird ihnen mit einem Urteil angetan, das sie mit oft völlig unzureichenden Gründen in eine eigentlich völlig unvertretbare Existenz stößt.
5 Anfechtung
Ein Urteil, das den § 63 anordnet, muss immer angefochten werden - und sei es, um ein abgekürztes Urteil zu vermeiden. Das kann sich nämlich später in den Anhörungsverfahren fatal auswirken.
Einige Beispiele:
Eine Revision war erfolgreich, weil das Landgericht nicht bedacht hatte, dass bei krankheitstypischen Taten gegen Angehörige des Personals oder gegen Mitpatienten im Rahmen einer Anstaltsunterbringung besonders sorgfältig geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Unterbringung tatsächlich erfüllt sind (Einzelheiten nachzulesen in der NStZ 1998, 405). Denn es kann sein, dass die Tat möglicherweise ihre Ursache gerade in der Unterbringungssituation hatte (4 StR 269/99 vom 8.7.99).
Auch und gerade bei einer Persönlichkeitsstörung kann eine Revision etwas bringen. So entschied der 4. Strafsenat:
"Die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung belegt für sich allein den für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit noch nicht. Dieser setzt vielmehr voraus, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat." (BGH NStZ-RR 2003, 165f.)
Immer wieder muss der Bundesgerichtshof darauf hinweisen, dass - erstens - Verhaltensauffälligkeiten sorgfältig von Eigenschaften und Verhaltensweisen abgegrenzt werden müssen, die sich noch innerhalb der Bandbreite normalen menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache für strafbares Tun sein können, ohne dass sie die Schuldfähigkeit erheblich berühren. Der BGH weist darauf hin, dass - zweitens - die notwendige erhebliche Berührung der Schuldfähigkeit eine vom Richter ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage - ist (BGH a.a.O.).
Und auch dies rügt der BGH:
"Nicht jedes abweichende Sexualverhalten in Form einer "Pädophilie" ist ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichzusetzen, die als Merkmal des § 20 StGB einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist und zu einer Schuldminderung nach §§ 21, 49 I StGB führen muß." (BGH NStZ 2001, 243 mit höchst instruktiver Anmerkung von Nedopil in der NStZ 2001, 474ff.)
Besonders deutlich wird das beim sogenannten "Kannibalen von Rotenburg". Er wurde von dem bekannten Berliner Sexualwissenschaftler BEIER begutachtet. BEIER stellte eine schwere Persönlichkeitsstörung fest. Trotzdem wurde der Angeklagte für uneingeschränkt schuldfähig befunden. Und zwar nicht gegen das Gutachten, sondern im Einklang mit ihm. Auch schwerste Störungen führen eben keineswegs automatisch zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit.
Ein weiterer Ansatzpunkt für die Revision:
Das Gericht kann die Maßregel zur Bewährung aussetzen. Wenn die Nichtaussetzung im schriftlichen Urteil nicht oder nicht ausreichend erörtert wurde, sollte man diesen Mangel in der Revisionsbegründung nicht unerwähnt lassen.
Ein weiterer Aspekt:
Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Anordnung der Unterbringung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Bei der Unterbringung gibt es sogar gleich zwei Maßstäbe: Erstens die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Maßregel, die eigens in § 62 STGB geregelt ist. Dazu sagt der Bundesgerichtshof:
"Der Tatrichter muß sich regelmäßig zu einer Erörterung der Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gedrängt sehen, wenn die Taten, mit denen er in Erscheinung getreten war, dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen sind." (BGH STV 99, 489)
Das Urteil muss eine Abwägung enthalten zwischen der Bedeutung begangener und zu erwartender Taten und dem Gewicht des mit der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einhergehenden außerordentlichen Eingriffs. Fehlt diese Abwägung im Urteil, ist es rechtsfehlerhaft.
Bei den Fortdauerentscheidungen spielt dann die bisherige Dauer der Freiheitsentziehung eine zunehmende Rolle.
Die Anordnung der Maßregel kann durchaus verhältnismäßig gewesen sein. Wird die Maßregel aber zu lange vollstreckt, dann kann das die Verhältnismäßigkeit in Frage stellen. Nach 2 BvR 1160/80 / 1504/82 muss stets die Dauer des bereits vollstreckten Freiheitsentzugs im Verhältnis zu Anlasstaten und zu besorgenden künftigen Delikten berücksichtigt werden. Nur das genügt dem Rechtsstaatsprinzip.
Nun ist es passiert, und der Mandant ist trotz aller Bemühungen des Verteidigers in der Unterbringung gelandet. Wie geht es jetzt weiter?
Ist die Diagnose richtig - auch das kommt vor - und gibt es vernünftige Ärzte, dann sollte der Mandant sich behandeln lassen, z.B. mit
- Medikamenten
- Einzelpsychotherapie
- Gruppenpsychotherapie
- Arbeits-, Sport-, Musik- oder ähnliche Therapieformen
Dazu braucht man natürlich erstklassiges Fachpersonal. Mit erstklassigem Fachpersonal sind die forensischen Kliniken weniger gesegnet, als es wünschenswert wäre: In einer der größten forensischen Kliniken Deutschlands sind nur die Stationsleiter überhaupt Psychiater. Diese Psychiater sind in der Regel nicht als Gutachter zertifiziert. Viele Psychologen haben nicht mal die Zulassung als "Psychologische Therapeuten". Nicht selten werden Therapiegruppen von Mitarbeitern geleitet, die überhaupt keine Ausbildung dazu haben, beispielsweise von Sozialarbeitern. Prognosegutachten werden von dafür nicht ausgebildeten Psychologen erstellt, in einzelnen Fällen, man hält es nicht für möglich, sogar von Rechtsassessoren. Über Lockerungen und deren Widerruf entscheiden sogenannte "Teams", die in keinem Gesetz vorgesehen sind und deren Mitgliedern teilweise jegliche Ausbildung für eine solche Aufgabe fehlt.
