Strafverteidigertag Rechtspolitik

Hasskriminalität

Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zum Gesetzesentwurf des Bundesrates »Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung (... Str ÄndG)« (Bt-Drs 17/9345) sowie zum Gesetzesentwurf der Fraktion der SPD »Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches ... Strafrechtsänderungsgesetz - ... StrÄndG),(Bt-Drs. 17/8131)

 

Berlin, 12. Juni 2012 | Berichterstatter: Rechtsanwalt Jasper von Schlieffen

 

Vorbemerkung

Die beiden im Wortlaut identischen Gesetzentwürfe sehen vor, § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB dahingehend zu ergänzen, dass nach den Wörtern »Ziele des Täters«, die Wörter »besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende« eingefügt wird. Dadurch soll bewirkt werden, dass die »hassgeleiteten Motive des Täters stärker als bisher berücksichtigt werden« 1.

Zur Begründung weisen die Entwurfsverfasser auf die erschreckend hohe Anzahl sogenannter »hate crimes« hin. 762 solche Taten weise der Verfassungsschutz des Bundesministeriums des Innern allein für das Jahr 2010 aus. Als Hasskriminalität bezeichnet die Bundesregierung dabei solche Straftaten, bei denen die Umstände der Tat oder die Einstellung des Täters darauf schließen lassen, dass sie sich gegen eine Person allein oder vorwiegend wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status richten. Solchen Delikten wohne ein gegenüber anderen Gewaltdelikten erhöhter Unrechtsgehalt inne, da mit dem Angriff auf die körperliche Integrität des Opfers zugleich ein grundsätzliches Unwerturteil über dessen vermeintliches Anderssein gefällt werde. Diesem erhöhten Unrechtsgehalt müsse das Strafrecht deutlicher als bisher Rechnung tragen. Die vorliegenden Gesetzentwürfe zielten daher darauf, »ein klares Signal [zu] setzen, dass die Gesellschaft nicht bereit sei, entsprechende Gewalttaten – oftmals gegen ihre schwächsten Mitglieder zu tolerieren.« 2

Die Strafverteidigervereinigungen teilen die Einschätzung, dass die in Deutschland seit Jahren zu beobachtenden rassistischen Gewalttaten ein gravierendes gesellschaftliches Problem darstellen, gegen das vorzugehend eine vorrangige Aufgabe der Politik ist. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen lehnen die Strafverteidigervereinigungen indessen ab. Denn zum einen halten das Strafrecht und insbesondere die vorliegenden Entwürfe keine angemessene Lösung für das Problem bereit. Die Entwurfsverfasser selbst sprechen von einem »Signal«, die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme vom »vorrangig symbolischen Charakter« des Vorhabens 3. Solche Symbolhandlungen werden der Ernsthaftigkeit des Phänomens nicht gerecht (1). Sie setzen an der falschen Stelle an und erzeugen bereits durch eigene begriffliche Unschärfen ein falsches Bild der Lage (2). Zum anderen erzeugen die Entwürfe rechtsgrundsätzliche Probleme, die aus dem ambivalenten Charakter symbolischen Strafrechts einerseits, aus einer problematischen Verschiebung in die Motivsphäre des Täters andererseits resultieren (3). Die vorliegenden Gesetzesentwürfe bieten daher keinen Ansatz für eine Lösung des Problems, sie erweisen sich im Ergebnis vielmehr als schädlich.

 

1. Symbolisches Strafrecht

Bei beiden Gesetzentwürfen handelt es sich, worauf die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme 4 zutreffend hinweist, um symbolisches Strafrecht. Die Entwurfsverfasser räumen selbst ein, dass die Ziele und Beweggründe des Täters sowie die Gesinnung, die aus der Tat spricht, bereits nach geltendem Recht (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) berücksichtigt werden können 5. Von dieser Möglichkeit wird - wie die Bundesregierung ausführt - in der Praxis auch Gebrauch gemacht 6. Gleichwohl - so die Entwurfsverfasser - könne das Strafrecht an dieser Stelle ein deutliches Zeichen setzen. Anlass des Gesetzesentwurfes ist also nicht eine von den Entwurfsverfassern erkannte Regelungslücke sondern der politisch wahrgenommene Bedarf, ein Zeichen zu setzen.

Diese Art symbolischer Gesetzgebung 7 ist stets problematisch, da sie den Anschein von Problembewusstsein erweckt und Handlungsbereitschaft durch eine »Bekämpfungs«-Maßnahme simuliert, die aber weitgehend ohne praktische Relevanz bleibt. Auch und gerade im Bereich der sogenannten Hasskriminalität wird gelten, dass sich tatgeneigte Personen kaum durch eine Strafandrohung von der Tatbegehung abhalten lassen. Effektive Präventionsmaßnahmen dürften im Bereich der Sozialarbeit und politischen Aufklärung liegen. Dies ist freilich mit beträchtlichem finanziellem Aufwand verbunden. Symbolische Gesetzgebung ist dagegen kostengünstiger, aber auch schädlich, weil sie den Blick auf die eigentlich erforderlichen Maßnahmen ablenkt, in dem sie eine Problemlösung simuliert.

 

2. Unschärfen

Die Strafverteidigervereinigungen sehen insbesondere in der Auseinandersetzung mit rechtsextremen und neonazistischen Taten eine gefährliche Tendenz zu sprachlichen Unschärfen. Im Hintergrund der jetzigen Gesetzesinitiativen steht die aktuelle öffentliche Aufmerksamkeit gegenüber dem deutschen Rechtsterrorismus. Im Falle des breit diskutierten NSU-Verfahrens und der sogenannten »Döner-Morde« geht es um Taten mit eindeutig rechtsextremem Hintergrund und entsprechendem Bekenntnis. Dass die Strafverfolgungsbehörden dies über Jahre nicht wahrhaben wollten, sondern Taten im »Migrantenmilieu« vermuteten, weist nicht nur auf ermittlungstechnische Pannen und mangelnde Kommunikation zwischen Polizei und Nachrichtendiensten hin, sondern vor allem auch auf nichtvorhandenes Problembewusstsein und - daraus resultierend - ein völlig fehlgeleitetes Vorverständnis.

Dabei ist die Erkenntnis, dass sich in Deutschland ein rechtsterroristischer Untergrund gebildet hat, nicht neu. Projekte und Zeitschriften, wie »Der rechte Rand«, berichten seit Jahren von entsprechenden Tendenzen innerhalb der Neonazi-Szene. Erkenntnisse, die zugleich aber im Ungefähren verschwimmen, wenn allgemein von »Extremismus« statt konkret von Rechtsterrorismus und Neonazismus die Rede ist. Solche Unschärfen werden durch eine Terminologie gefördert, die als durchaus politisch gewollt erscheinen muss. So wurden bspw. auch im Jahr 2010 per Haushaltsgesetz Mittel für die »Entschädigung von Opfern extremistischer Übergriffe« zur Verfügung gestellt. Bis dahin hieß der vom Bundesamt für Justiz verwaltete Posten treffender »Mittel für die Entschädigung von Opfern rechtsextremistischer Übergriffe«. Dieser Titel ist nunmehr einem allgemeinen Extremismusbegriff gewichen 8.

Tatsächlich aber ist die Gleichsetzung von rechter und linker Straftaten in jeder Hinsicht irreführend. Die Statistiken zur sog. politisch motivierten Kriminalität zeigen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, dass insbesondere jene diskriminierenden Taten, die unter das Rubrum der Hasskriminalität fallen, fast ausnahmslos von Rechtsextremen begangen werden 9. Körperverletzungsdelikte gegen Polizeibeamte, so verwerflich sie sein mögen, und Sachbeschädigungen, sind mit den Morden der Neonazis nicht gleichzusetzen. Genau dies aber wird durch den allgemeinen Extremismusbegriff unternommen und soll nun in der Formulierung der »Hasskriminalität« fortgeschrieben werden. Straftaten mit rechtsextremem bzw. »fremdenfeindlichem Hintergrund« sind nach diesem Verständnis lediglich eine Teilmenge der sog. Hasskriminalität. Tatsächlich aber müsste es um das gravierende Problem der Neonazi-Kriminalität gehen, nicht aber um sog. »Hasskriminalität«, die rein begrifflich bereits vom politischen Gehalt neonazistischer Taten ablenkt und sie in den Bereich der Täterpsyche verschiebt (siehe dazu auch 3). 

Dies legt einerseits nahe, dass die Politik keineswegs für sich in Anspruch nehmen kann, die Möglichkeiten gezielter politischer Initiative und Steuerung ausgeschöpft zu haben, bevor sie zur Ultima Ratio des Strafrechts greift. Es verweist andererseits auf die große Gefahr, dass bestehende und politisch gewollte Unschärfen im Zuge eines Gesinnungsrechts in das Strafrecht übernommen werden. Das erhoffte Signal, das mit dem vorgeschlagenen Gesetz gegeben werden soll, ist für die Hinterbliebenen der von Neonazis seit 1990 ermordeten Menschen und die vielen Opfer rechtsextremer Gewalt verheerend. Es setzt die Relativierung des Neonazismus in Deutschland fort.