Der Untergebrachte kann sich natürlich auch allen Therapien verweigern. Sinnvoll ist das eher selten. Etwas anderes ist allerdings die Ablehnung einzelner Therapeuten, weil die therapeutische Beziehung nicht in Gang gekommen ist. Dann ist ein Therapeutenwechsel angezeigt. Sich jahrelang in einer gescheiterten Therapiebeziehung abzuquälen, ist kontraproduktiv und nützt niemandem etwas.
Nicht weniger wichtig ist das Umfeld. Um manche Untergebrachte kümmert sich die Familie. Dieser Kontakt muss gefördert und erhalten werden! Die Familie gehört zum sogenannten "sozialen Empfangsraum". Ohne den gibt es Probleme mit der Entlassung. Mit bloßen Behauptungen ist es aber nicht getan. Alles muss belegt und bewiesen werden und wird über Jahre vor der Entlassung kontrolliert.
Ein Kapitel für sich sind Eheschließungen in der Unterbringung. Die müssten nach Artikel 6 Grundgesetz nach Kräften von der forensischen Klinik gefördert werden. Das geschieht aber keineswegs immer. Auf einen unglaublichen Fall komme ich noch zurück.
Die nächste Phase: Jetzt ist der Mandant also seit einiger Zeit in der Unterbringung, Therapie und Umfeld sind geklärt, man könnte daran denken, wie er wieder rauskommt.
Die Unterbringung nach § 63 kann theoretisch das ganze Leben andauern. Sie darf aber weder verhängt noch eingeleitet noch fortgesetzt werden, wenn bei der Prognose für die Zukunft eines der notwendigen vier Elemente fehlt, nämlich
1. das Überdauern des Zustandes, der zur Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Anlasstat geführt hat,
2. die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten,
3. Verursachung dieser Straftaten durch eben jenen überdauernden Zustand und
4. daraus folgend die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit.
Sobald ein Element wegfällt, muss Schluss mit der Unterbringung sein - und zwar sofort! Die Jahresfrist ist eine Höchstfrist. Wenn eine der conditiones sine qua non wegfällt, muss sofort ein neues Verfahren nach § 67e StGB eingeleitet werden.
Selbst wenn der Mandant weiterhin gefährlich ist und ein Eingangsmerkmal erfüllt, darf die Unterbringung nicht fortgesetzt werden, wenn der Zusammenhang zwischen der Störung und der befürchteten Straffälligkeit für die Zukunft nicht mehr begründbar ist.
Eine andere Fallgestaltung: Bei den Taten war eine Schizophrenie am Werk, die der Mandant jetzt durch Medikamente im Griff hat. Inzwischen hat sich aber eine massive Persönlichkeitsstörung durch die Haftsituation erheblich verschlimmert. Sie könnte zu schweren Straftaten führen. Trotzdem darf die Unterbringung nicht weitergehen, weil die Schizophrenie unter das erste Eingangsmerkmal fällt, die Persönlichkeitsstörung unter das vierte. Mit anderen Worten: Der Zustand, der zu den künftig zu besorgenden Delikten führen wird, muss dieselbe Defektquelle haben wie der Zustand, der bei den Anlaßtaten die strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinträchtigt hat (NStZ-RR 2004, 331, 332).
Aus alledem folgt die Notwendigkeit ständiger Überprüfung der Voraussetzungen des § 63. Das geschieht im Verfahren nach § 67e ff StGB. Spätestens nach Ablauf eines Jahres muss die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer den Verurteilten anhören und über die Fortdauer entscheiden.
Im Vorfeld der Anhörung muss der Verteidiger vor allem drei Dinge klären bzw. tun:
Erstens: Alle, aber auch wirklich alle Akten beschaffen und durcharbeiten, die erreichbar sind. Vor allem natürlich die Verfahrensakten und die Vollstreckungshefte.
Bei Dieter D. kam dabei einiges zutage: Nach zwei, drei Jahren Unterbringung tauchte in den jährlichen Prognosegutachten der Klinik plötzlich die Diagnose "Pädophilie" auf, von der zuvor nie die Rede gewesen war. Offenbar allein deshalb, weil es um sexuelle Handlungen mit Jungen gegangen war. Dabei war Dieter D. nur unwesentlich älter als diese. Der Chefarzt, ein Oberarzt und Therapeut, ein Psychologe, haben diese Prognosegutachten unterschrieben. Keiner merkte anscheinend, dass ein entscheidendes Kriterium der Pädophilie nicht entfernt erfüllt war: Der Täter muss mindestens fünf Jahre älter sein als das Opfer. In vielen Jahren der Unterbringung war das keinem Richter, Staatsanwaltschaft oder Verteidiger aufgefallen, genauso wenig wie die übrigen Mängel der Gutachten. Erst als die Strafvollstreckungskammer von der Verteidigung eindringlich darauf aufmerksam gemacht wurde, gab es endlich ein externes Gutachten. Prompt stellte der erfahrene externe Sachverständige fest, dass eine glatte Fehleinweisung vorlag und niemals ein Eingangsmerkmal erfüllt gewesen war. Außerdem verneinte er jede Gefährlichkeit. Zehn Jahre seines Lebens war Dieter D. für nichts und wieder nichts eingesperrt. - Erstens also alle Akten durcharbeiten.
Zweitens im Vorfeld klären:
Wie läuft es eigentlich mit der Therapie? Was ist vom Prognosegutachten zu erwarten?
Findet Therapie überhaupt statt? Wie steht der Mandant zu seinem Therapeuten? Wechselt der Therapeut häufiger?
Drittens: Was gibt es für Argumente für die Begutachtung durch einen anstaltsfremden Sachverständigen?
Den neuen § 463 Abs. IV StPO missverstehen Gerichte nur zu gern dahin, es solle oder gar dürfe nur alle fünf Jahre ein externes Gutachten eingeholt werden. Dabei muss z.B. in Nordrhein-Westfalen seit eh und je spätestens nach drei Jahren ein externes Gutachten eingeholt werden.
Nach wie vor aber gilt die gute, alte Regel: Jedes Gericht kann sich jederzeit den Sachverständigen holen, den es braucht. Eine Vorschrift, die diese Befugnis einschränken wollte, wäre ein schwerer Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Also mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren.
Der Verteidiger muss die Strafvollstreckungskammer also davon überzeugen, dass gerade in seinem konkreten Fall ein externer Sachverständiger gebraucht wird. Dafür gibt es immer wieder Gründe:
- Ein externer Sachverständiger wird gebraucht, weil das Eingangsgutachten und/oder die bisherigen Prognosegutachten der Klinik unter aller Kritik waren und die Verfasser offenbar außerstande waren und sind, die Mindestanforderungen für Prognosegutachten einzuhalten.
- Ein externer Sachverständiger wird gebraucht, weil erhebliche Konflikte zwischen der Klinik und dem Mandanten die Situation derart verhärtet haben, dass mit einer objektiven Begutachtung nicht zu rechnen ist.
- Ein externer Sachverständiger wird gebraucht, weil es einen externen Sachverständigen gibt, der gerade auf Fälle wie den des Mandanten spezialisiert und durch entsprechende Veröffentlichungen ausgewiesen ist.
Ein vom Verteidiger vorgeschlagener Gutachter ist allerdings kein Gefälligkeitsgutachter. Auch der vom Verteidiger vorgeschlagene Sachverständige kann zu einem unangenehmen Ergebnis kommen.
Die Rolle der Staatsanwaltschaft bei alledem ist in der Praxis verschwindend klein. Sie ist Vollstreckungsbehörde und eigentlich Herrin des Verfahrens. Davon bemerkt man wenig, sie agiert sparsam. Stets fordert sie das Prognosegutachten bei der verwahrenden Klinik an, obwohl das die schlechteste aller Lösungen ist. Stets wird dessen Ergebnis auf einem dürren Formular ohne geistige Eigenleistung gutgeheißen und die Fortdauer der Unterbringung beantragt. So gut wie nie schreibt die Staatsanwaltschaft etwas zur Sache. So gut wie nie setzt sie sich mit einem Prognosegutachten auseinander. Schon gar nicht mit der schriftsätzlichen Kritik der Verteidigung. Ein einziges Mal in all den Jahren habe ich erlebt, dass eine Staatsanwältin an einer Anhörung teilnahm. Dabei ist es keineswegs vorteilhaft für die Verteidigung, dass die Staatsanwaltschaft ihre Arbeit nicht macht und die Anhörungen schwänzt. Rechtssachen sollten vor dem Gericht und nicht mit dem Gericht verhandelt werden. Dazu gehört eine Gegenseite. Ich streite mich lieber mit dem Staatsanwalt herum und weise ihm vor dem Gericht nach, wie sehr und warum er im Unrecht ist, als zu versuchen, ein Gericht im direkten Dialog von seiner offensichtlichen Meinung abzubringen und das Verhandlungsklima trotzdem nicht zu beeinträchtigen.
Es ist auch für den Richter - wie für jeden Menschen - bedeutend leichter, "Also, Herr Staatsanwalt, da müssen wir der Verteidigung aber doch recht geben" zu sagen als "Frau Verteidigerin, da haben Sie recht, und wir hatten unrecht".
Eine echte kontradiktorische Verhandlung bringt deshalb m. E. viel bessere Ergebnisse. Sie bewegt das Gericht dazu, die Sache von allen Seiten zu betrachten. Das jetzige Verfahren läuft dagegen darauf hinaus, dass das Gericht sich anhand der Akten eine Meinung bildet und sich nur mühsam von etwas anderem überzeugen lässt.
Außerdem steckt das Gericht in weiteren Dilemma: Entweder es äußert offen seine Meinung, dann müsste es ggf. zugeben, im Unrecht gewesen zu sein. Oder es äußert sie nicht, dann redet der Verteidiger ins Leere. Beides ist unwürdig und unsinnig. Staatsanwaltschaft und Verteidigung sollen ihre Positionen vortragen, das Gericht soll nachfragen und entscheiden. Nicht umsonst hat sich diese klassische Verhandlungsform seit Jahrtausenden weltweit durchgesetzt.
6 Fortdauerverfahren
Zurück zum Gang der Ereignisse.
Wie im Erkenntnisverfahren, steht auch im Fortdauerverfahren das Gutachten im Mittelpunkt.
Die schon erwähnte interdisziplinäre Arbeitsgruppe aus Richtern des Bundesgerichtshofs, Bundesanwälten, forensischen Psychiatern und Psychologen, Sexualmedizinern und weiteren Juristen hat bekanntlich relativ strenge Mindestanforderungen für Prognosegutachten aufgestellt (nachzulesen bei Boetticher u.a., NStZ 2006, 537ff.). Um die nicht erfüllen zu müssen, bezeichnen viele Anstalten ihre Ausarbeitungen als Stellungnahmen, Berichte oder dergleichen. Diese Schriftstücke sind und bleiben trotzdem Gutachten, was auch sonst? (vgl. OLG Koblenz StV 99, 496). Konsequenterweise können auch die Mitarbeiter der Klinik, die ein solches Gutachten erarbeitet haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Die weitaus meisten Prognosegutachten erstellen die Kliniken selbst (das dürften 90 bis 95 Prozent sein). Darin empfehlen sie Jahr um Jahr bei praktisch allen Patienten die Fortdauer der Unterbringung. Offenbar hilft ihre Therapie nichts. Deshalb muss der Verteidiger alles daran setzen, die Begutachtung durch einen anstaltsfremden Sachverständigen zu erreichen. Vernünftigerweise sollte die externe Begutachtung die Regel sein.