 

3. Gesinnungsstrafrecht

Dem Entwurf ist weiter anzulasten, dass er letztlich ein weiteres Element des Gesinnungsstrafrechts in das StGB einfügen will. Das deutsche Strafrecht ist ein Tatschuldstrafrecht, bei dem Grundlage der Strafbarkeit die Tatschuld ist, die an die Verletzung oder Gefährdung von Rechtsgütern anknüpft. Im Unterschied dazu knüpft das von den Nationalsozialisten propagierte »Täterschuldstrafrecht« die Strafbarkeit an den »verbrecherischen Willen« des Täters. Aus dieser Zeit und Ideologie rührt das Mordmerkmal der »niedrigen Beweggründe« in § 211 StGB. Auch wenn das deutsche Strafrecht damit durchaus auch Elemente von Gesinnungsstrafrecht enthält, ist in Rechtswissenschaft und Praxis nach einhelliger Auffassung am herkömmlichen Tat-Schuld-Strafrecht festzuhalten. Die Existenz einzelner täter- statt tatorientierter Regelungen im Strafrecht rechtfertigt alleine nicht die Implantation eines Gesinnungsstrafrechts.

Auch wenn der Entwurf darauf verzichtet, die Gesinnung des Täters zum gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zu machen, sondern nur im Bereich des Strafzulässigen berücksichtigen will, akzentuiert er damit ein Element des Gesinnungsstrafrechts an zentraler Stelle im Strafgesetzbuch. Dies ist für sich genommen nicht wünschenswert und bringt im Übrigen gewichtige Wertungs- und Legitimitätsprobleme mit sich.

 

4. Wertungs- und Legitimitätsprobleme

Es fällt auf, dass der Entwurf in gewisser Weise über das Ziel hinaus schießt: Bei der Darstellung des Problems und Ziels 10 wird ausdrücklich auf die beunruhigende Zahl der Gewalttaten mit rassistischem oder fremdenfeindlichem Hintergrund hingewiesen und der gesteigerte Unwertgehalt dieser Taten darin gesehen, dass mit dem Angriff auf die körperliche Integrität des Opfers ein grundsätzliches Unwerturteil über dessen »Anderssein« gefällt werde. Überdies würden diese Taten oftmals brutaler und rücksichtsloser ausgeführt werden als Gewaltdelikte in anderen Kontexten.
Wird der gesetzgeberische Handlungsbedarf von den Entwurfverfassern also einerseits mit der besonderen Qualität und Quantität bestimmter Gewalttaten begründet, geht die vorgeschlagene Lösung doch weit über den begrenzten Bereich der Gewaltdelikte hinaus. Die Beweggründe des Täters sollen nach der Entwurfsfassung prinzipiell bei jeder Straftat berücksichtigungsfähig sein.

Ungeachtet dessen wirft das vorgeschlagene Strafzumessungsmerkmal der »menschenverachtenden Ziele« erhebliche Abgrenzungs- und damit auch Legitimationsprobleme auf. Nach der Regelungstechnik werden menschenverachtende Motive als besonders verwerfliche Beweggründe und Ziele des Täters hervorgehoben und diese durch das Bespiel der rassistischen und fremdenfeindlichen Beweggründe erläutert. In den Gesetzgebungsmaterialien wird der wenig konturierte Begriff der menschenverachtenden Beweggründe auch durch den Hinweis auf die sogenannte Hasskriminalität verdeutlicht. Damit sind Gewalttaten gemeint, die sich gegen eine Person allein oder vorwiegend wegen deren politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung oder Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status berichte. Nimmt man das Leitbild der sogenannten Hasskriminalität als Maßstab der Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB – E, so gewinnt der wage Begriff der menschenverachtenden Beweggründe zwar etwas mehr Kontur. Zugleich stellt sich jedoch die Frage, ob durch die besondere Hervorhebung der Tatmotive, die unter dem Schlagwort Hasskriminalität zusammengefasst werden, nicht andere Tatmotive gleichsam herabgestuft oder gar bagatellisiert werden, obgleich sie nicht notwendig als weniger verwerflich anzusehen sind. Wie soll denn beispielsweise die in der Praxis häufig vorkommenden gewalttätigen Auseinandersetzungen unter Fußballfans zu bewerten sein, bei denen regelmäßig allein die vermutete Zugehörigkeit des angegriffenen zur Fangruppe eines anderen Fußballvereins zum Anlass für die Tat genommen wird. Unter die herkömmliche Definition von Hasskriminalität fallen derartige Auseinandersetzungen vermutlich nicht. Als weniger verwerflich erscheint die Tatmotivation aber keineswegs, denn auch hier wird die Tat nicht vor dem Hintergrund einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer begangen.