Nach dem neuen § 463 Abs. IV StPO muss, wie schon erwähnt, spätestens nach fünf Jahren ein anstaltsfremder Sachverständiger beauftragt werden. Das heißt natürlich nicht, dass in der Zwischenzeit die Prognosegutachten der forensischen Kliniken selbst ausreichten und nur alle fünf Jahre eine Art "Anspruch" auf ein externes Gutachten bestehe. Zu welchen Irrwegen diese neue Vorschrift führt, zeigt das folgende aktuelle Beispiel:
Das Landgericht beschließt die Fortdauer der Unterbringung ohne externes Gutachten, obwohl die fünf Jahre längst abgelaufen sind. In der Beschlussbegründung heißt es dazu lapidar: "Das nach § 463 Abs. 4 StPO erforderliche Gutachten wird im Rahmen eines neuen Verfahrens unverzüglich eingeholt." Mehr nicht. Die Verteidigung legt sofortige Beschwerde ein. Es sei in keiner Verfahrensordnung vorgesehen, dass zuerst entschieden und dann die Tatsachengrundlage für die Entscheidung beschafft werden darf. Das OLG verweist zurück. Dass bei zuvoriger Einholung des Gutachtens die Einjahresfrist des § § 67e StGB Abs. 2 StGB nicht hätte eingehalten werden können, rechtfertige das Absehen vom Gebot des § 463 IV StPO nicht. Im Gegenteil, dieses Vorgehen konterkariere die gesetzgeberische Intention der Neuregelung. Die Strafvollstreckungskammer habe das Gutachten in dem jeweils anstehenden Überprüfungsverfahren einzuholen und dürfe nicht auf das nächste Anhörungsverfahren verweisen. Denn das führe genau zu dem das Ergebnis, dem die gesetzliche Regelung gerade vorbeugen sollte, nämlich dass trotz Ablauf der Fünfjahresfrist auf einer Tatsachengrundlage entschieden wird, die der gesteigerten Sachaufklärungspflicht nicht mehr genügt, nämlich der klinikinternen Stellungnahme. Diese Versäumnisse dürfen nicht zu Lasten des Untergebrachten gehen (OLG Frankfurt am Main vom 28.4.2008, 3 Ws 401/08).
Das heißt für den Verteidiger: Mitdenken, wie immer, und ein Jahr vor Ablauf der fünf Jahre dafür sorgen, dass die Akten der Strafvollstreckungskammer vorgelegt werden und ein externes Gutachten angeordnet wird.
Aber: Fünf Jahre hin, gesetzliche Neuregelung her - sobald es gelingt, Gründe für eine externe Begutachtung zu finden, muss diese sogleich angeordnet werden. So ein Grund kann die Unbrauchbarkeit des Prognosegutachtens der forensischen Klinik sein. Die werden nur in den seltensten Fällen den Mindestanforderungen gerecht. Zum Beispiel werden die vom BGH verlangten Manuale in den internen Prognosegutachten, aber auch in Eingangsgutachten häufig nicht beachtet. Hier muss der Verteidiger einhaken.
Manuale
Es geht dabei, wie schon erwähnt, vor allem um zwei Manuale, ICD-10 und DSM-IV. Darin sind die jeweiligen Kriterien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von psychischen Störungen aufgeführt, und zwar weitgehend als einfache, für jeden Laien verständliche Beobachtungen aus dem Alltag, auf deren Kombination es ankommen soll. Beispielsweise sind das bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung u. a. folgende Kriterien:
- Herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen Anderer
- Deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen
- Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen
Man muss kein Psychiater sein, um festzustellen, ob so etwas bei einem Menschen vorliegt oder nicht.
Eine Persönlichkeitsstörung liegt nach den Manualen nur vor, wenn alle dort genannten allgemeinen Kriterien erfüllt sind. Schon das wird in kaum einem Gutachten dargelegt. Außerdem müssen mindestens drei bzw. vier typische Eigenschaften oder Verhaltensweisen der speziellen Persönlichkeitsstörung vorliegen. Alles zusammen findet sich höchst selten in einem Gutachten und auch nur selten in der Realität.
Prognoseinstrumente
Neben den Manualen werden auch sogenannte Prognoseinstrumente eingesetzt, zum Beispiel
Zur Risikoeinschätzung für Begehung weiterer Straftaten:
Kriterienliste der Fachkommissionen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (sog. Dittmann-Liste oder Dittmann-Schema)
Zur Identifizierung eines bestimmten Persönlichkeitstyps:
Psychopathie-Checkliste von Robert D.Hare (PCL-R)
(R steht für Revised, also revidiert)
Zur Einschätzung der Rückfallgefahr für Gewalttaten:
Violence Risk Appraisal Guide (VRAG)
Zur Vorhersage von Gewalttaten psychisch kranker Personen:
Historical Clinical Risk (HCR-20)
(Eine umfassende Aufstellung und Erläuterung findet sich bei NEDOPIL, Prognosen in der Forensischen Psychiatrie, aus dem Jahre 2005.)
Auch bei der Anwendung dieser Prognoseinstrumente kommen elementare Fehler vor. Wer zum Beispiel als Gutachter die Dittmann-Liste bei einem Sexualstraftäter nutzt, der muss dann auch den aus dieser Liste stammenden zusätzlichen Kriterienkatalog für die Beurteilung von Sexualstraftätern anwenden. Das wird immer wieder übersehen.
Andere Prognoseinstrumente sind überhaupt nur unter eng eingegrenzten Voraussetzungen nutzbar und aussagekräftig. So stellt etwa das Manual zum Prognoseinstrument Psychopathie-Checkliste von Robert D. Hare (PCL-R) erhebliche Anforderungen an den Sachverständigen:
Neben (1) einer abgeschlossenen akademischen Ausbildung in Medizin, Psychologie oder Sozialwissenschaften mit entsprechenden Abschluss, Diplom oder Staatsexamen, wird verlangt:
(2) Die Registrierung bei der staatlichen oder regionalen Berufskörperschaft und Mitgliedschaft bei einer Gesellschaft, die sich mit der Beurteilung oder Diagnostik seelischer Störungen befasst (z.B. einer psychologischen oder psychiatrischen Fachgesellschaft),
(3) Nachgewiesene Erfahrung mit forensischen Klienten
(4) Beschränkung des Gebrauchs der PCL-R auf die Gruppen, für die die PCL-R vollständig validiert wurde,
(Nedopil, Prognosen in der Forensischen Psychiatrie, Lengerich 2005, S. 102).
Die Methode darf nur von Fachleuten angewandt werden, die eine spezielle Ausbildung erhalten und das Original-Manual erworben haben (Nedopil, a. a. O., S. 102).
Auch damit lässt sich argumentieren. Es lohnt auch nachzufragen, ob der Sachverständige in der Lage ist, den VRAG oder den HCR20 fachgerecht anzuwenden, denn auch dafür sind Ausbildung, Übung und Vertrautheit unabdingbar.
Einhaken lässt sich auch, wenn das Gutachten von mehreren Verfassern unterzeichnet ist und nicht erkennen lässt, wer was gemacht hat. Stets muss klargestellt werden, ob, inwieweit und in welcher Art und Weise jeder Unterzeichner am Gutachten mitgewirkt hat und wer welche Teile des Gutachtens verfasst und zu verantworten hat (vgl. OLG Nürnberg vom 18.6.2007, 2 Ws 301/07 = StraFo 2007, 328).
Wie kann nun die Anhörung vorbereitet und genutzt werden?
In aussichtslosen Fällen kann die Anhörung wenigstens zur Besprechung von Problemen in der Klinik, ins Auge gefassten Lockerungen oder dergleichen dienen. Es können durchaus auch Lockerungsgutachten eingeholt werden. Lockerungen sind keine Vergünstigungen, die gewährt werden, sondern notwendige Behandlungsschritte.
Jedenfalls sollte die Anhörung gründlich vorbereitet werden. Der Mandant muss das neue Prognosegutachten lesen. Nur er kann beurteilen, ob die Tatsachenbehauptungen darin stimmen. Solche Dinge müssen vor der Anhörung schriftsätzlich richtiggestellt werden, ebenso gehört dahin die Auseinandersetzung mit dem Gutachten.
In der Anhörung soll sich das Gericht ein Bild vom Untergebrachten machen. Die ratio legis ist mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz der Hauptverhandlung vergleichbar. Ein beauftragter Richter ist zwar erlaubt, wird aber der Bedeutung der Entscheidung nicht gerecht. Der ersuchte Richter hat in einer Anhörung nichts verloren.
Der Sachverständige muss in der Anhörung erscheinen, wenn die Beteiligten nicht darauf verzichtet haben. Ob der Verteidiger ihn befragen will, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Das kann auch nach hinten losgehen. Auch hier gilt der alte Grundsatz: Kein Forum für möglicherweise nachteilige Ausführungen selbst schaffen!
Die Anwesenheit des zuständigen Therapeuten sollte eine Selbstverständlichkeit sein.
Es gibt die Fünf-Minuten-Anhörung nach dem Motto "Wir kennen uns ja - das Gutachten haben Sie gelesen - haben Sie was dazu zu sagen? - Nein? - Auf Wiedersehen nächstes Jahr". Das ist unwürdig und nicht Sinn der Sache. Die Strafvollstreckungskammer muss sich Zeit nehmen, auch wenn sie noch so überlastet ist.
Zur Entscheidung. Die eine Strafvollstreckungskammer entscheidet am Tag der Anhörung, die andere später, manche erst nach Monaten. Das muss man herausfinden und erforderlichenfalls eine Schriftsatzfrist erbitten. Oft erweist es sich in der Anhörung als zweckmäßig, noch etwas schriftsätzlich vorzutragen. Es ist dann ebenso ärgerlich wie peinlich, wenn sich der Verteidiger die Finger wund schreibt, während die Entscheidung längst getroffen ist.
Die Jahresfrist für die nächste Überprüfung beginnt mit dem Erlass des Fortdauerbeschlusses. Nicht mit seiner Zustellung und auch nicht erst mit seiner Rechtskraft. Trotzdem sollte man überwachen, dass der Beschluss zeitnah kommt. Denn ein Beschwerdeverfahren kann sich über viele Monate hinziehen. Wenn dann schon die nächste Überprüfung durch die Strafvollstreckungskammer ansteht, ist die Beschwerde "prozessual überholt" und die ganze Arbeit war für die Katz.
Nachfragen, wenn der Beschluss nicht kommt, ist auch aus einem anderen Grund wichtig. Vermeintliche Rechtskraft kann nämlich auf den seltsamsten Wegen eintreten. So hat das Landgericht Stralsund den Beschluss statt an die Verteidigerin an den Oberarzt der Klinik gesandt. Der unterschrieb das für die Verteidigerin bestimmte Empfangsbekenntnis, setzte einen kompletten Klinikstempel drauf und schickte es brav ans Gericht zurück. Dort wurde der Beschluss, offenbar ohne hinzusehen, als zugestellt verbucht. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kam der Rechtskraftsvermerk drauf, und die Akten gingen zur Staatsanwaltschaft zurück. Kein Mensch merkte etwas. Ohne Nachfrage wäre der Beschluss auf Dauer als rechtskräftig behandelt worden.
Gegen den Fortdauerbeschluss findet innerhalb einer Woche ab Zustellung die sofortige Beschwerde statt. Begründen muss man sie nicht, sollte man aber unbedingt. Da das innerhalb der Frist kaum zu schaffen ist, sollte das Gericht gebeten werden, Gelegenheit zur Begründung der Beschwerde bis zu einem bestimmten Datum zu geben.