Überhaupt lässt sich die These der Entwurfsverfasser in Zweifel ziehen, Gewalttaten, die nicht auf einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer, sondern einem grundsätzlichen Unwerturteil über dessen Anderssein beruhten, enthielten einen erhöhten Unwertgehalt. Wenn beispielsweise, was bedauerlicherweise täglich vorkommt, Auseinandersetzungen zwischen Verkehrsteilnehmern zu Gewalttätigkeiten eskalieren, ist die darin liegende vermeintlich anlassbezogene Grenzüberschreitung aus der Perspektive des Betroffenen nicht weniger schlimm als die des Opfers von Hasskriminalität.

Auch leuchtet nicht ohne weiteres ein, warum eine Gewalttat, die ohne jede erkennbare Motivation begangen wird, ein geringeres Strafbedürfnis auslösen soll, als eine beispielsweise aus fremdenfeindlichen Motiven begangene Straftat. Wer sich an das nachvollziehbare Entsetzen in der Öffentlichkeit über die Fälle der sog. Münchner S-Bahn-Schläger oder des sog. Berliner U-Bahn-Schlägers erinnert, in denen es zu exzessiver Gewaltanwendung gegenüber Opfern kam, die den Tätern nicht bekannt waren, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund erkennbar war, wird nicht ernstlich behaupten können, dass derartige Straftaten aus spezial- oder generalpräventiven Gründen weniger strafwürdig sein sollten, als Taten der sogenannten Hasskriminalität.

An den aufzählten Beispielen zeigt sich, das dem Gesinnungsstrafrecht anhaftende Problem, da es kaum möglich ist, die Motive für Straftaten in verschiedenen Stufen zu bewerten. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu den Gesetzesentwürfen eher Skepsis in diesem Punkt zum Ausdruck gebracht: »Ob es angesichts der dargestellten geltenden Rechtslage und Rechtspraxis geboten ist, auch im Rahmen der allgemeinen Vorgaben zur Strafzumessung bestimmte Motivationslagen hervorzuheben muss im weiteren Gesetzgebungsverfahren erörtert werden.« 11

 

5. Weitere Auswirkungen

Die von der Entwurfsverfassern beabsichtigte strafverschärfende Berücksichtigung von Motiven der sogenannten Hasskriminalität wird zur Folge haben, dass Beschuldigte, bei denen solche Motive eine Rolle bei der Tatbegehung gespielt haben, dies abstreiten oder es vorziehen, sich überhaupt nicht zu den Gründen der Tat zu äußern. Dies wird in den Jugendstrafverfahren, die 50 Prozent der sogenannten Hasskriminalität ausmachen sollen 12 die erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten im Fall einer Verurteilung erschweren. Denn wenn die Beweggründe des jungen Straftäters im Verfahren nicht erkennbar werden, wird eine zielgerichtete erzieherische Einwirkung vielfach nicht möglich sein. Auch im Erwachsenenstrafrecht dürfte sich das Problem in ähnlicher Weise stellen, wenn es um die psychiatrische Begutachtung des Angeklagten oder im Falle einer Verurteilung um die Auswahl der geeigneten Bewährungsauflagen geht.

 

Von der vorgeschlagenen Neuregelung sollte daher Abstand genommen werden.

Anmerkungen:


1 Gesetzentwurf des Bundesrates, Bt-Drs. 17/9345, S. 1

2 Bt-Drs. 17/9345, S. 1

3 Bt-Drs. 17/9345, S. 7

4 Bundestagsdrucksache 17/9345, S. 7

5 Bundestagsdrucksache 17/9345, S. 6

6 Bundestagsdrucksache 17/9345 unter Hinweis auf die Rechtsprechungsnachweise in der Bundestagsdrucksache 17/3124, dort S. 8

7 vgl. Hassemer: Symbolisches Strafrecht und Rechtsgüterschutz, NStZ 1989, 552 ff.

8 Auch der Begriff »Übergriffe« ist bereits ein Euphemismus.

9 vgl. z.B. die Zahlen zur Entwicklung antisemitischer Straftaten nach dem Bericht des unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus: Antisemitismus in Deutschland. Erscheinungsformen, Bedingungen, Präventionsansätze, herausgegeben vom Bundesministerium des Inneren 2011 (S. 36 bzw. zu Gewalttaten S. 80), denen zufolge in 2010 von den insgesamt erfassten 1.268 antisemitisch motivierten Straftaten 1.192 (also etwa 94%) unter der PMK-rechts geführt werden.

10 Bundestagsdrucksache 17/9345, Seite 1

11 Bundestagsdrucksache 17/9345, S. 7

12 vgl. Stellungnahme des Generalstaatsanwalts Sachsen-Anhalt zur öffentlichen Anhörung am 13.06.2012, S. 6

 

Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zum Gesetzentwurf - Aufnahme meschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung, Juni 2012

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