Allerdings Vorsicht: Auf alle Fälle telefonisch nachfragen, wo sich die Akten grade befinden, bevor die Beschwerdebegründung abgeschickt wird.
Spätestens im Beschwerdeverfahren sollte auch ein bestimmter Antrag gestellt werden, damit die Gerichte wissen, was der Verteidiger eigentlich anstrebt. Zum Beispiel wird beantragt, die Maßregel für erledigt zu erklären, hilfsweise, sie zur Bewährung auszusetzen, wiederum hilfsweise, zur Vorbereitung der Entscheidung das Gutachten eines anstaltsfremden Sachverständigen einzuholen. (Obwohl im Maßregelrecht die Bewährungsaussetzung nicht ein "in der Erledigung liegendes Minus" ist, sondern streng genommen ganz andere Voraussetzungen hat.)
Ein großes Problem stellen Fehleinweisungen dar, die nicht gerade selten vorkommen. Zunehmender Beliebtheit erfreut sich gerade im Zusammenhang mit Fehleinweisungen der Hinweis auf die Rechtskraft des einweisenden Urteils. Das ist eine komplexe Frage, für die hier leider die Zeit fehlt. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB weder im Zeitpunkt des Urteils noch heute vorliegen, muss der Verurteilte aus der Unterbringung entlassen werden. Die Ursache für die Fehleinweisung ist letzten Endes bedeutungslos. Fehleinweisungen sind keine seltene Ausnahme, sondern sie stellen einen durchaus namhaften Teil der Untergebrachten. Das lässt sich schon anhand der eigenen Mandate ohne weiteres konstatieren.
Eine der verwunderlichsten Eigenheiten des Verfahrens nach § 67e StGB ist das Fehlen einer Verfahrensordnung. Leider fehlt auch hierfür heute die Zeit.
V. Der Alltag im Maßregelvollzug
Wenden wir uns dem Alltag im Maßregelvollzug zu, der von reichlich Konflikten geprägt ist. Immer wieder stellt sich die Frage, wie sich die Untergebrachten gegen rechtswidrige Maßnahmen der Anstalt wehren können.
1 Rechtsschutz im Maßregelvollzug
Rechtsschutz im Maßregelvollzug gewährt das Strafvollzugsgesetz. Nach §§ 109ff. kann gegen Maßnahmen im Vollzug Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Zuständig ist die kleine Strafvollstreckungskammer, bestehend aus einem Richter.
Aber nur wo das sehr weite Ermessen der Anstalten überschritten oder missbraucht wird, greift das Gericht ein. Das ist in der Realität nur selten der Fall.
Was nun eine Vollzugsangelegenheit ist, darüber kann man sich trefflich streiten. Dazu ein sehr drastisches Beispiel:
Der nach § 63 untergebrachte Mandant möchte seine langjährige Verlobte heiraten. Das Standesamt bittet um eine Bescheinigung der Klinik, dass er hinreichend geschäftsfähig für eine Eheschließung ist. An seiner Geschäftsfähigkeit bestehen allerdings nicht die geringsten Zweifel. Er hat eine Persönlichkeitsstörung, die seine Geschäftsfähigkeit nicht berührt. Das weiß die Anstalt aus langjähriger Unterbringung genau. Weil er aber ein bockiger Patient ist, macht die Anstalt die Erteilung der Bescheinigung davon abhängig, dass er seine Weigerung aufgibt, mit seinem Stationsarzt zu reden. Mit dem will er nämlich nichts zu tun haben. Und zwar aus guten Gründen. Auf Intervention seiner Rechtsanwältin reagiert die Klinik und erteilt einen höchst bemerkenswerten Bescheid:
"Um ärztlicherseits eine Geschäftsfähigkeit bezüglich einer Eheschließung explorieren zu können, sind logischerweise Einzelgespräche mit dem Patienten erforderlich. Diese werden jedoch von Herrn X nach wie vor verweigert.
Unter solchen Umständen kann ärztlicherseits keinesfalls die Verantwortung für die Ehe eines forensisch-psychiatrisch untergebrachten Sexualstraftäters übernommen werden, dem noch keine bahnbrechenden Therapieerfolge attestiert werden können.
Darüberhinaus kann, solange sich der Patient auf der geschlossenen Station befindet, keine Hochzeitsfeier stattfinden.
Außenstehenden wie Standesbeamten ist der persönliche Kontakt zu Patienten, die sich auf der Kriseninterventionstation befinden, aus Sicherheitsgründen nicht gestattet."
Soweit dieser unglaubliche Brief. Offenbar will ihn die Klinik auf diese Weise zwingen, mit dem Stationsarzt zu sprechen, dem er mit guten Gründen nicht vertraut.
Dass sich ein Krankenhaus, unterschrieben vom Direktor und zwei ärztlichen Mitarbeitern, hinstellt und ausdrücklich erklärt, man wolle eine Eheschließung verhindern, weil man sie nicht verantworten könne, dürfte wohl einmalig sein und ist an Rechtswidrigkeit kaum noch zu überbieten. Aber damit nicht genug - man will auch noch dem Standesbeamten den Zutritt verwehren. Auch das völlig absurd. Denn auch dieser angeblich gefährliche Patient hat seine Anhörungen und Besuche in demselben Raum wie alle anderen. Dort könnte er ohne weiteres getraut werden. Er erhält problemlos Besuch von seiner Verlobten und seiner alten Mutter, ebenso Anwaltsbesuche.
Auf den Antrag nach § 109 StVollzG äußert das Landgericht Zulässigkeitsbedenken, weil die begehrte Maßnahme wohl nicht zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs begehrt werde. Die Staatsanwaltschaft hält den Vorgang dagegen für eine Vollzugsangelegenheit. Die Strafvollstreckungskammer sei zuständig, weil ein Verwaltungs- bzw. Realakt der Vollzugsbehörde vorliege, der für den Untergebrachten eine unmittelbare Rechtswirkung entfalte. Die Strafvollstreckungskammer entscheidet trotzdem nicht, sondern erklärt sich für unzuständig.
Kann das irgendjemand begreifen? Die Gewährung des Zutritts des Standesbeamten soll keine Vollzugsangelegenheit sein? Und eine staatliche Einrichtung verhindert statt fördert eine Eheschließung? Ich kann's jedenfalls nicht nachvollziehen.
Es ist sicherlich nicht immer einfach, Vollzugsangelegenheiten zu definieren. Man muss den Begriff weit fassen, weil praktisch alle alltäglichen und privaten Angelegenheiten durch die Besonderheiten des Freiheitsentzugs zu Vollzugsangelegenheiten werden können. So ist es zum Beispiel keine Vollzugsangelegenheit, welche Musik der Mandant gern hört. Sobald ihm aber verboten wird, bestimmte CDs zu beziehen, wird sein Geschmack plötzlich zur Vollzugsangelegenheit: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss innerhalb von zwei Wochen bei Gericht eingegangen sein. Anwaltszwang besteht nicht.
Die Frage ist allerdings oft, wann die Zweiwochenfrist begonnen hat. Häufig geht es um schlichtes Handeln oder Unterlassen der Anstalt, z.B. die Verlegung auf eine andere Station, die Wegnahme bestimmter Habe oder die Versagung von Lockerungen. Ist der Fristbeginn nicht klar, dann sollte der Verteidiger von der Anstalt einen schriftlichen, mit Gründen versehenen, rechtsbehelfsfähigen Bescheid über die fragliche Maßnahme verlangen. Der setzt dann in der Regel erst die Zweiwochenfrist in Lauf.
Nicht vergessen: In Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist ein Verwaltungsvorverfahren vorgeschrieben. Da muss Widerspruch gegen die Maßnahme eingelegt werden; Begründung ist nicht vorgeschrieben. Nur wenn dieses Vorverfahren durchlaufen wurde, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig.
Die Strafvollstreckungskammer kann die angefochtene Maßnahme aufheben. Ist sie schon vollzogen, kann das Gericht aussprechen, ob und wie das rückgängig zu machen ist, wenn das überhaupt geht. Auch die Verpflichtung der Anstalt zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen kann ausgesprochen werden. Ebenso ist die Feststellung möglich, dass eine nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahme rechtswidrig war - wenn der Antragsteller sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse darlegt.
Gegen die gerichtliche Entscheidung gibt es leider nur die Rechtsbeschwerde, einzulegen innerhalb eines Monats, zu begründen etwa wie eine Revision. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde bekanntlich stark eingeschränkt:
Erstens können nur Rechtsfehler gerügt werden, zweitens ist die Rechtsbeschwerde nur zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts zulässig; wovon es drittens nur dann eine Ausnahme gibt, wenn die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen kann, ob die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen.
Die wenigsten Untergebrachten haben Geld für eine anwaltliche Vertretung. Pflichtverteidigung gibt es nicht, wohl aber Prozesskostenhilfe. Allerdings hat der Anwalt seine Arbeit weitgehend getan, bevor über die PKH entschieden ist...
2 Ende der Unterbringung
Die Unterbringung endet auf den verschiedensten Wegen:
1. Sie wird für erledigt erklärt und der Untergebrachte in die Freiheit entlassen.
2. Sie wird für erledigt erklärt und die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, wenn es eine Restfreiheitsstrafe gibt.
3. Sie wird für erledigt erklärt und die Restfreiheitsstrafe vollstreckt.
4. Sie wird zur Bewährung ausgesetzt und der Untergebrachte wird in die Freiheit entlassen.
5. Unterbringung und Restfreiheitsstrafe werden zur Bewährung ausgesetzt.
6. Der nach § 63 Untergebrachte wird in den Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB überwiesen.
7. Der Untergebrachte wird in die Sicherungsverwahrung überwiesen, wenn die bereits angeordnet war und lediglich nicht vollstreckt wurde. (Die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist, wie schon gesagt, eine andere Baustelle.)
Wenn eine Freiheitsstrafe neben der Unterbringung angeordnet wurde, bleibt nach der gesetzlichen Regelung normalerweise ein Drittel der Freiheitsstrafe zur Verbüßung nach der Unterbringung offen. In einem solchen Fall heißt es im Beschluss, die Maßregel sei erledigt und die Reststrafe werde zur Bewährung ausgesetzt oder eben nicht ausgesetzt. Wird aber gegen eine Nichtaussetzung sofortige Beschwerde eingelegt, dann erwacht die Staatsanwaltschaft plötzlich und kontert mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Erledigungserklärung.
In diesen Fällen sollte der Verteidiger unbedingt mit dem Mandanten und dem Gericht vor der Entscheidung klären, ob der Mandant damit leben kann, dass die Restfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Dann kann wahrscheinlich die Staatsanwaltschaft damit leben, dass die Unterbringung für erledigt erklärt wird, und die Entscheidung kann rechtskräftig werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein weiteres Gutachten eingeholt wird und der Mandant für nichts und wieder nichts weitere Monate in der Anstalt bleiben muss. Am Ende fällt das zweite Gutachten dann auch noch ungünstig aus. Der Mandant kann immer noch nach einiger Zeit im Strafvollzug beantragen, die dann noch verbliebene Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.
Ist Suchtproblematik mit anderen Störungen verbunden, wechselt der Mandant nicht selten vom § 64 in den § 63 und umgekehrt. Durch die gesetzliche Neuregelung ist das erheblich erleichtert worden. Die Einzelheiten dazu können hier nicht ausgebreitet werden. Sogar eine Überweisung in die Sicherungsverwahrung ist möglich. Das ist allerdings auch wieder eine Materie, zu deren Vertiefung hier die Zeit fehlt.
Ist die Maßregel rechtskräftig für erledigt erklärt und auch keine Restfreiheitsstrafe zu verbüßen, dann ist der Mandant im Prinzip schlicht und ergreifend frei. Hier setzt die Debatte um die nachträgliche Sicherungsverwahrung erneut vehement ein, aber nicht hier und heute. Eine Debatte, die allerdings immer mehr § 63er betrifft. Nach § 66b Abs. 3 StGB kann die nachträgliche Sicherungsverwahrung sogar auf Erkenntnisse gestützt werden, die schon im Erkenntnisverfahren vorlagen oder hätten gewonnen werden können. Das Wort Damoklesschwert wäre reiner Euphemismus für diese Situation.
Jederzeit kann die Staatsanwaltschaft mit so einem Antrag ankommen. Wenn aber alles normal verläuft, könnte der Mandant jetzt eine Arbeit aufnehmen und seinen Verteidiger bezahlen. Ob er damit allerdings beweisen würde, rundherum normal zu sein?
Wenn die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wird, muss der Mandant den Bewährungsbeschluss auswendig lernen und zur Richtschnur seines Verhaltens machen. Andernfalls kann es einen Widerruf geben oder eine Krisenintervention nach dem neuen § 67h Abs. I StGB, d.h. eine zeitweilige Unterbringung bis zu maximal sechs Monaten. In jedem Fall lebt der aus der Unterbringung entlassene Mandant wahrlich auf einem Pulverfass.
Engster Kontakt mit dem Bewährungshelfer muss selbstverständlich sein. Ein Bewährungswiderruf bei § 63 kann das Leben endgültig und für immer ruinieren. Gericht und Staatsanwaltschaft geht es um Kontrolle. Sie wollen wissen, wo der Entlassene wohnt, wo er sich aufhält und was er so treibt. Es ist insbesondere nach einer langen Unterbringung unglaublich schwierig, allen Anforderungen in der Freiheit gerecht zu werden. Umso eiserner muss er sich zwingen, keinen Streit mit dem Bewährungshelfer anzuzetteln.
3 Rückkehr in die Unterbringung
Leider kann ich auch auf die vielfältigen Probleme vor allem in den ersten Monaten der Freiheit hier nicht eingehen. Kommen wir deshalb gleich zum größten anzunehmenden Unfall, alles geht schief, und es soll zurück in die Unterbringung gehen.
Nach dem neuen § 67h Abs. I StGB kann während der Führungsaufsicht die ausgesetzte Unterbringung für bis zu drei Monate wieder in Vollzug gesetzt werden,
- wenn sich der Zustand des Entlassenen verschlechtert
- oder bei einem Rückfall ins Suchtverhalten
- und wenn diese Krisenintervention zur Vermeidung eines Bewährungswiderrufs erforderlich ist.
Notfalls sind bis zu sechs Monate möglich. Die Maßnahme kann aber jederzeit beendet werden. Diese zusätzliche Flexibilisierung bringt ein ganz neues Institut ins Strafrecht, eine Art Bewährungswiderruf auf Probe und auf Zeit. Diese Möglichkeit gilt es unbedingt im Auge zu behalten, wenn nach der Entlassung irgendetwas vorfällt.
Die Bewährung kann widerrufen werden, wenn eine Bewährungsauflage verletzt oder eine neue Straftat begangen wurde. Das läuft im wesentlichen wie im normalen Strafverfahren, deshalb will ich das hier nicht weiter vertiefen.
VI. Verteidigervergütung
Zum Abschluss einige Worte zur Verteidigervergütung. Die Pflichtverteidigergebühren sind im Bereich der Strafvollstreckung deutlich erhöht worden. Kostendeckend sind sie natürlich trotzdem noch lange nicht. Wenn der Rechtsanwalt ausnahmsweise bezahlt werden kann, empfiehlt sich dringend der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung.
Jedes Verfahren nach § 67e STGB ist eine neue Instanz. Die Beiordnung als Pflichtverteidiger muss jedes mal von neuem erfolgen. Dafür entstehen aber auch alle Gebühren erneut, natürlich mit Haftzuschlag.
Die Grundgebühr entsteht nicht.
Die Verfahrensgebühr Nr. 4201 RVG mit 300 fällt an:
- im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer,
- erneut im Beschwerdeverfahren,
- und, falls die Sache zurückverwiesen wird, erneut vor der Strafvollstreckungskammer usw.
Für jede Anhörung gibt es die Terminsgebühr. Werden im selben Termin drei Mandanten angehört, entsteht sie dreimal. Finden in einem Verfahren nach § 67e mehrere Anhörungstermine statt, gibt es für jeden eine Terminsgebühr, zumindest ist das überwiegende Praxis und auch nur folgerichtig, es entspricht so allen anderen Gebührenregelungen im Strafrecht. Aber Achtung - die gegenteilige Auffassung (nur eine Terminsgebühr, auch wenn im Rahmen eins Verfahrens nach § 67e StGB mehrmals angehört wurde) scheint im Vordringen zu sein und bedarf des Bekämpfens.
Kommunikationspauschale, Reisekosten und Abwesenheitsgelder werden berechnet wie sonst auch.
Die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalt ist unzulässig.
Dass die Reisekosten und Abwesenheitsgelder durch die Zahl der jeweils besuchten Mandanten dividiert werden müssen, versteht sich von selbst.
Und schließlich zum guten Schluss:
Nicht davor zurückschrecken, bei wirklich umfangreichen und schwierigen Verfahren eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. I RVG zu beantragen. Die muss allerdings sehr substantiiert begründet werden, weil die Verteidigertätigkeit viel weniger aus der Akte ersichtlich ist als bei einer umfangreichen Hauptverhandlung. Dabei viel Vergnügen.
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